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Familienzuschlag für Beamte

Beamtinnen und Beamte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Grundgehalt einen Familienzuschlag. Dieser muss voll versteuert werden.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Den Familienzuschlag bekommen Beamte des Bundes und der Kommunen, die verheiratet sind, um damit Mehrausgaben abzufedern, die Alleinstehende nicht haben. Diesen gesetzlich verankerten Zweck erfüllt der Familienzuschlag auch bei "verpartnerten" Beamten, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVG).

Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Besoldungsgruppe sowie nach dem Familienstand. Er erhöht sich je nach Anzahl Ihrer Kinder, die kindergeldberechtigt sind. Dieser kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt.

Voraussetzungen für den Familienzuschlag

Sie erhalten den Familienzuschlag zusätzlich zum Grundgehalt, wenn Sie:

  • verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben.
  • ein verwitweter oder hinterbliebener Beamter aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind.
  • geschieden sind oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde und aus Ihrer letzten Ehe bzw. Ihrer letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Die Unterhaltszahlung muss mindestens die Höhe des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags betragen.
  • eine andere Person (in der Regel Ihr eigenes Kind) dauerhaft aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, sofern die Eigenmittelgrenze nicht überschritten ist.

Wichtig: Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Beamtenbesoldung in Deutschland und muss daher in voller Höhe versteuert werden.

Familienzuschlag für homosexuelle Partner

Seit 01. Januar 2009 gilt: Auch schwule und lesbische Lebenspartner müssen den Familienzuschlag für Beamte erhalten. Die bis dahin geltende gesetzliche Regel, wonach der Zuschlag nur heterosexuellen Ehepaaren zustand, verstieß gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz und war damit verfassungswidrig (Aktenzeichen 2 BvR 1/11 und 2/11).

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts entschieden in einem weiteren Urteil, dass Beamte, die ihre Ansprüche frühzeitig geltend gemacht hatten, Anspruch auf Nachzahlung ab dem 1. August 2001 haben (Aktenzeichen 2 BvR 1397/09).

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