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Grenzgänger nach Frankreich: Was sollte ich wissen?

Wer täglich zur Arbeit über die französische Grenze pendelt, muss bestimmte Steuerregeln beachten. Wir erklären, was für Grenzgänger/innen nach Frankreich gilt.

Grenzgänger nach Frankreich

Christiane wohnt seit vielen Jahren in Kehl, einer Kleinstadt direkt an der französischen Grenze in unmittelbarer Nachbarschaft von Straßburg. Sie ist zweisprachig aufgewachsen und arbeitet als Übersetzerin in einem französischen Unternehmen in Straßburg. Christiane gehört zu der relativ kleinen Gruppe von deutschen Grenzgängern, die zur Arbeit nach Frankreich pendeln. 

Wo muss man Steuern zahlen?

Anders als Grenzgänger die nach Luxemburg oder in die Niederlande pendeln, gilt für Christiane: Obwohl sie in Frankreich arbeitet, muss sie ihre Steuererklärung in Deutschland abgeben. Denn Grenzgänger/innen, die hierzulande wohnen und in Frankreich arbeiten, zahlen ihre Einkommensteuer im Wohnsitzstaat. Und nicht wie in den anderen EU-Ländern üblich, in dem Staat, in dem sie berufstätig sind. Das ist in dem sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich festgelegt.

Weil der französische Staat auf die Einkommensteuer der Grenzgänger/innen verzichten muss, erhält er im Gegenzug von der Bundesrepublik eine pauschale Entschädigung, den sogenannten Fiskalausgleich. Dieser beträgt 1,5 Prozent der gesamten Bruttojahresvergütungen aller Grenzgänger/innen.

Damit Christiane vom Finanzamt auch als Grenzgängerin im steuerlichen Sinne anerkannt wird, muss sie zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • Wohnsitz in der Grenzzone: Christianes Wohnort muss in einer definierten Grenzzone liegen. Für deutsche Grenzgänger/innen nach Frankreich gilt eine Grenzzone von 20 Kilometer beiderseits der Grenze. Da Kehl unmittelbar an der Grenze liegt, erfüllt Christiane diese Bedingung.
  • 45-Tage-Regel: Normalerweise fährt Christiane jeden Tag nach der Arbeit wieder zurück nach Kehl. Es gibt jedoch Tage an denen sie in Frankreich bleibt: Etwa wenn sie auf mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen ist. Solange Christiane nicht mehr als 45 sogenannte „Nichtrückkehrtage“ im Jahr hat, kann sie ihren Grenzgängerstatus behalten. Ist sie an mehr als 45 Tagen im Jahr für ihren Arbeitgeber außerhalb der Grenzzone unterwegs oder kehrt nicht an ihren Wohnort zurück, muss sie in Frankreich Einkommensteuer zahlen. Urlaubstage, gesetzliche Feiertage oder Krankheitstage sind keine „Nichtrückkehrtage“.

Hinweis:

Damit der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin von Ihnen als Grenzgänger/in während des Jahres wirklich keine Steuern abzieht, sollten Sie im Vorfeld eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Die entsprechenden Unterlagen sind sowohl beim deutschen als auch beim französischen Finanzamt erhältlich. 

Und was ist mit Grenzgängern im öffentlichen Dienst?

Dass Grenzgänger/innen nach Frankreich ihre Steuern im Wohnsitzstaat zahlen müssen, gilt allerdings nur für Arbeitnehmer/innen, die bei privaten Unternehmen tätig sind. Für Beamte bzw. Beamtinnen oder Angestellte des öffentlichen Dienstes gilt eine andere Regelung – sie müssen in Frankeich Steuern zahlen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Wer im öffentlichen Dienst in Frankreich arbeitet, aber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt ohne zugleich auch Staatsangehöriger in Frankreich zu sein, wird hierzulande, in dem Bundesland, in dem er bzw. sie wohnt, besteuert.

Übrigens:

Seit 2016 ist die Besteuerung der Renten neu geregelt. Rentner/innen, die in Deutschland wohnen und eine gesetzliche Rente aus Frankreich beziehen, müssen ihre Bezüge in der Bundesrepublik versteuern und nicht, wie zuvor üblich, in Frankreich. Dabei profitieren sie sogar: Während Neurentnern und Neurentnerinnen in Deutschland ein Rentenfreibetrag zusteht, werden in Frankreich auf 100 Prozent der Rente Steuern fällig. Der Freibetrag 2024 bei 16 Prozent (2023: 17 Prozent).

Grenzgänger Frankreich: Wo ist man krankenversichert?

Laut EU-Regelung muss ein Grenzgänger bzw. eine Grenzgängerin immer in dem Land krankenversichert sein, in dem er bzw. sie beschäftigt ist. Das ist auch bei Christine der Fall: Sie nutzt daher das modular aufgebaute französische Krankenkassensystem aus gesetzlicher Krankenversicherung (Sécurité sociale), freiwilliger privater Krankenzusatzversicherung (mutuelle individuelle) und betrieblicher Krankenzusatzversicherung, die seit 1. Januar 2016 von allen französischen Unternehmen obligatorisch eingeführt wurde.

Egal ob Krankheit oder Schwanger: Damit Christine auch in ihrer Heimatstadt Kehl zum Arzt gehen kann, muss ihr die Krankenkasse in Frankreich die Bescheinigung E 106 ausstellen. Diese geht an eine Krankenkasse an ihrem Wohnort. Durch das Formular E 106 werden Grenzgänger/innen im Wohnort wie Berufstätige vor Ort behandelt. Die Krankenkasse in Frankreich erstattet am Ende die Kosten zurück. 

Übrigens:

Bei Fragen zur Krankenversicherung, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse; die VLH darf hier leider nicht beraten.

Bei weiteren Fragen rund um Ihre Steuererklärung als Grenzgänger/in helfen Ihnen die Beraterinnen und Berater der VLH gerne weiter. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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