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Arbeiten im Ausland: Wo muss ich Steuern zahlen?

Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland arbeiten, müssen Sie entweder dort oder hier Steuern zahlen – manchmal sogar in beiden Ländern. Wir erklären es Ihnen.

Es gibt viele Möglichkeiten im Ausland zu arbeiten: für eine/n deutsche/n Arbeitgeber/in oder eine/n ausländische/n Chef/in, nur ein paar Monate oder ganze Jahre. Und dabei können Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten oder aufgeben und ganz ins Ausland ziehen. Je nachdem welche Variante auf Sie zutrifft, gelten besondere Steuerregeln und diese sollten Sie kennen.

Grundsätzlich ist es sinnvoll sich vor dem Jobwechsel ins Ausland steuerlich beraten zu lassen, um doppelte Steuerzahlungen oder Nachzahlungen zu vermeiden.

Arbeiten im Ausland: Was sind die häufigsten Varianten?

Grob zusammengefasst, gibt es drei Arten im Ausland zu arbeiten:

  1. Sie wohnen in Deutschland und pendeln in ein Nachbarland, um dort zu arbeiten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Arbeiten im Nachbarland – was für Grenzgänger steuerlich gilt.
  2. Sie werden von Ihrem/Ihrer deutschen Arbeitgeber/in für eine bestimmte Zeit in ein anderes Land entsendet, um dort in seinem bzw. ihrem Auftrag zu arbeiten. Alle Steuerregeln zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Überblick Entsendung: Steuerregeln für befristete Auslandstätigkeiten.
  3. Sie ziehen auf unbestimmte Zeit in ein anderes Land, um dort zu arbeiten – in der Regel für eine/n ausländische/n Arbeitgeber/in.

Und wo muss ich nun Steuern zahlen?

Wohnsitz vs. gewöhnlicher Aufenthalt

Wenn Sie als Arbeitnehmer/in einen Wohnsitz in Deutschland haben, heißt das nicht, dass Sie auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Wohnsitz bedeutet lediglich, dass Sie die Verfügungsmöglichkeit über eine Wohnung oder Zimmer im Inland besitzen. Sie können also auch mehrere Wohnsitze haben – auch im Ausland. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle und auch auf die polizeiliche An- und Abmeldung kommt es für die Begründung eines Wohnsitzes im Inland nicht an. Entscheidend ist nur, dass die Räume nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken, sondern regelmäßig zu Wohnzwecken genutzt werden.

Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt hingegen muss Ihnen nicht zwingend eine Wohnung zur Verfügung stehen. Sie können auch für mehrere Monate eine Ferienwohnung mieten, bei einem Freund unterkommen und die Wohnung zwischendurch wechseln. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wir gesetzlich unterstellt, wenn ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten im Inland vorliegt.


Eine Grundregel des deutschen Einkommensteuergesetzes besagt, dass wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben oder Ihr gewöhnlicher Aufwenthalt im Inland ist, Sie also mehr als 6 Monate hier verbringen, Sie unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig sind. Dabei ist egal, wo Sie Ihr Einkommen verdient haben – in Deutschland oder im Ausland. Das Ganze nennt sich Welteinkommensprinzip.

Doch keine Regel ohne Ausnahme:

Was gilt in Ländern mit Steuerabkommen?

Mit vielen Ländern hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, in denen genau festgelegt wird, in welchem Land Steuern zu zahlen sind. Diese sind ganz individuell.

In den meisten ist festgelegt, dass Sie – auch wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten – in der Regel dennoch in dem Land Ihre Lohnsteuer zahlen müssen, in dem nun Ihr Arbeitsplatz liegt – also im Ausland. Haben Sie allerdings zusätzlich noch Einkünfte in Deutschland, zum Beispiel durch die Vermietung oder Verpachtung, erhöht der Lohn im Ausland Ihren persönlichen Steuersatz in Deutschland. Wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Progressionsvorbehalt.

Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn Sie weniger als 183 Tage im Ausland gearbeitet haben, Ihr/e Arbeitgeber/in die Firmensitz in Deutschland hat und Ihnen von dort aus Ihr Gehalt zahlt. Dann sind Sie in Deutschland voll steuerpflichtig. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel 183-Tage-Regelung: Was ist das?

Übrigens:

Verkaufen Sie in Deutschland alles, was Sie haben und ziehen Sie mit der ganzen Familie für mehrere Jahre ins Ausland, um dort zu leben und zu arbeiten, müssen Sie in der Regel nur noch in Ihrer neuen Heimat Steuern zahlen.

Und wenn es kein Abkommen gibt?

Mit einigen Ländern hat Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. In diesem Fall gilt wieder die Grundregel aus dem Einkommensteuergesetz und Sie müssen in dem Land Steuern zahlen, in dem Sie mehr als die Hälfte des Jahres Ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" hatten.

Arbeiten Sie also kürzer als ein halbes Jahr im Ausland, müssen Sie in der Regel weiterhin in Deutschland Einkommensteuer zahlen. Wo Sie in diesen Monaten gelebt haben, spielt dabei keine Rolle. Die gleiche Grundregel gilt, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, um dort mehr als sechs Monate zu arbeiten. Sie sind dann in der Regel mit Ihrem kompletten Einkommen aus beiden Ländern im Ausland steuerpflichtig. 

Übrigens:

Wenn Sie für eine/n ausländische/n Arbeitgeber/in tätig sind, kann es sein, dass er bzw. sie Ihre Lohnsteuer automatisch einbehält und an den ausländischen Staat überweist. Sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, können Sie sich die gezahlte Steuer im Ausland auf die deutsche Steuer anrechnen lassen, also eine Doppelbesteuerung vermeiden. Dazu müssen Sie allerdings eine Steuererklärung machen.

Arbeiten im Ausland, Wohnsitz in Deutschland: Was nun?

Kompliziert wird es, wenn Sie länger als ein halbes Jahr im Ausland arbeiten, Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten und es kein Abkommen zwischen den Ländern gibt. Dann müssen Sie in der Regel in beiden Ländern Steuern zahlen. Denn durch Ihren Wohnsitz bleiben Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und zwar mit Ihrem gesamten Einkommen und auch die ausländischen Behörden wollen einen Teil Ihres Arbeitslohns einbehalten, weil Sie dort arbeiten. Keine Rolle spielt dabei, ob Sie auch im Ausland eine Wohnung anmieten.

Damit Sie nicht doppelt Steuern zahlen, können Sie sich die gezahlte Steuer im Ausland in Deutschland anrechnen lassen. Dafür benötigen Sie allerdings einen Nachweis über die geleistete Zahlung. Das heißt: Nur wenn faktisch eine Doppelbesteuerung vorliegt, Sie also im Ausland tatsächlich Steuern gezahlt haben, hat dies Auswirkung auf Ihre deutsche Steuer.

Alternativ besteht die Möglichkeit sich in Deutschland von der Einkommensteuer befreien zu lassen. Das geht aber nur, wenn Sie von einem ausländischen Arbeitgeber oder einer ausländischen Arbeitgeberin bezahlt werden. Zudem gibt es die Möglichkeit die Sozialabgaben weiterhin in Deutschland zu bezahlen und so den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Rente und Pflegeversicherung zu behalten.

Übrigens:

Arbeiten Sie in der Entwicklungshilfe kann es sein, dass die deutsche Finanzverwaltung Ihren kompletten Lohn steuerfrei macht. Das Ganze nennt sich Auslandstätigkeitserlass, ist allerdings an ganz bestimmte Bedingungen geknüpft.

Beratung suchen!

Da das Thema Arbeiten im Ausland sehr kompliziert ist, sollten Sie sich bei steuerlichen Fragen an jemanden wenden, der sich damit auskennt. Über unsere Beratersuche finden Sie eine VLH-Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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