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Minijob: Was ist das?

Wer bis zu 520 Euro im Monat verdient oder nur für kurze Zeit beschäftigt ist, gilt als Minijobber. Wir erklären, welche Regeln – auch steuerlich – gelten.

Veronika arbeitet als Kassiererin auf 520-Euro-Basis (vor Oktober 2022 auf 450-Euro-Basis), macht also eine geringfügige Beschäftigung. Daher gilt sie – wie etwa 7,6 Millionen Menschen in Deutschland – als Minijobberin. Unter den Minijobbern finden sich außerdem zahlreiche Rentner/innen, Studierende, Schüler/innen sowie rund drei Millionen Nebenjobber/innen, die sich zu ihrem Hauptberuf etwas hinzuverdienen möchten.

Auch Veronikas Schwester Miriam arbeitet zurzeit in einem Minijob. Sie verdient allerdings mehr als 520 Euro. Dafür ist ihre Arbeit als Kellnerin auf die drei Sommermonate begrenzt. Dazu später mehr.

Die beiden Schwestern stehen dabei stellvertretend für die 6,4 Millionen Minijobber/innen im gewerblichen Bereich, die laut Minijobzentrale zum März 2022 gemeldet waren. 57,4 Prozent davon sind weiblich.

Übrigens:

Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro brutto je Stunde. Diese Anhebung des Mindestlohns wirkte sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – sogenannte Minijobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wurde parallel zur Erhöhung des Mindestlohns auch die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro erhöht. Sie wird künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst, so die Bundesregierung.

Was ist ein 520-Euro-Job?

Die meisten geringfügig Beschäftigten arbeiten in einem 520-Euro-Minijob – so wie Veronika. Das heißt, sie dürfen regelmäßig nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Sind Minijobber/innen das ganze Jahr über beschäftigt, können sie also maximal 6.240 Euro einnehmen. Seit Oktober 2022 gilt außerdem, dass jede/r Minijobber/in innerhalb eines Jahres nur in zwei Monaten mehr als 520 Euro verdienen darf und dann auch nur maximal das doppelte von 520 Euro, also maximal 1.040 Euro. Ein Verdienst von 7.280 Euro statt 6.240 Euro pro Jahr kann also möglich sein, wenn die Überschreitung unvorhersehbar und gelegentlich war. 

Wichtig: Zur Jahressumme von 6.240 Euro zählen nicht nur die laufenden, sondern auch einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Wenn Veronika die Summe von 6.240 Euro Jahresgehalt auch nur um wenige Euro überschreitet, gilt sie nicht mehr als geringfügig Beschäftigte. 

Übrigens:

Auch für die geringfügige Beschäftigung gilt der gesetzliche Mindestlohn, wenn es keinen Tarifvertrag mit höherem Tarifentgeld gibt. Die Anzahl der Stunden, die im Rahmen eines 520-Euro-Minijobs geleistet werden, sind daher durch die Höhe des Mindestlohns begrenzt. 

Es gibt zwei Arten von Minijobs

Neben dem 520-Euro-Job gibt es noch die weniger häufige, sogenannte kurzfristige Beschäftigung, die als Minijob gilt. Veronikas Schwester Miriam hat eine solche Beschäftigung als Kellnerin in einem Biergarten. Die Bedingung: Sie darf nicht länger als drei Monate arbeiten, damit ihr Aushilfsjob ein kurzfristiger Minijob ist. Nur von Juni bis August serviert sie daher an fünf Tagen pro Woche durstigen Touristen Getränke und kleine Gerichte. Würde sie in ihrem Arbeitsverhältnis wöchentlich weniger arbeiten als fünf Tage, gilt derzeit eine Grenze von insgesamt 70 Arbeitstagen pro Jahr, die nicht überschritten werden darf, um weiterhin als Minijobber zu gelten. Wie viel Geld Miriam dabei verdient, ist unerheblich.

Wichtig: Miriams Job darf nicht dauerhaft, regelmäßig oder berufsmäßig ausgeübt werden. Das heißt, die Tätigkeit als Kellnerin muss für Miriam von "untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" sein sonst ist es kein Minijob mehr. Eine Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit findet man bei der Minijob-Zentrale.

Übrigens:

Die kurzfristige Beschäftigung wird vor allem von Schülern bzw. Schülerinnen und Studierenden genutzt, die in den Ferien arbeiten und sich schnell etwas dazuverdienen möchten. Was diese dabei alles beachten müssen, erklärt unser Artikel zum Thema Ferienjob.

Minijobber/innen müssen keine Sozialabgaben zahlen

Veronika und Miriam müssen beide keine Sozialabgaben zahlen. Denn für jeden Minijob gilt: Minijobber sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Seit Januar 2013 können Arbeitnehmer/innen mit 520-Euro-Minijob jedoch einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten und haben damit einen, wenn auch niedrigen, Anspruch auf Rente. Wie hoch der Beitrag ist, hängt davon ab, ob der Minijob im gewerblichen Bereich ausgeübt wird oder in einem Privathaushalt. Wenn Veronika keinen Rentenbeitrag leisten möchte, kann sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Arbeitgeber einreichen und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das ist für sie nicht nur zu Beginn, sondern sogar noch während eines Arbeitsverhältnisses möglich. Miriam hat diese Möglichkeit bei ihrer kurzfristigen Beschäftigung nicht.

Übrigens:

Im Gegensatz zur Arbeitnehmerin bzw. zum Arbeitnehmer zahlt der/die Arbeitgeber/in in einem 520-Euro-Job neben der Unfallversicherung einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung. Wie hoch die pauschalen Versicherungsbeiträge für den/die Arbeitgeber/in letztlich ausfallen, hängt auch hier davon ab, ob der Minijob im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale.

