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Toilettengroschen muss versteuert werden

Der Toilettengroschen geht zuerst an den Pächter der Toiletten, der damit die Toilettenfrau bezahlt - sie muss den Groschen dann jedoch versteuern.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Die 40-jährige Anna hat vor fünf Jahren die Reinigung und Wartung der Kundentoiletten eines Kaufhauses übernommen. Vor oder nach dem Benutzen der öffentlichen Toiletten erhält sie oft von vielen Besuchern ein kleines Trinkgeld im Wert von bis zu einem Euro - den sogenannten "Toilettengroschen". Gedacht ist dieser Groschen eigentlich als kleines, gutgemeintes Trinkgeld für das Reinigen der Toiletten.

Was viele jedoch nicht wissen: Der "Toilettengroschen", der nach fälschlicher Annahme vieler WC-Gänger allein für die Toilettenfrau gedacht ist, geht an den Pächter der Sanitäranlage.

So muss beispielsweise Anna das Geld, das sie während ihrer Arbeitszeit als gut gemeintes Trinkgeld bekommt, am Ende ihrer Schicht dem Pächter der Toiletten aushändigen. Ihr Chef bezahlt dann unter anderem Anna und ihre Kolleginnen mit diesem Geld. Anna bekommt das Trinkgeld also zusammen mit ihrem Gehalt und muss es deshalb versteuern.

Wenn Sie das nächste Mal einen Toilettengroschen in den Teller der Reinigungskraft werfen, mit der Absicht diese ein Stück für ihre Arbeit zu entlohnen, bedenken Sie, dass dieses Geld direkt an den Pächter und indirekt an die Staatskasse geht.

Übrigens:

Erst kürzlich hat eine "Toilettenaufsichtsdame", die nur für die Aufsicht und nicht für die Reinigung der öffentlichen Toiletten verantwortlich ist, gegen diese Regelung geklagt. Sie ist der Meinung, dass ihr Arbeitgeber, der Pächter der Sanitäranlage, sie am Trinkgeld beteiligen muss, da den Toilettennutzern suggeriert wird, dass der Toilettengroschen für Reinigungskraft und Aufsichtspersonal gedacht ist. Ihr Arbeitgeber hält die Klage jedoch für unbegründet, da es sich beim Toilettengroschen seiner Meinung nach nicht um ein Trinkgeld, sondern eher um ein Nutzungsentgelt handelt.

Das Gerichtsverfahren ist noch nicht gänzlich abgeschlossen, doch der Richter geht davon aus, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber durchaus zusteht.
 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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