Lehrer: Von Fortbildungen doppelt profitieren
Ob technische Neuerungen oder pädagogische Methoden, Fortbildungen stärken Lehrer für den Unterricht. An den Kosten können die Lehrer den Fiskus beteiligen.
Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.
Stimmschulungen, Streitschlichtungskurse, technischen Neuerungen oder pädagogischen Methoden - diese und andere Fortbildungen stärken Lehrer für ihren Unterricht. Doch das hat seinen Preis und den müssen Lehrer aus eigener Tasche bezahlen. Immerhin: Fortbildungskosten können Lehrer in ihrer Steuererklärung eintragen.
Vier Voraussetzungen für den Steuerabzug
Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Finanzamt Lehrgänge als Fortbildung anerkennt:
- Die Fortbildung dient dem Beruf.
- Der Veranstalter ist ein anerkannter Verband, wie beispielsweise der Deutsche Sportlehrerverband.
- Der Teilnehmerkreis der Fortbildung ist homogen, besteht zum Beispiel nur aus Lehrern.
- Die Fortbildung ist straff organisiert und lässt wenig freie Zeit.
Kosten gehören zu den Werbungskosten
Die Kosten der Fortbildung sind Werbungskosten und werden in der "Anlage N" auf Seite 2 eingetragen.
Unser Tipp:
Lassen Sie sich von Ihrer Schulverwaltung eine Bescheinigung ausstellen, dass die Fortbildung einem dienstlichen Interesse dient und erwünscht wird. Das erhöht die Aussichten auf die Anerkennung der Kosten.