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Fiskus sponsert Laptop

Die Kosten für einen neuen Laptop können Sie von der Steuer absetzen. Das ist auch dann möglich, wenn Sie den tragbaren Computer beruflich und privat nutzen.

Früher verlangte das Finanzamt einen Nachweis, dass ein/e Arbeitnehmer/in den Laptop oder PC zu mindestens 90 Prozent beruflich nutzt. Nur dann gab es für diese berufliche Ausgabe eine Steuererleichterung.

Heute gilt das nicht mehr: Sie können den Kaufpreis (steuerdeutsch Anschaffungskosten) für Ihren Laptop auch dann steuerlich anrechnen, wenn Sie ihn weniger als 90 Prozent beruflich nutzen. Unser Video gibt Ihnen in Sekundenschnelle einen Überblick, wie Sie aktuell einen Laptop geltend machen können:

Sie müssen also den Kaufpreis entsprechend aufteilen und nur der berufliche Nutzungsanteil kann als Werbungskosten abgesetzt werden. Daher müssen Sie belegen, in welchem Umfang Sie Ihren Rechner tatsächlich für die Arbeit verwenden.

Nachweis der beruflichen Nutzung

Können Sie den konkreten Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachweisen, kann der Anteil geschätzt werden. Dabei gilt:

Ist eine generelle Verwendung für Arbeitszwecke des Laptops oder auch eines Tablets eindeutig, können Sie Ihre PC-Kosten ohne jeglichen Nachweis stets mit einem Nutzungsanteil von mindestens 50 Prozent als Werbungskosten geltend machen. Das ist zum Beispiel bei Büroangestellten, Richter/innen, Mediziner/innen, Lehrer/innen oder Pilot/innen der Fall.

Wollen Sie mehr rausholen, müssen zusätzliche Anhaltspunkte und Umstände vorlegen:

Am einfachsten ist der Nachweis für Sie, wenn bereits Ihre Arbeit eine überwiegend berufliche Nutzung des Laptops nahe legt. Die größten Chancen haben: IT-Berufe, Journalist/innen und Redakteur/innen, Grafiker/innen, Wissenschaftler/innen, Medienpädagogen, aber auch Pfarrer/innen und Versicherungsangestellte im Außendienst. Hier ist eine steuerliche Anerkennung von 80 Prozent üblich.

Unser Tipp:

Können Sie darüber hinaus nachweisen, dass Sie den PC ausschließlich beruflich nutzen, ist sogar eine volle Anrechnung von 100 Prozent möglich. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie Vollzeit im Homeoffice arbeiten dürfen, aber keinen Laptop von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin erhalten haben. Oder Sie haben extra für berufliche Zwecke ein Tablet anschaffen müssen, privat nutzen Sie aber ein Macbook. 

Kaum eine Chance Ihren Computer von der Steuer abzusetzen haben Sie, wenn Ihre typische Tätigkeit nicht oder nur in unerheblichem Umfang mit PC-Arbeit zu tun hat und gar kein Homeoffice möglich ist, wie beispielsweise bei Bauarbeiter/innen oder Verkäufer/innen.

Übrigens

Sie nutzen Ihr privates Handy beziehungsweise Smartphone oder Ihr Festnetztelefon auch für berufliche Zwecke? Dann können Sie die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Das gilt auch für Internetkosten. Mehr dazu erfahren Sie hier: Telefonkosten und Internetkosten absetzen.

Drucker und Software absetzen

Auch die Kosten für Drucker, Patronen, Papier oder Computer-Software können Sie von der Steuer absetzen. Der prozentuale Anteil der Kosten, den Sie in die Steuererklärung eintragen dürfen, richtet sich dabei nach dem beruflichen Nutzungsanteil des Laptops, mit dem diese sogenannten Peripheriegeräte verwendet werden.

Beispiel: Sie nutzen Ihren Computer zu 66 Prozent beruflich, dann können Sie auch die Software zu 66 Prozent als Werbungskosten geltend machen. Wird der PC zu mehr als 90 Prozent beruflich angesetzt, sind die Kosten in vollem Umfang abziehbar. 

Übrigens:

Ist der Laptop teurer als 800 Euro netto, können Sie mit einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr rechnen. Das gilt auch für zum Beispiel PCs, Laptops, externes Netzteil, Drucker oder externe Festplatten. Bis 31. Dezember 2020 waren es drei Jahre. Mehr dazu in unserem Artikel Was bedeutet AfA, also Absetzung für Abnutzung?

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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