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Dienstjubiläum unter Umständen absetzbar

Wer beruflich motiviert eine Feier veranstaltet, kann diese in die Steuererklärung eintragen. Ob das Finanzamt die Kosten anerkennt, entscheidet sich im Einzelfall.

Das Examen, der Einstand, das Dienstjubiläum oder der Abschied, all das sind Feiern, die gemeinhin beruflich motiviert sind. Ob Sie die Kosten dafür allerdings steuerlich absetzen können, kommt darauf an, welchen Charakter das Fest hat. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach und empfiehlt den Finanzbeamten immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Denn auch persönliche Gründe für eine Feier würden eine Absetzbarkeit nicht unbedingt ausschließen.

Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis

Dass ein Dienstjubiläum grundsätzlich Teil der Berufstätigkeit ist, daran ließ der BFH auch 2016 keinen Zweifel (Aktenzeichen VI R 24/15) und zeigte sich damit offen für die Absetzbarkeit der Feierlichkeiten. Doch wie bei anderen berufsbezogenen Ergebnissen, soll auch hier das Finanzamt den Charakter des Festes prüfen, bevor es entscheidet.

Kriterien bei dieser Prüfung sind, neben Ort, Zeit und Kosten der Feier, vor allem die Zusammensetzung der Gäste. Im Idealfall hat man alle Kolleginnen und Kollegen eingeladen oder zumindest alle aus der eigenen Abteilung und auf private Gäste verzichtet. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.

Tantiemen machen Feier immer absetzbar

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass das Finanzamt die Kosten einer Jubiläumsfeier anerkennt, wenn man erstens hauptsächlich Kolleginnen und Kollegen einlädt und zweitens eine erfolgsabhängige Vergütung bekommt. Denn eine saftige Tantieme qualifiziert jede Jubiläumsfeier als beruflich motiviert und absetzbar. So entschied der BFH in zwei Fällen (Aktenzeichen VI R 25/03 und Aktenzeichen VI R 7/07).

Ganz ähnlich sieht es aus, wenn der oder die Arbeitgebende, beispielsweise eine Behörde, die Festivität bezuschusst.

Übrigens: 

Tantiemen, die an Arbeitnehmende gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wird eine Tantieme allerdings als Einmalbetrag für mehrere Jahre gezahlt, ist die Lohnsteuer – wie bei einer Abfindung – nach der Fünftelregelung zu berechnen. Ähnliches gilt für eine Jubiläumszuwendung.

Eine Abschiedsfeier ist kein privates Ereignis

Auch wer seinen Abschied feiert oder seinen Einstand zusammen mit den Kolleginnen und Kollegen begießt, hat gute Chancen, die Aufwendungen in voller Höhe absetzen zu können. Denn laut Finanzgericht Hessen sind Abschied und Einstand keine höchstpersönlichen privaten Ereignisse. Das gilt sowohl für Finanzbeamte, wie in einem konkreten Fall 2013 (Aktenzeichen 3K 11/10), als auch für Generäle (Aktenzeichen V R 52/03).

Bei Geburtstagsfeiern wird es kompliziert

Eine Geburtstagsfeier ist eigentlich kein beruflich motiviertes Fest, und dennoch lassen sich die Kosten unter Umständen als Werbungskosten absetzen. Bedingung: Es werden ausschließlich Arbeitskolleginnen und -kollegen eingeladen. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2015 (Aktenzeichen 6 K 1868/13). Hinzu kam im konkreten Fall, dass die Feier in Räumlichkeiten des Unternehmens und sogar teilweise während der Arbeitszeit stattfand. Dementsprechend hatte das Fest einen "rustikalen", betriebsinternen Charakter und die Gäste erschienen teilweise in Arbeitskleidung. Auch waren die Kosten sehr gering und der betreffende Unternehmer feierte seinen Geburtstag im privaten Rahmen noch einmal und mit deutlich höheren Kosten.

Dieses Urteil wurde 2016 vom BFH bestätigt (Aktenzeichen VI R 7/16). Die Richter stellten klar, dass Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier im Allgemeinen nicht als Werbungskosten gelten. "Allerdings kann sich trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind."

Also auch hier: Der Einzelfall ist entscheidend.

Unser Tipp:

Wer das Finanzamt davon überzeugen will, dass die Feier beruflich motiviert ist, muss sich auf eine Prüfung des Festes einstellen. Die besten Chancen haben Sie, wenn

  • der Anlass stimmt, d. h. die Einladung zur Feier eindeutig auf ein berufliches Ereignis hinweist,
  • Sie hauptsächlich Kolleginnen und Kollegen einladen (idealerweise alle und nicht nur einzelne aus einer Abteilung),
  • Sie in Ihren Arbeitsräumen feiern und das zur Dienstzeit,
  • sich die Kosten der Feier in einem maßvollen Rahmen bewegen,
  • Sie einen Zuschuss zur Feier oder eine Jubiläumszuwendung durch Ihre Führungskraft bekommen haben,
  • Ihr Gehalt erfolgsabhängig ist und
  • Sie alle Rechnungen und Kaufbelege vorlegen können.

Besonderer Fall: Kombinierte Geburtstags-Examens-Party

Auch eine Aufteilung der Kosten für eine kombinierte Geburtstags- und Berufszulassungsfeier und damit ein anteiliger Werbungskostenabzug ist per se nicht ausgeschlossen. Denn nach den Umständen des Einzelfalls kann sowohl die Feier eines persönlichen Ereignisses zu beruflich veranlassten Kosten führen, als auch umgekehrt ein berufliches Ereignis vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein: Das ist beispielsweise der Fall, wenn nur private Freunde und die Familie eingeladen werden. Bei einem Doppelanlass ist es daher grundsätzlich möglich, die Kosten nach Gästen aus dem beruflichen und dem privaten Umfeld aufzuteilen. Dies entschied der BFH in einem Urteil 2015 (Aktenzeichen VI R 46/14).

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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