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ELStAM – die 4 wichtigsten Fakten

ELStAM steht für „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“. Die wichtigsten Fakten dazu gibt es bei uns.

Seit dem 1. Januar 2013 gibt es ELStAM, also die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Einführung bedeutete zugleich das Ende einer Ära, denn die ELStAM ersetzten die Lohnsteuerkarte aus Papier. Deshalb werden die ELStAM heute auch gerne als „elektronische Lohnsteuerkarte“ bezeichnet.

Fakt 1: Die gespeicherten Daten sind geschützt

Früher standen die Informationen auf der Vorderseite Ihrer Steuerkarte, heute sind sie elektronisch hinterlegt: Zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, weitere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuerabzugsmerkmal.

Übrigens:

Ihre Daten sind in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert.

In der Regel ist – neben Ihnen – nur Ihr aktueller Arbeitgeber dazu berechtigt, Ihre ELStAM abzufragen. Sobald Sie nicht mehr für Ihre/n Arbeitgeber/in arbeiten, erlischt die Berechtigung automatisch. Sie haben aber auch die Möglichkeit einen Antrag bei Ihrem Finanzamt zu stellen, um bestimmte Arbeitgeber/innen für den Abruf Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu benennen oder auszuschließen. Aber Achtung: Kann Ihr/e Arbeitgeber/in aufgrund einer von Ihnen veranlassten Sperrung nicht auf Ihre ELStAM zugreifen, ist er bzw. sie verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der ungünstigen Steuerklasse VI (6) zu besteuern.

Fakt 2: Sie können Ihre Daten bei ELSTER abrufen

Ihre aktuellen ELStAM können Sie in Ihrer monatlichen Lohnabrechnung oder Ihrer jährlichen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ablesen. Es gibt aber noch eine weitere Möglichkeit, die von Ihnen hinterlegten Daten einzusehen: Im Online-Finanzamt ELSTER haben Sie im Bereich „Mein ELSTER“ jederzeit die Möglichkeit, Ihre ELStAM abzurufen. Ein Hinweis für Ehepaare beziehungsweise Lebenspartner/innen: Um die Daten abrufen zu können, muss jede/r Partner/in ein eigenes Zertifikat in „Mein ELSTER“ erzeugen.

Fakt 3: Das Verfahren ist jetzt viel einfacher

Die Umstellung auf ELStAM vereinfachte das Verfahren enorm. Seit 2013 kümmert sich das Finanzamt zentral um Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das ist zum Beispiel bei einem Wechsel der Steuerklasse oder bei der Eintragung eines Kinderfreibetrags nötig. Wer beispielsweise heiratet oder aus der Kirche austritt, macht das zwar nach wie vor im Bürgerbüro der Stadt oder Gemeinde, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung gibt nun aber die Daten direkt elektronisch an die Finanzverwaltung weiter. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch Aufwand.

Und auch Arbeitnehmer/innen profitieren, denn der jährliche Austausch der Lohnsteuerkarte aus Papier entfällt, der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin benötigt nur noch zu Beginn des Dienstverhältnisses Ihr Geburtsdatum, Ihre Steuer-ID sowie Infos zu Ihren Freibeträgen. Änderungen an Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen werden Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin seit 2013 automatisch auf elektronischem Weg mitgeteilt.

Fakt 4: ELStAM gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige

Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen war bis Ende 2019 kein ELStAM möglich. Seit dem 1. Januar 2020 ist die elektronische Lohnsteuerkarte auch für die meisten beschränkt Einkommensteuerpflichtigen freigeschaltet. Das betrifft vor allem Grenzpendler/innen, die in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen. Sie müssen dazu eine Steuer-ID beim Finanzamt der Betriebsstätte beantragen. Wer jedoch lohnsteuerliche Freibeträge hat, bleibt weiterhin vom ELStAM ausgeschlossen und benötigt eine Lohnsteuerkarte auf Papier.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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