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Lehrer: Von Fortbildungen doppelt profitieren

Ob technische Neuerungen oder pädagogische Methoden, Fortbildungen stärken Lehrer für den Unterricht. An den Kosten können die Lehrer den Fiskus beteiligen.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Stimmschulungen, Streitschlichtungskurse, technischen Neuerungen oder pädagogischen Methoden - diese und andere Fortbildungen stärken Lehrer für ihren Unterricht. Doch das hat seinen Preis und den müssen Lehrer aus eigener Tasche bezahlen. Immerhin: Fortbildungskosten können Lehrer in ihrer Steuererklärung eintragen.

Vier Voraussetzungen für den Steuerabzug

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Finanzamt Lehrgänge als Fortbildung anerkennt:

  1. Die Fortbildung dient dem Beruf.
  2. Der Veranstalter ist ein anerkannter Verband, wie beispielsweise der Deutsche Sportlehrerverband.
  3. Der Teilnehmerkreis der Fortbildung ist homogen, besteht zum Beispiel nur aus Lehrern.
  4. Die Fortbildung ist straff organisiert und lässt wenig freie Zeit.

Kosten gehören zu den Werbungskosten

Die Kosten der Fortbildung sind Werbungskosten und werden in der "Anlage N" auf Seite 2 eingetragen.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich von Ihrer Schulverwaltung eine Bescheinigung ausstellen, dass die Fortbildung einem dienstlichen Interesse dient und erwünscht wird. Das erhöht die Aussichten auf die Anerkennung der Kosten.

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