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Kinderbetreuungskosten - was kann ich absetzen?

Die Betreuungskosten für Ihr Kind können Sie als Sonderausgaben absetzen – immerhin bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind.

Bis zum 14. Lebensjahres Ihres Kindes können Sie Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Allerdings nicht in unbegrenzter Höhe. Das Finanzamt akzeptiert bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 Euro pro Kind und Jahr – also 4.000 Euro als Sonderausgaben.

Wichtig: Ist Ihr Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können Sie die Kosten der Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend machen – sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und sich das Kind nicht selbst versorgen kann.

Welche Kosten der Kinderbetreuung kann ich absetzen?

Lebt Ihr Kind in Ihrem Haushalt, können Sie viele Kosten rund um die Kinderbetreuung geltend machen. Zum Beispiel für einen Platz

  • in einem Kindergarten,
  • in einer Kinderkrippe,
  • einer Kindertagesstätte
  • oder einem Kinderhort.

Zu den Betreuungskosten zählen außerdem die Ausgaben für

  • eine/n Babysitter/in,
  • ein Au-Pair
  • oder eine Nanny bzw. ein Kindermädchen.

Dafür müssen Sie eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen haben und diese per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Wichtiger Hinweis: Die Kosten für beispielsweise Essensgeld oder Spielzeuganschaffungen dürfen Sie steuerlich leider nicht berücksichtigen. Die Konsequenz ist, dass Sie bei der Rechnung genau darauf achten müssen, dass die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen sind.

Übrigens:

Arbeitgeber/innen können ihre Mitarbeitenden mit einem steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss unterstützen. Dessen Höhe lässt sich frei gestalten, und er bietet für beide Seiten Vorteile. Bisher machen aber nur wenige Unternehmen Gebrauch von dieser Möglichkeit. Mehr dazu erfahren Sie hier: Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung

Kinderbetreuung durch die Großeltern – kann ich das absetzen?

Unser Video gibt in Sekundenschnelle eine Antwort:

Hüten die Großeltern das Enkelkind können Sie als Eltern die Fahrtkostenerstattung von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierzu entschieden (Aktenzeichen 4 K 3278/11): Wer seine Eltern oder Schwiegereltern bittet, auf die Enkel aufzupassen, kann ihnen die Fahrtkosten erstatten und dann in der eigenen Steuererklärung als Ausgabe für die Kinderbetreuung ansetzen. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung eine „familiäre Gefälligkeit" darstellt, die Großeltern also grundsätzlich nicht fürs Kinderhüten bezahlt werden. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer sind dabei durchaus angemessen, urteilten die Richter aus Baden-Württemberg. Die Großmutter oder der Großvater selbst muss die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Mehr zu diesem Thema und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in unserem Artikel Oma als Babysitter: Kosten von der Steuer absetzen.

Kann ich die Kosten für den Sportverein geltend machen?

Nein, denn absetzbar sind nur Ihre Ausgaben für die behütende und beaufsichtigende Betreuung des Kindes. Die Quittungen für den Sportverein, die Reitstunden oder den Musikunterricht akzeptiert das Finanzamt nicht. Auch der Nachhilfeunterricht ist nur in Ausnahmefällen absetzbar. Lesen Sie mehr dazu in unserem Steuer-Tipp Nachhilfe von der Steuer absetzen.

Sind die Kosten für einen bilingualen Kindergarten absetzbar?

Die Betreuung der Kinder steht bei einem bilingualen Kindergarten im Vordergrund, auch wenn dem Nachwuchs "nebenbei" und ungezwungen eine Fremdsprache beigebracht wird. Deshalb können Sie als Eltern Ihre Ausgaben für einen bilingualen – also zweisprachigen – Kindergarten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. 

Wo trage ich die Betreuungskosten in der Steuererklärung ein?

In der Anlage Kind. Haben Sie mehr als ein Kind, müssen Sie für jeden Sprössling eine eigene Anlage Kind ausfüllen.

Muss ich Betreuungsgeld versteuern?

Heute gibt es das Betreuungsgeld, umgangssprachlich Herdprämie genannt, nur noch in Bayern als "Bayerisches Betreuungsgeld".

Das Betreuungsgeld ist steuerfrei und es wird – im Gegensatz zum Elterngeld – nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen, "da es sich nicht um eine Lohnersatzleistung handelt und auch nicht mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen vergleichbar ist. Ziel ist nicht, entgangene Einkünfte zu ersetzen, sondern es werden sozialpolitische Zwecke verfolgt" (BT-Drucksache 17/10012 vom 15.6.2012, Seite 15).

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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