Beratersuche starten
Berater suchen

Eingetragene Partnerschaft: Kinder werden zusammengezählt

Je mehr Kinder, desto höher das Kindergeld. Das gilt auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Nimmt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine/r die Kinder des oder der anderen in den Haushalt auf, besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2013 entschieden (Aktenzeichen VI R 76/12).

Damit gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften die gleiche Regelung wie für Ehepaare: Durch eine Berechtigtenbestimmung kann festgelegt werden, welche Partnerin oder welcher Partner das Kindergeld für alle im Haushalt lebenden Kinder bekommt. Das lohnt sich für Patchworkfamilien finanziell, sobald die Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen gemeinsam mehr als zwei Kinder haben. Ein Rechenbeispiel für Ehepaare und viele weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Was sind Zählkinder? 

Übrigens:

Obwohl seit 2017 die Ehe für alle Paare möglich ist, gab es 2020 noch rund 34.000 eingetragene Lebenspartnerschaften.

Der konkrete Streitfall vor dem BFH

In einem konkreten Streitfall lebten die beiden Klägerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Beide Partnerinnen brachten je zwei minderjährige Kinder in die neue Beziehung mit. Vergeblich versuchten die eingetragenen Lebenspartnerinnen den Anspruch auf Kindergeld auf eine Person zu übertragen.

Der Fall wanderte bis vor den BFH. Die Richter aus München hoben letztlich die Vorentscheidung auf und begründeten das Urteil damit, dass der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartner/innen vorsieht. Das gelte für das gesamte Einkommensteuergesetz und damit auch für das Kindergeld. Fazit: Auch eingetragene Lebenspartner/innen können finanziell profitieren und festlegen, wem von beiden das Kindergeld für die im Haushalt lebenden Kinder zustehen soll.

Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am 7. Mai 2013 entschieden, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Eine bahnbrechende Entscheidung, denn seit diesem Urteil gelten für eingetragene Lebenspartner/innen im Einkommensteuerrecht die gleichen Regelungen wie für Ehepaare.

Übrigens:

Die VLH-Beraterinnen und -Berater kennen alle Steuervorteile, die Ihnen zustehen und machen Ihre Steuererklärung. Damit Sie sich entspannt zurücklehnen können. Finden Sie jetzt eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen