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Garten, Hof, Grundstück: Rechnungen für Handwerker absetzen

Der Fiskus hilft bei der Gartenpflege: Viele Dienstleistungen zur Verschönerung Ihres Gartens können Sie von der Steuer absetzen.

Vom Frühling bis in den Herbst will ein Garten gepflegt werden: Pflanzarbeiten, Rasenmähen, Heckenschneiden oder Unkrautjäten – es gibt viel zu tun. Manch ein/e Gärtnerin oder Gärtner will sogar die lang geplante Neugestaltung des Gartens angehen, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof und die Hofzufahrt neu pflastern.

Viel Arbeit, wovon man einiges nicht selbst machen kann oder will. Hier helfen Gartenbaubetriebe, Pflaster/innen oder Garten- und Landschaftsbauer/innen. Dabei bleibt eine Frage: Gartenarbeit – kann ich das von der Steuer absetzen? Unser Video gibt in Sekundenschnelle eine Antwort darauf:

Keine Lust auf Bewegtbild? Dann hier die Antwort auf die Frage schriftlich: Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreichen Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, zum Beispiel das Legen von Rasen, können Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben. Keine Rolle spielt dabei, ob Sie Ihren Garten neu anlegen oder ihn lediglich umgestalten lassen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10).

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung der steuerlichen Vorteile für Dienstleistungen auf dem Grundstück:
Das zum Grundstück zugehörige Haus muss

  1. von Ihnen selbst bewohnt werden
  2. und darf kein Neubau sein.

Die steuerliche Absetzbarkeit von Dienstleistungen ist demzufolge immer "an einen Haushalt" gebunden. Mit anderen Worten: Solange Sie auf Ihrem Grundstück ein Haus oder eine Hütte haben, die steuerrechtlich als Haushalt gilt, lassen sich die Kosten für entsprechende Handwerkerleistungen absetzen.

Das gilt selbst dann, wenn Sie nicht das ganze Jahr über in diesem Haus oder der Wohnung wohnen – also auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben. Laut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 sind Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt:

"Dabei können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Dies gilt insbesondere für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, für eine Wohnung, die dieser einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind zur unentgeltlichen Nutzung überlässt sowie eine tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte geerbte Wohnung."

Wichtig: Auch Haushalte, die im europäischen Ausland liegen, fallen unter diese Regelung.

Übrigens:

Die Kosten für Verschönerungsmaßnahmen oder Umbauten auf einem Gartengrundstück, das keinen dazugehörigen "Haushalt" hat, lassen sich steuerlich nicht absetzen.

20 Prozent der Kosten im Jahr absetzen

Generell gilt für alle Handwerkerleistungen, dass Sie 20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr in Ihrer Steuererklärung absetzen können. Hintergründe dazu erfahren Sie in unserem Artikel Kosten für Handwerker von der Steuer absetzen.

ÜbrigenS:

Übliche Arbeiten zur Gartenpflege wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Heckenschneiden sind keine Handwerkerleistungen, sondern zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Hier beteiligt sich der Fiskus ebenfalls mit 20 Prozent an den Kosten. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für diese Arbeiten können Sie sogar bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen.

Wichtig für die Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ist, dass Sie die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg bei Nachfrage vorlegen können. Achten Sie darauf, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – nur auf Letzteres erhalten Sie eine Steuervergünstigung.

Übrigens:

Führen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten innerhalb des Hauses zur Schaffung neuen Wohnraums, zum Beispiel die Errichtung eines Wintergartens, dann können die Kosten dafür auch abgesetzt werden.

Dienstleistungen außerhalb des Grundstücks absetzen

Auch über die Grundstücksgrenze hinaus können Sie Kosten für Handwerker oder andere Dienstleister als haushaltsnahe Dienstleistung in Ihrer Steuererklärung abrechnen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, 2014 in einem Urteil (Aktenzeichen: VI R 56/12). Im konkreten Fall ging es um die Erschließungskosten, also den Anschluss an die zentrale Trink- und Abwasserversorgung. 

Die Richterinnen und Richter betonten, dass die Grenze eines Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt sei. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt erbracht werde. "Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann [...] begünstigt sein", so die BFH-Richter.

Unklar war lange, ob auch Straßenausbaukosten durch die öffentliche Hand absetzbar sind. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verneinte dies 2016 in einem Schreiben. Dennoch ließ das FG Nürnberg in einem Fall die Erschließungskosten für einen Straßenausbau anteilig als Handwerkerleistung zu (Aktenzeichen 7 K 1356/14). Die Entscheidung wanderte vor den BFH, der die Revision zurück an das FG gab. Fazit nach Beendigung des Verfahrens: Straßenbaukosten durch die öffentliche Hand können nicht abgesetzt werden.

Übrigens:

Auch das Schneeräumen auf einem öffentlichen Weg vor dem Haus oder das Kehren einer Straße kann steuerlich abgesetzt werden. Ob Sie für die Arbeiten einen Schneeräumdienst oder Ihre Haushaltshilfe beauftragen, spielt für die steuerliche Anerkennung keine Rolle.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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