Beratersuche starten
Berater suchen

Student oder Azubi: Fahrtkosten richtig absetzen

Dein Weg zur Uni ist weit? Die Berufsschule liegt in der Nachbarstadt? Wer zum Ausbildungsort oder zur Hochschule fahren muss, kann die Kosten absetzen.

Studierende und Azubis können Fahrtkosten zur Uni, zur berufsbildenden Schule oder zum Job von der Steuer absetzen. Entweder mit 30 Cent bzw. 38 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke, das ist die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. Oder aber mit 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer hin und wieder nach Hause zurück, das sind die sogenannten Reisekosten.

Fahrtkosten im Vollzeitstudium

Reisekostenrecht

Laut Gesetz ist eine Bildungseinrichtung die erste Tätigkeitsstätte, wenn sie außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Mehr Infos dazu gibt es hier: Erste Tätigkeitsstätte.


Bis im Jahr 2014 ein neues Reisekostenrecht eingeführt wurde, galt noch folgende Faustregel: Wer studiert, kann jeden gefahrenen Kilometer von der Steuer absetzen, also den Weg zur Uni und wieder zurück nach Hause. Das hatte der Bundesfinanzhof 2012 entschieden (Aktenzeichen VI R 44/10). Seit 2014 fällt dieser Steuervorteil für Studierende weg, denn nun wird die Hochschule zur ersten Tätigkeitsstätte deklariert. Das heißt: Du darfst als Studentin oder Student im Vollzeitstudium oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme nur noch die Entfernungspauschale anwenden.

Fahrtkosten „normale“ Vollzeitstudierende:

Zuhause > Hochschule = Entfernungspauschale

Kompliziert wird es, wenn du ein duales Studium absolvierst. Denn liegt – wie im dualen Studium der Fall – ein Dienstverhältnis vor, dann kommt es auf deinen Dienstvertrag an, wie du die Fahrten absetzen kannst. Bestimmt deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber beispielsweise den Betrieb zu deiner ersten Tätigkeitsstätte, dann darfst du die Fahrten dorthin nur noch mit der Entfernungspauschale absetzen. Entscheidend ist also, welchen Ort dein/e Arbeitgeber/in dauerhaft (für die Dauer des Studiums) als deine erste Tätigkeitsstätte deklariert hat.

Fahrtkosten duale Vollzeitstudierende:

Der Arbeitsvertrag ist entscheidend

Fahrtkosten im Teilzeitstudium

Wenn du in Teilzeit studierst, dann gilt deine Fahrt zur Uni als sogenannte Auswärtstätigkeit. Das heißt: Du kannst die Kosten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern abrechnen. Gleiches gilt für ein Teilzeitstudium an der Fernuni, denn die Regelung seit 2014 betrifft nur ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme.

Fahrtkosten Teilzeitstudierende:

Zuhause > Hochschule = Reisekosten

Übrigens:

Man kann natürlich auch ein Fernstudium in Vollzeit absolvieren, dann greift allerdings das aktuelle Reisekostenrecht und die Fahrten zur Hochschule dürfen nur noch einfach abgerechnet werden.

Fahrtkosten in der Ausbildung

Wenn du eine Lehre machst, ist in der Regel der Ausbildungsbetrieb deine erste Arbeitsstätte. Daher kannst du die Kosten – wie jede/r andere Arbeitnehmer/in auch – nur mit der einfachen Fahrt abrechnen. Im Gegenzug wird die berufsbildende Schule (BBS) als auswärtige Tätigkeitsstätte anerkannt und du kannst die Fahrt dorthin als Reisekosten absetzen, also Hin- und Rückweg. Vor allem Auszubildende, die ein- bis zweimal wöchentlich die Berufsschule besuchen, können von dieser Regelung profitieren.

Auch wenn deine Ausbildung an der BBS ausnahmsweise als Blockunterricht zusammenhängend stattfindet, zum Beispiel für vier Monate am Stück, kannst du die Kosten als Reisekosten für die gesamte Dauer absetzen. Außerdem erkennt das Finanzamt Reisenebenkosten und gegebenenfalls Übernachtungskosten an.

Fahrtkosten Azubi:

Zuhause > Ausbildungsbetrieb = Entfernungspauschale

Zuhause > Berufsschule = Reisekosten

Doch Vorsicht: Dein/e Arbeitgeber/in kann im Dienstvertrag auch die Schule zur ersten Tätigkeitsstätte deklarieren. Dann drehen sich die Absetzungsmöglichkeiten um.

ÜbRigens:

Fahrten zu beruflichen Lehrgängen, Kursen oder Seminaren, die du zusätzlich, also außerhalb deines Ausbildungsverhältnisses, besuchst, sind immer als Reisekosten absetzbar.

Arbeitstage angeben

Es gibt keine pauschale Zahl der Arbeitstage, die du als Studentin oder Student bei deiner Steuererklärung angeben kannst. Dafür sind die Studiengänge zu unterschiedlich. Vielmehr gilt: Du solltest dir exakt notieren, wie viele Tage du tatsächlich zur Hochschule gefahren bist oder gegebenenfalls im Betrieb oder auf Exkursion warst.

Das gleiche gilt für Azubis: Notiere genau wann du zum Ausbildungsbetrieb gefahren bist und wann du die Berufsschule oder Lehrgänge besucht hast.

Zu kompliziert? Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich im Reisekostenrecht aus und berechnen deine absetzbaren Fahrtkosten. Eine Beratungsstelle in deiner Nähe findest du über unsere Beratersuche.

Übrigens:

Die meisten Studierenden müssen keine Steuererklärung abgeben. Tun sie es trotzdem, können sie davon unter Umständen finanziell profitieren. Mehr dazu in unserem Artikel Steuererklärung als Student kann sich lohnen.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen