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Abfindung: So sparen Sie Kirchensteuer

Der Job ist weg. Trösten soll eine Abfindung. Damit viel übrig bleibt, beantragen Sie einen Teilerlass der Kirchensteuer. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Es ist oft ein unerwarteter Schlag: Die betriebsbedingte Kündigung. Gerade in Krisenzeiten trifft dieses Schicksal tausende Menschen. Quasi als Entschädigung bieten viele Arbeitgeber den Gekündigten eine Abfindung an. Doch was ist eine Abfindung?

Kurzer Exkurs zum Thema Abfindung

Eine Abfindung ist eine einmalige, außerordentliche und freiwillige Zahlung, die der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber bekommen kann. Gut zu wissen: Eine Abfindung ist voll steuerpflichtig. Mit der sogenannten Fünftelregelung können aber viele Arbeitnehmer Steuern sparen. Mehr zum Thema Abfindung und wie die Fünftelregelung funktioniert lesen Sie in unserem Top Thema Sind für eine Abfindung Steuern fällig?

Auch Kirchensteuer wird fällig

Vereinfacht gesagt ist eine Abfindung also nichts anderes als eine normale Lohnzahlung. Falls Sie Mitglied einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind, – dazu gehört zum Beispiel die katholische und die evangelische Kirche – wird entsprechend auch Kirchensteuer fällig.

Übrigens:

Für die Höhe der Kirchensteuer gibt es in Deutschland keine einheitliche Regelung. Wer in Bayern oder Baden-Württemberg arbeitet, zahlt acht Prozent der Lohnsteuer. Bei den restlichen Bundesländern liegt der Steuersatz bei neun Prozent.

Teilerlass der Kirchensteuer möglich

Was viele nicht wissen – und die Kirche auch nicht an die große Glocke hängt: Bei außerordentlichen Einkünften wie einer Abfindung gewähren viele Landeskirchen oder Bistümer einen "Rabatt". Kleine Einschränkung: Ob Sie den Rabatt bekommen oder nicht, entscheidet die Landeskirche oder das Bistum von Fall zu Fall. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch darauf, das bestätigte auch vor vielen Jahren das Finanzgericht Nürnberg in einem Urteil.

So müssen Sie vorgehen

Sobald Sie eine Abfindung bekommen, müssen Sie nach Ablauf des Kirchenjahres den Teilerlass bei Ihrer Landeskirche oder dem Bistum beantragen. Ein Anruf vorab lohnt sich, denn manche Kirchen möchten eine Kopie des Steuerbescheids, andere eine kurze Beschreibung, warum Sie einen Erlass beantragen. Sobald Sie den Antrag abgeschickt haben, liegt es im Ermessen der Kirche, ob sie einen teilweisen Erlass gewährt. Bekommen Sie einen positiven Bescheid, werden Ihnen in der Regel 50 Prozent der geleisteten Kirchensteuer erlassen. Sie müssen also nur noch die Hälfte der Kirchensteuer zahlen.

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