Weitere Informationen zum Thema Sozialabgaben im Minijob erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale, die Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um den Minijob ist.

Besitzschutzregelung bis längstens 31. Dezember 2023

Alt-Midijobber/innen, also Arbeitnehmende, die bis zum 1. Oktober 2022 noch keine Minijobber/innen waren, es durch die Grenzerhöhung auf 520 Euro nun aber wurden, bleiben in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung bis längstens 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig. Bedingung: Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt muss mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als 520 Euro betragen. Erhörte sich ihr Arbeitsentgelt vorher auf mehr als 520 Euro oder beantragt der Arbeitnehmende die Befreiung von der Versicherungspflicht wird die Besitzschutzregelung aufgehoben.

Bei der Rentenversicherung gibt es – mit Ausnahme von Beschäftigungen in Privathaushalten – keine Bestandsschutzregelung. Das heißt: Arbeitnehmende, die über den 30. September 2022 hinaus beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt bis durchschnittlich maximal 520 Euro verdienen, wurden ab 1. Oktober 2022 automatisch Minijobber/innen. Die Rentenversicherungspflicht bleibt also bestehen, solange keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird.

Ist ein Minijob steuerpflichtig?

Ja, ein Minijob ist prinzipiell steuerpflichtig, unabhängig davon ob es sich um einen 520-Euro-Job oder um einen kurzfristigen Minijob handelt. Die Einnahmen aus dem Minijob können dabei entweder pauschal versteuert werden oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen. Welche Art der Besteuerung gewählt wird, entscheidet der/die Arbeitgeber/in.

Pauschal versteuern oder nach Lohnsteuerkarte

Veronikas Arbeitgeber hat die einheitliche Pauschalversteuerung gewählt. Daher sind für sie als 520-Euro-Minijobberin keine Steuern fällig: Denn allein ihr Arbeitgeber zahlt die Lohnsteuer in einer Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttogehaltes. Darin ist auch die Kirchensteuer enthalten. Ihren Verdienst als Kassiererin muss Veronika daher auch nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Dafür kann sie allerdings auch keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten absetzen.

Übrigens:

Minijobber können sich die Fahrtkosten zur Arbeit vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin erstatten lassen, ohne dass das Geld auf den Minijob-Verdienst von 520 Euro angerechnet wird – entweder als Fahrtkostenerstattung oder als Fahrtkostenzuschuss.

Pauschalsteuer

Eine Pauschalsteuer, selten auch Pauschsteuer genannt, ist für alle Steuerzahler/innen gleich, egal wie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind. Sie wird oft aus Vereinfachungsgründen angewendet und auch als Kopfsteuer bezeichnet.

Die Kellnerin Miriam versteuert ihr Einkommen nach Lohnsteuerkarte. Denn erstens liegt bei der kurzfristigen Beschäftigung die pauschale Steuer bei 25 Prozent und zudem ist sie an verschiedene Bedingungen geknüpft. Daher hat sich ihre Arbeitgeberin dagegen entschieden, die einheitliche Pauschalsteuer für Miriam zu zahlen.

Wie die meisten Steuerzahler/innen hat Miriam Steuerklasse I (1). Sie muss für ihren Minijob als Kellnerin monatlich Steuern zahlen, da in dieser Steuerklasse 2022 ab 1.210 Euro Monatslohn Steuern fällig werden – und das verdient sie als Kellnerin in den Sommermonaten locker. Hätte sie Steuerklasse V (5) oder IV (6) müsste sie sogar schon ab dem ersten Euro Lohnsteuer zahlen. Macht Miriam allerdings am Ende des Jahres eine Steuererklärung und bleibt ihr Jahresverdienst unter dem Grundfreibetrag, bekommt sie die komplette Steuer wieder zurück.

Übrigens:

Wer prüfen möchte, welche Art der Besteuerung des Minijobs in seinem individuellen Fall am günstigsten ist, dem helfen unsere Berater/innen gerne weiter. Mit Sicherheit gibt es eine VLH-Beratungsstelle auch in Ihrer Nähe. Hier geht es zu unserer: Beratersuche.

Minijob: Die verschiedenen Arten im Vergleich

Veronika und Miriam machen beide einen Minijob. Dennoch gelten für sie ganz unterschiedliche Regeln. In der nachfolgenden Tabelle haben wir die wichtigsten Infos zum Thema Minijob aus Arbeitnehmer/innen/sicht noch einmal übersichtlich zusammengestellt:

  520-Euro-Minijob Kurzfristige Beschäftigung
Hinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstgrenze liegt bei 520 Euro im Monat bzw. 6.240 Euro im Jahr Keine Hinzuverdienstgrenze
Zeitliche Begrenzung Keine zeitliche Begrenzung Nicht länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr
Sozialabgaben Verpflichtender Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 3,7 % des Bruttogehaltes (Befreiung ist aber möglich) Keine Sozialabgaben
Steuer Steuerfrei für Arbeitnehmende, wenn der/die Arbeitgeber/in das Gehalt pauschal mit 2 % versteuert Besteuerung erfolgt pauschal mit 25 % oder nach den individuellen Merkmalen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte

Darf man zwei Minijobs haben?

Wer zwei oder sogar mehrere 520-Euro-Minijobs nebeneinander ausübt, muss Folgendes beachten: Der Verdienst aller Minijobs zusammen darf nicht die monatliche 520-Euro-Grenze überschreiten. Denn, liegt der Verdienst darüber, handelt es sich bei sämtlichen Beschäftigungen nicht mehr um Minijobs. Ähnliches gilt für die kurzfristige Beschäftigung: Als Minijobber/in mit mehreren Minijobs in einem Kalenderjahr dürfen Sie insgesamt maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage tätig sein.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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