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Falsch getankt: Reparaturkosten nicht absetzbar

Auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, sind durch die Entfernungspauschale abgegolten. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Mit diesem Urteil hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts auf. Die Richter aus Hannover hatten 2013 entschieden, dass die Reparaturkosten für einen Motorschaden, der durch eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeit entstand, als Werbungskosten absetzbar sind. Und das zusätzlich zur Pendlerpauschale, die jedem Arbeitnehmer zusteht.

BFH: Reparaturkosten sind keine Werbungskosten

Diese Ansicht teilte der BFH nicht. Am 20. März 2014 legten die Richter fest, dass die Reparaturkosten nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden dürfen. Im Gegenteil: Auch außergewöhnliche Aufwendungen – wie die Kosten der Falschbetankung – sind mit der Entfernungspauschale bereits abgegolten. Das Aktenzeichen zum Urteil lautet: VI R 29/13.

Der konkrete Fall

Ein Arbeitnehmer hatte 2009 auf dem Weg von seiner Wohnung zum Arbeitspatz aus Versehen Benzin statt Diesel getankt. Da der Motorschaden aus einer Unachtsamkeit resultierte, lehnte die Versicherung eine Übernahme der Kosten ab. Daraufhin trug der Arbeitnehmer neben der Pendlerpauschale auch die Reparaturkosten in Höhe von fast 4.300 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung ein.

Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Kosten ab. Der Arbeitnehmer klagte, der Fall ging vor das Niedersächsische Finanzgericht. Die Richter aus Hannover zeigten Nachsicht für den Falschtanker und erlaubten den Werbungskostenabzug. Gleichzeitig ließen die Richter aus Hannover die Revision zum BFH zu – "wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache". Der BFH als höchste richterliche Instanz zeigte weniger Nachsicht und lehnte den Werbungskostenabzug schließlich ab.

Übrigens:

Passiert Ihnen auf dem Weg zur Arbeit ein Unfall, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten zusätzlich zur Pendlerpauschale als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Unser Artikel Wann und wie Sie Unfallkosten von der Steuer absetzen können zeigt Ihnen ausführlich, was Sie beachten und wie Sie vorgehen müssen.

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