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Steuerklasse I (1): Die Steuerklasse für Alleinstehende

Singles, geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Paare und Verwitwete, sie haben eines gemeinsam: Die Steuerklasse I (1).

Das Finanzamt teilt jedem Arbeitnehmern und jeder Arbeitnehmerin eine Steuerklasse zu. Diese ist abhängig vom Familienstand. Für Alleinstehende gilt: Sie erhalten automatisch die Steuerklasse I (1) und können ihre Steuerklasse im Vergleich zu verheirateten Paaren nicht frei wählen.

 

Sonderfall eingetragene Lebenspartnerschaft

Auch wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, den oder die stuft das Finanzamt gewöhnlich in die Steuerklasse I (1) ein. Grundsätzlich ist es gleichgeschlechtlichen Partnern und Partnerinnen möglich, in die Steuerklasse III (3), IV (4) oder V (5) zu wechseln.

Vorteil Grundfreibetrag

Wie in den Steuerklassen II (2) bis V (5) profitieren Arbeitnehmer/innen auch in der Steuerklasse I (1) vom sogenannten Grundfreibetrag. Das bedeutet: Liegt Ihr Einkommen ab 2024 bei unter 11.604 Euro pro Jahr (2023: 10.908 Euro), müssen Sie dafür keine Steuern zahlen.

Studenten bedingt steuerpflichtig

Der Grundfreibetrag ist besonders für Studierende interessant. Viele von ihnen arbeiten in der Gastronomie, sind nebenbei als Hilfskräfte an der Uni oder als Werksstudent/innen tätig. Dabei genießen sie keinen steuerlichen Sonderstatus und müssen ihre Nebentätigkeit abrechnen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Besondere Regelungen gelten aber auch für einen Minijob.

Welche Steuerklasse ein/e Student/in hat, ist grundsätzlich vom Familienstand abhängig. In der Regel ist es die Steuerklasse I (1). Wer als Student/in bereits eigene Kinder hat und Kindergeld bekommt, aber noch unverheiratet ist, der bzw. die kann auch in die Steuerklasse II (2) wechseln.
 

unser tipp:

Werbungskosten wie Fahrtkosten, Studiengebühren, Fachliteratur und andere Sonderausgaben können das zu versteuernde Gesamteinkommen mindern. Sinkt es unter den Steuerfreibetrag, wird die bereits gezahlte Lohnsteuer komplett zurückerstattet. Wenn Sie sich unsicher sind, was Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen können, dann helfen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne weiter. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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