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So setzt du deine Ausbildungskosten von der Steuer ab

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Kosten für eine Ausbildung abzusetzen: als Sonderausgaben oder als Werbungskosten. Wir erklären die Regeln.

 

Hinweis:

Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell. Die aktuelle Rechtslage kannst du in unserem Artikel 

Diese Ausbildungskosten kannst du von der Steuer absetzen nachlesen.

 


Studium oder Ausbildung: Im Steuerrecht spielt das keine Rolle. Hier gibt es nur zwei Formen: Die erste Ausbildung und die zweite Ausbildung. Je nachdem, um welche es sich handelt, hast du zwei Möglichkeiten, die Kosten dafür abzusetzen:

1. Die erste Ausbildung: Sonderausgaben, max. 6.000 Euro im Jahr
Zu den Sonderausgaben zählen vor allem Dinge, die nichts mit dem Beruf zu tun haben. Zum Beispiel die gezahlte Kirchensteuer oder Spenden an gemeinnützige Organisationen. Wer Kirchensteuer zahlt oder Geld spendet, darf den jeweiligen Betrag als Sonderausgabe von der Steuer absetzen.
Seit 2013 gelten auch die Kosten für die erste Ausbildung als Sonderausgaben . Und zwar rückwirkend ab 2004. Wenn du also nach 2004 dein erstes Studium oder die erste Ausbildung gemacht hast oder noch machen wirst, darfst du maximal 6.000 Euro im Jahr an Ausbildungskosten von der Steuer absetzen.

2. Die zweite Ausbildung: Werbungskosten, alle anfallenden Kosten
Alle Ausgaben für den Beruf sind Werbungskosten. Dazu gehören zum Beispiel die Fahrtkosten zum Job oder Fachbücher, Arbeitskleidung oder die Kosten für eine Bewerbung. Auch ein Studium oder eine Ausbildung zählt als Beruf, aber – und jetzt wird’s umständlich – das gilt seit 2004 nicht mehr fürs erste Studium bzw. die erste Ausbildung.

Nur noch für das zweite Studium oder die zweite Ausbildung kannst du deine Ausbildungskosten für Miete, Bücher, den Weg zur Uni und vieles mehr als Werbungskosten absetzen. Egal, wie hoch diese Kosten sind. Denn eine Höchstgrenze wie bei den Sonderausgaben gibt es bei Werbungskosten nicht. Ein weiterer Vorteil: Du kannst deine Ausbildungskosten schieben. Was das bedeutet, erklären wir mit folgendem Beispiel:

Nehmen wir an, du hast eine Ausbildung gemacht und sattelst jetzt ein Studium obendrauf. Es handelt sich also um deine zweite Ausbildung. Deshalb kannst du deine Kosten fürs Studium komplett als Werbungskosten von der Steuer absetzen. 7.800 Euro im Jahr zahlst du für Miete, die Fahrt zu Uni, deine Bücher und so weiter. Weil du aber nichts verdienst, kannst du diese Kosten nicht von deinem Lohn abziehen – und sparst dadurch auch keine Steuern. Wenn du 2015 deinen Abschluss machst und gleich danach anfängst zu arbeiten, kannst du die 7.800 Euro in das Jahr 2015 schieben, von deinem Lohn abziehen – und nachträglich Steuern sparen. Klingt kompliziert? Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich aus. Eine VLH-Beratungsstelle in deiner Nähe findest du über unsere Beratersuche.

 

Unser Tipp:

Keine Regel ohne Ausnahmen. Dieser Satz trifft auch für die Ausbildungskosten zu - deshalb hier unsere Ausnahme-Tipps, die sich steuerlich richtig lohnen können:

1. Wenn du ein duales Studium oder eine duale Ausbildung machst, kannst du deine Ausbildungskosten – Miete, Bücher, Fahrtkosten usw. – komplett als Werbungskosten absetzen. Auch dann, wenn es deine erste Ausbildung ist.

2. Machst du eine Ausbildung als Rettungssanitäter oder einen Lehrgang zum Flugbegleiter dauert das nur ein paar Monate, gilt aber trotzdem als "Erstausbildung". Jede Ausbildung, die du danach machst gilt dann als zweite Ausbildung – und du kannst alle Kosten dafür voll absetzen.

3. Das gleiche gilt auch für den Master im Anschluss an den Bachelor: Er gilt als zweite Ausbildung, all deine Ausgaben kannst du als Werbungskosten absetzen.

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