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Mehr Betreuungsgeld für die Kinderbetreuung zu Hause

Wer sein Kind selbst zu Hause betreute, bekam bisher Betreuungsgeld. Doch das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung gekippt.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 21. Juli 2015 die Gesetzesregelung zum Betreuungsgeld, umgangssprachlich auch Herdprämie genannt, als nichtig. Der Grund: Dem Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld, so die Richter aus Karlsruhe.

2015: Wie es jetzt weitergeht

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat folgende Konsequenzen:

  • Familien können ab sofort keine neuen Anträge auf Betreuungsgeld mehr stellen.
  • Wer bereits einen Antrag gestellt hat, der allerdings noch nicht bewilligt wurde, wird voraussichtlich leider ebenfalls leer ausgehen.
  • Familien mit einem bewilligten Antrag können aufatmen. Sie beziehen weiterhin das steuerfreie Betreuungsgeld – und zwar bis der Anspruch laut Antrag erloschen ist.
  • Das bereits ausbezahlte Betreuungsgeld muss nicht zurückgezahlt werden.

Vom Tisch ist das Thema Betreuungsgeld mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch noch nicht. Derzeit diskutieren die Parteien darüber, wie die frei gewordenen Mittel in Höhe von rund 900 Millionen Euro künftig verwendet werden sollen.

Unabhängig davon hat die Bayerische Staatsregierung bereits angekündigt, das Betreuungsgeld als eigene Landesleistung fortzuführen. Auch in den Bundesländern Sachsen und Hessen wird diskutiert, ob weiterhin eine Art Betreuungsgeld gezahlt werden soll. Es bleibt also spannend.

Steuerliche Behandlung von Betreuungsgeld

Das Betreuungsgeld ist steuerfrei. Aber es wird - im Gegensatz zum Elterngeld - nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen, "da es sich nicht um eine Lohnersatzleistung handelt und auch nicht mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen vergleichbar ist. Ziel ist nicht, entgangene Einkünfte zu ersetzen, sondern es werden sozialpolitische Zwecke verfolgt" (BT-Drucksache 17/10012 vom 15.6.2012, Seite 15).

2013: So kam es zum Betreuungsgeld

Am 1. August 2013 trat folgende Regelung in Kraft: Eltern haben Rechtsanspruch auf einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz für ihr Kind im Alter von zwei und drei Jahren. Eltern, die diesen Rechtsanspruch nicht nutzen, erhalten das Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro pro Monat.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beschrieb damals den Sinn und Zweck des von der CDU/CSU und FDP-Koalition im Jahr 2009 beschlossenen und politisch umstrittenen Betreuungsgeldes folgendermaßen:

"Das Betreuungsgeld […] dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen. […] Das Betreuungsgeld schließt ferner die verbliebene Lücke im Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr."

Wer Betreuungsgeld bekommen konnte

Rund um das Betreuungsgeld gab es einige Voraussetzungen, die Eltern erfüllen mussten. Hier in Auszügen die wichtigsten Regelungen zum Betreuungsgeld:

  • Wesentliche Voraussetzung war, dass Eltern für ihr Kind keine Leistung für eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch (nach § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII) nehmen.
  • Eltern erhalten das Betreuungsgeld erst im Anschluss an die Elternzeit für maximal 22 Monate: Ab dem 15. Lebensmonats des Kindes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats.
  • Gezahlt wird das Betreuungsgeld, wenn das Kind von Großeltern, Verwandten, Freunden oder einem Au-pair betreut wird, in einer privat finanzierten Kinderkrippe untergebracht ist oder bei einer privat finanzierten Tagesmutter.
  • Nicht gezahlt wird das Betreuungsgeld, wenn das Kind eine öffentlich geförderte Kindertagesstätte besucht (Krippe und Tagespflegeplatz).

Übrigens:

Familien werden in Deutschland vom Staat mit dem monatlichen Kindergeld oder dem jährlichen Kinderfreibetrag gefördert. Außerdem können Eltern viele weitere Kosten für beispielsweise Kinderbetreuung oder das Schulgeld von der Steuer absetzen. Sie möchten mehr darüber erfahren? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne, sich die Steuervorteile zu sichern, die Ihnen zustehen. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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