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Fahrtkosten: Das müssen Sie wissen

Welche Fahrtkosten lassen sich von der Steuer absetzen? Auf was muss man dabei achten? Dieser Artikel gibt einen Überblick.

Wer arbeiten geht, muss in der Regel einige Kilometer zum Betrieb oder ins Büro zurücklegen. Die meisten fahren mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, viele mit dem Fahrrad oder dem Motorrad, und nur wenige Glückliche können zu Fuß gehen.

Sie alle haben eines gemeinsam: Der Staat unterstützt sie mit einem ganz besonderen Steuervorteil, nämlich mit aktuell 30 Cent pro Kilometer für die einfache tägliche Fahrtstrecke zur Arbeit. Das ist die sogenannte Entfernungspauschale. Details dazu und wie sie in der Steuererklärung berechnet wird, erfahren Sie in unserem Artikel Die Pendlerpauschale für Einsteiger.

Übrigens:

Ab der Steuererklärung 2021 bekommen Berufspendler/innen ab dem 21. Kilometer 35 Cent und ab 2022 38 Cent pro Kilometer. Bis einschließlich 20 Kilometer bleibt es – wie bisher – bei 30 Cent. Zudem gibt es seit 2021 eine Mobilitätsprämie für Geringverdiener, mehr dazu erfahren Sie hier: Mobilitätsprämie – was ist das?

Und natürlich können auch Azubis und Studierende ihre Fahrtkosten zur Uni, zur Berufsschule oder zum Betrieb absetzen. Da das Thema allerdings sehr komplex ist, haben wir dafür einen eigenen Artikel: Student oder Azubi: Fahrtkosten richtig absetzen.

Fahrtkosten bei einer Dienstreise

Wer nicht einfach nur zur Arbeit fährt, sondern im Auftrag der Firma oder im Rahmen der Ausbildung eine Dienstreise macht, wird ebenfalls unterstützt: Für jeden einzelnen Kilometer kann er oder sie 30 Cent absetzen – also nicht nur für eine einfache Srecke, sondern sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt. Das sind die sogenannten Dienstreisekosten, mehr dazu erfahren Sie hier: So setzen Sie Dienstreisekosten von der Steuer ab.

Übrigens:

Erstattet Ihnen Ihr Chef oder Ihre Chefin einen Teil der Kosten für Ihre Fahrten, müssen Sie diesen Teil natürlich in der Steuererklärung von Ihren Kosten abziehen. Stichwort: Reisekostenabrechnung. 

Fünf wichtige Aspekte zum Thema Fahrtkosten

1. Auf Umwegen zur Arbeit: Längere, aber verkehrsgünstigere Wege sind absetzbar. Das heißt: Berufstätige bekommen das Kilometergeld auch für einen Umweg, wenn er verkehrsgünstiger ist.

2. Kosten für eine Teilstrecke, die Sie mit dem eigenen Auto, Fahrrad oder E-Bike zurücklegen – zum Beispiel zum Bahnhof, von wo aus Sie mit dem Zug weiterfahren – können Sie in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen. Fahrtkosten, die Sie für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln geltend machen können, sind dagegen auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt. Ein Rechenbeispiel dafür finden Sie in unserem Artikel Die Pendlerpauschale für Einsteiger.

3. Auch die Ausgaben für eine Bahncard können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Die Bahncard steuerlich absetzen.

4. Die Probezeit unterscheidet sich nicht von einem regulären Angestelltenverhältnis – zumindest nicht steuerrechtlich. Deshalb können Sie für Ihre Fahrten zum Job, bei dem Sie auf Probe eingestellt sind, nicht die Hin- und die Rückfahrt absetzen, sondern wie beim regulären Angestelltenverhältnis auch nur 30 / 38 Cent pro Kilometer für eine einfache Strecke.

5. Arbeitnehmer/innen mit Behinderung erhalten verschiedene Steuervergünstigungen, unter anderem für ihre Fahrten zur Arbeit. Mehr dazu erfahren Sie hier: Menschen mit Behinderung: Jetzt Steuervorteile sichern. Daneben können beeinträchtigte Arbeitnehmer/innen ab einem bestimmten Behinderungsgrad auch Kosten für private Fahrten von der Steuer absetzen, zum Beispiel für Fahrten zu Behörden oder zum Einkaufen. Infos dazu finden Sie hier: Behinderung: So setzen Sie Fahrtkosten für Privatfahrten ab.

Übrigens:

Wenn Sie auf das Auto verzichten und stattdessen mit dem E-Scooter beziehungsweise Elektroroller zur Arbeit fahren, kommen Sie natürlich auch in den Genuss der Entfernungspauschale und können Ihre Fahrtkosten absetzen. Das gilt auch für das Elektrofahrrad. Mehr über das Thema E-Bike erfahren Sie in unserem Artikel E-Bike von der Steuer absetzen: Wie geht das?

Fahrtkosten in die Steuererklärung eintragen

Wenn Sie mit ELSTER Ihre beruflichen Fahrtkosten in die Steuererklärung eintragen wollen, dann müssen Sie dafür die Anlage N nutzen. Diese Anlage erfasst alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und dazu die Ausgaben – also die Fahrtkosten, die als Werbungskosten gelten.

Fahrtkosten und Steuer: Vieles ist absetzbar

Was viele nicht wissen: Wer zum Arzt, zur Psychotherapeutin oder zum Heilpraktiker fährt, kann die Fahrtkosten ebenfalls in der Steuererklärung eintragen – und zwar als Krankheitskosten in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Das Gleiche gilt auch für Arztbesuche während der Schwangerschaft. In manchen Fällen zählt selbst die Fahrt zur Kur zu den Fahrtkosten, die Sie absetzen können. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zu den Krankheitskosten.

Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt lassen sich ebenfalls absetzen, wenn Sie Ihre Kinder von einem Babysitter oder den Großeltern betreuen lassen und Sie für die Fahrtkosten aufkommen. Allerdings müssen Sie dafür bestimmte Regeln einhalten. Diese erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Kinderbetreuung.

Haben Sie keine Kinder, aber beispielsweise einen Hund oder eine Katze, die versorgt werden müssen, wenn Sie unterwegs sind, können auch hier Fahrtkosten in die Steuererklärung eingetragen werden. Welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen, erklärt unser Artikel Katze, Pferd, Hase: Kosten für Haustiere von der Steuer absetzen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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