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Familienheimfahrten steuerlich absetzen

Familienheimfahrten können Sie von der Steuer absetzen. Alle Fakten und Hintergründe im Überblick.

Sie müssen sich aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung nehmen, obwohl Ihre Familie weiterhin Zuhause wohnt? Dann fahren Sie vermutlich am Wochenende heim. Im Steuerrecht heißt diese Fahrt vom Zweitwohnsitz zum Erstwohnsitz Familienheimfahrt.

So eine Familienheimfahrt von der Zweitwohnung nach Hause kostet Geld. Und genau diese Kosten können Sie als sogenannte Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von der Steuer absetzen.

Voraussetzung für eine Familienheimfahrt

Um Ihre Fahrt nach Hause als Familienheimfahrt absetzen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen angestellte/r Arbeitnehmer/in sein.
  • Sie haben einen anerkannten Zweitwohnsitz, das heißt: Sie haben sich aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung genommen, die die dreistufige Prüfung der Finanzverwaltung bestanden hat. Außerdem ist ihr Hauptwohnsitz weiterhin Ihr Lebensmittelpunkt.  
  • Sie fahren nicht mit dem Firmenwagen nach Hause sondern mit dem eigenen Auto, der Bahn oder dem Bus.

Kinder oder ein/e Ehepartner/in bzw. Lebenspartner/in sind keine nötigen Voraussetzungen für eine Familienheimfahrt.

Familienheimfahrten steuerlich absetzen - so geht's

Wichtig: Pro Woche können Sie nur die Kosten für eine einzige Familienheimfahrt absetzen. Dabei gilt die Entfernungspauschale, also 30 Cent pro Kilometer für die Hinfahrt. Die Rückfahrt können Sie nicht absetzen.

Die Summe Ihrer Kosten tragen Sie unter dem Stichwort „doppelte Haushaltsführung“ in die Steuererklärung ein. Ab 2023 gibt es dafür sogar eine eigene Anlage mit dem Titel: Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.

Kostenlose Familienheimfahrten von der Steuer absetzen

Sie dürfen für Ihre Familienheimfahrten auch dann 30 Cent pro Kilometer berechnen, wenn Sie dafür nichts bezahlen – zum Beispiel wenn Sie eine Zug- oder Busfahrkarte von Ihrer Oma geschenkt bekommen, wenn ein Verwandter Sie abholt oder wenn Sie von einer Kollegin mitgenommen werden. Das hat der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht für Steuern in Deutschland, 2013 entschieden. 

Wichtig: Das gilt nicht, wenn Ihr/e Arbeitgeber/in die Familienheimfahrt bezahlt. Für solche Geschenke müssen Sie im Zweifelsfall sogar Einkommensteuer zahlen, schließlich ist das wie eine versteckte Gehaltserhöhung.

Familienfahrten mit dem Firmenwagen sind nicht absetzbar

Wer mit dem Dienstwagen nach Hause fährt, kann seine Familienheimfahrten nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof ebenfalls 2013 entschieden. Ganz im Gegenteil: Wenn Sie die Wagen Ihrer Firma auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen Sie dafür Einkommensteuern zahlen. Wie das genau funktioniert erklärt unsere Artikel Geld sparen mit dem Dienstwagen.

Sie bekommen Besuch: Umgekehrte Familienheimfahrt

Richtig knifflig wird es bei den sogenannten "umgekehrten Familienheimfahrten", wenn also der/die Ehepartner/in oder die Familie zum zweiten Wohnsitz kommt und Sie besucht. Die Kosten dafür werden nur dann anerkannt, wenn Sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht nach Hause fahren können. Solche beruflichen Gründe können sein: Bereitschaftsdienst, Wochenenddienst, eine Fortbildung oder eine Anweisung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Allein Ihre "Belastung" durch die ständigen Heimfahrten gilt nicht als beruflicher Grund.

Wichtig: Bei der "umgekehrten Familienheimfahrt" werden die Kosten nicht unter den Kosten für die doppelte Haushaltsführung in die Steuererklärung eingetragen, sondern allgemein als Werbungskosten.

Familienheimfahrten bei Auswärtstätigkeit

Auswärtstätigkeiten sind unter Steuerexperten ein großes Thema. Warum? Weil Arbeitnehmer/innen in diesem Fall alle gefahrenen Kilometer absetzen können und nicht nur die einfache Fahrt wie bei der Entfernungspauschale.

Als Auswärtstätigkeit gilt beispielsweise Ihre Arbeit auf einer Baustelle, wenn Ihre erste Tätigkeitsstätte eigentlich im Büro Ihrer Firma ist. Dann können Sie die Familienheimfahrten in vollem Umfang absetzen, also Hin- und Rückfahrt. Voraussetzung auch hier: Sie benutzen den eigenen Pkw oder Ihre privates Motorrad. Oder Sie reisen mit Bahn oder Bus.

Ob das Gleiche auch für den Besuch Ihrer Familie bei Ihnen gilt, wenn Sie krank sind oder aus beruflichen Gründen nicht heimfahren können, hängt stark von den Umständen ab. Wenn Sie nur über einen kurzen Zeitraum, beispielsweise 1,5 Monate, auswärts tätig waren, kann es sein, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt.

Beraten lassen:

Sie haben weitere Fragen zum Thema Familienheimfahrten? Dann steht Ihnen ein VLH-Berater in Ihrer Nähe zur Verfügung. 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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