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Mobbing am Arbeitsplatz: Kosten als Werbungskosten absetzen

Wer durch Mobbing am Arbeitsplatz krank wird, kann die Kosten der Behandlung als Werbungskosten absetzen, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Grundsätzlich ist es ja so: Krankheitskosten sind untrennbar mit der "privaten Existenz des Menschen verbunden" – so heißt es in der Finanzrechtssprechung. Das bedeutet, dass man in der Regel Kosten für zum Beispiel Medikamente oder ein Hörgerät nicht als Werbungskosten (also berufliche Kosten) von der Steuer absetzen kann. Selbst dann nicht, wenn der Job eine Erkrankung beeinflusst, beschleunigt oder verschlimmert. Doch natürlich gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Übrigens:

Immerhin kann man Krankheitskosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. 

Ausnahme: Berufskrankheit oder eindeutiger Zusammenhang

Ist eine Krankheit eine typische Berufskrankheit – wie zum Beispiel eine Lärmschwerhörigkeit – oder es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf, kann man die Kosten doch als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der steuerliche Vorteil: Werbungskosten können Sie in unbegrenzter Höhe in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Dazu kann zum Beispiel auch eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern gehören, obwohl die Posttraumatische Belastungsstörung in der Berufskrankheiten-Verordnung eigentlich nicht mit aufgezählt wird. So entschied das Bundessozialgericht im Sommer 2023 (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R).

Beim Mobbing steht der Zusammenhang eindeutig fest

Mobbing

Seit 1996 steht das Wort "mobben" im Rechtschreibduden. Es bedeutet, dass beispielsweise ein Arbeitskollege durch Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen gezielt und systematisch schikaniert, beleidigt oder benachteiligt wird.

Sieben Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Mobbing betroffen. 


Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht beim Thema Mobbing am Arbeitsplatz einen klaren Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit. Konsequenterweise auch der Urteilsspruch: Wer durch Mobbing am Arbeitsplatz krank wird, kann die Kosten, zum Beispiel für den Aufenthalt in einer privaten Klinik, als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Der konkrete Fall vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz

Ein Mann, der als Oberamtsrat arbeitete, trug in seiner Steuererklärung 2.534 Euro für zwei Aufenthalte in einer privaten Klinik für Psychotherapie bei den Werbungskosten ein. Die Behandlung war nötig geworden, weil sein Vorgesetzter – der Bürgermeister – den Mann am Arbeitsplatz jahrelang gemobbt hatte. So wurde ihm zum Beispiel der Zugang zu seinen E-Mails gesperrt oder das Telefon abgeschaltet.

Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab

Doch das zuständige Finanzamt wollte die Kosten nicht als Werbungskosten anerkennen. Und das obwohl der Mann mehrere Bescheinigungen seiner Ärzte vorlegte. Die Finanzbeamtinnen und -beamten sahen keinen Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung und erkannten die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung an. Der Mann legte Einspruch ein, der Fall ging vor das FG Rheinland-Pfalz.

Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung ist unzweifelhaft

Die Richter/innen aus Neustadt an der Weinstraße schauten sich den Fall an und kamen zum Schluss, dass der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung in diesem Fall eindeutig, offenkundig und unzweifelhaft sei. Die Ursache der Krankheit liege ausschließlich im beruflichen Bereich des Mannes, denn die psychosomatischen Störungen seien erst durch den Konflikt mit dem Bürgermeister entstanden. Entsprechend zählen die Krankheitskosten auch zu den Werbungskosten. Ob der Bürgermeister den Mann tatsächlich gemobbt hat, oder der Mann es nur so empfunden hätte, spiele in diesem Fall keine Rolle.

Übrigens:

Ein wenig anders sieht die Sache bei einem Burnout aus. Die Behandlungskosten können Sie nicht als Werbungskosten absetzen.

Wenn Sie sich unsicher sind, welche Krankheitskosten Sie wie absetzen können: Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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