Beratersuche starten
Berater suchen

Altersteilzeit: Eine Alternative zu Vollzeit?

Nicht alle möchten bis zum Schluss durcharbeiten. Welche Auswirkungen eine Altersteilzeit auf Ihr Gehalt und Ihre Steuer haben kann, erklären wir hier.

Beruflich kürzer zu treten – das wünschen sich viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Gründe dafür sind vielfältig. Der eine braucht die Zeit zum Erholen, die andere plant eine große Reise oder möchte mehr für ihre Enkelkinder da sein.

Doch was bedeutet Altersteilzeit überhaupt? Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) bietet älteren Arbeitnehmenden die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit bis zum Ruhestand zu halbieren. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Im öffentlichen Dienst, aber auch in vielen Unternehmen gibt es hierzu entsprechende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Voraussetzungen für die Altersteilzeit

Ein Beispiel: Jörg hat die letzten Jahre viel und hart gearbeitet. Nun ist er fast 60 und überlegt, in Altersteilzeit zu gehen. Dafür muss er zunächst einige Bedingungen erfüllen:

  • Er ist mindestens 55 Jahre alt.
  • Er war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit beschäftigt.
  • Seine Altersteilzeit muss mindestens bis zum Rentenbeginn reichen.
  • Sein Verdienst in der Altersteilzeit muss über 450 Euro im Monat liegen.

Wie genau die Verteilung der Arbeitszeit aussehen soll, legt das Altersteilzeitgesetz nicht fest. Ob Jörg beispielsweise wöchentlich 50 Prozent weniger arbeitet (Teilzeit- oder Gleichverteilungsmodell) oder ob er zunächst einige Jahre weiter voll tätig ist und sich anschließend um dieselbe Anzahl an Jahre freistellen lässt (Blockmodell), muss er vertraglich mit seiner Firma regeln.

Pros und Kontras der Altersteilzeit

Die Vorteile der Altersteilzeit lassen sich leicht zusammenfassen: Im Gegensatz zum sogenannten Vorruhestand ist Jörg als Arbeitnehmer bis zum Ruhestand angestellt. Das heißt: Seine Arbeitgeberin oder sein Arbeitgeber zahlt über den kompletten Zeitraum die Sozialversicherungsbeiträge weiter. Außerdem stockt sie oder er seinen Lohn um mindestens 20 Prozent auf und zahlt zudem einen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, der in der Regel 80 Prozent des Vollzeitgehaltes entspricht. Ein weiteres Pro: Diese Zusatzzahlungen sind steuerfrei.

Der Nachteil: Jörg erhält für die halbe Arbeit auch nur den halben Lohn. Trotz der zusätzlichen sogenannten Aufstockungsbeiträge fällt das Gehalt insgesamt niedriger aus als bei einer Vollzeitbeschäftigung. Und das kann sich auch auf seine Altersrente nach der Altersteilzeit auswirken.

Diese finanziellen Änderungen es gibt

Entscheidet er sich für das Blockmodell, sollte sich Jörg im Vorfeld über einige Fragen Gedanken machen: Was passiert, wenn seine Firma Insolvenz anmeldet? Wird das Gehalt auch in der Freistellungsphase weitergezahlt? Hier ist es wichtig, sich über eine Insolvenzversicherung zu informieren.

Übrigens:

Vor einigen Jahren hat die Bundesagentur für Arbeit das Altersteilzeit-Modell gefördert und die Aufstockungsbeiträge für die Arbeitgeber/innen übernommen. Diese Förderung wurde Ende 2009 eingestellt und ist mittlerweile, bis auf wenige Ausnahmen, ausgelaufen.

Was bei der Steuererklärung zu beachten ist

Während der Altersteilzeit wird das Gehalt wie üblich versteuert. Das gilt auch für das Gehalt, das Jörg in der Freistellungsphase erhält. Die zusätzlichen Leistungen der Arbeitgeberinn oder des Arbeitgebers sind dagegen steuerlich begünstigt. Das heißt: Sowohl der Aufstockungsbeitrag als auch der Zusatzbeitrag zur Rentenversicherung sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).

Ähnlich wie andere Lohnersatzzahlungen unterliegt der Aufstockungsbeitrag jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Aus diesem Grund kann es gegebenenfalls zu einer Nachzahlung von Steuern kommen. Daher muss Jörg alle Leistungen in seiner Steuererklärung angeben. Das heißt: Wenn Sie in Altersteilzeit gehen und steuerfreie Aufstockungsbeiträge von Ihrem Unternehmen erhalten, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. 

ÜBRIGENS:

Jörg ist verheiratet und hat Steuerklasse V (5). Daher kann der Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse vor dem Bezug des Altersteilzeitgehaltes vorteilhaft für ihn sein. Wechselt er in Steuerklasse III (3) oder IV (4), erhöht sich in der Regel mit dem Wechsel das Nettoeinkommen und er profitiert von höheren Zusatzleistungen seiner Arbeitgeberin oder seines Arbeitgebers.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen