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Künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen

Ob IUI, IVF oder ICSI, es gibt viele Methoden der künstlichen Befruchtung – doch alle sind teuer. Immerhin können Sie unter Umständen die Kosten absetzen.

Der Traum vom eigenen Baby bleibt für manche Paare auf natürlichem Weg unerreichbar. Eine künstliche Befruchtung kann eine Chance sein, den Kinderwunsch dennoch zu erfüllen. Doch so unterschiedlich wie die Gründe einer Unfruchtbarkeit, sind auch die Methoden der künstlichen Befruchtung. Und: Jede Methode hat ihren Preis. Wir geben einen Überblick über die gängigsten Methoden und durchschnittliche Kosten:

  • Die am häufigsten angewendete Methode ist die Insemination (IUI), also eine Samenübertragung. Kostenpunkt: rund 400 bis 1.000 Euro zuzüglich Kosten für Medikamente.
  • Eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) ist eine Befruchtung im Reagenzglas und damit aufwendiger. Kostenpunkt rund 2.500 bis 3.000 Euro inklusive Medikamente.
  • Die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) bietet sich vor allem für Paare an, bei denen die Fruchtbarkeit des Mannes stark eingeschränkt ist. Die Kosten für einen Behandlungszyklus liegen bei rund 4.000 Euro inklusive Medikamente.

Hinzu kommen gegebenenfalls noch Kosten fürs Einfrieren der Eizellen, zusätzliche Untersuchungen und so weiter. Bis zu einer erfolgreichen Schwangerschaft sind oft mehrere Versuche nötig, so dass ein Paar schnell bei einem fünfstelligen Betrag landet.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel nur einen Teil – nämlich 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten. Es gibt allerdings auch Krankenkassen, die bis zu 100 Prozent der Kosten übernehmen. Grundsätzlich müssen aber bei allen Kassen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Nur verheiratete, heterosexuelle Paare bekommen einen Zuschuss.
  • Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Die Frau darf nicht älter als 40 Jahre, der Mann muss jünger als 50 Jahre sein.
  • Die Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt worden sein.
  • Vor der Behandlung muss eine medizinische oder psychosoziale Beratung stattgefunden haben.
  • Ausschließlich die Ei- und Samenzellen dieses Paares dürfen verwendet werden.
  • Der/die behandelnde Arzt/Ärztin muss der Überzeugung sein, dass „hinreichend Aussicht auf Erfolg besteht“.

In der Regel zahlen die Krankenkassen höchstens drei Behandlungszyklen.

Übrigens:

Nach der Geburt eines Kindes hat ein Kinderwunschpaar erneut Anspruch auf Zuschüsse der Krankenversicherung für eine Kinderwunschbehandlung, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zählung der Behandlungszyklen beginnt dann wieder von vorne.

Kosten der künstlichen Befruchtung von der Steuer absetzen

Egal ob IUI, IVF oder ICSI, wer einen Teil der Kosten der künstlichen Befruchtung selbst tragen muss, kann die Ausgaben in der Steuererklärung eintragen – und zwar als außergewöhnliche Belastung. Denn steuerlich gesehen gehören die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu den Krankheitskosten. Das ist deshalb so wichtig, weil so die Kosten für die IUI, IVF oder ICSI als „Heilbehandlung“ gelten. Genau wie bei einer Physiotherapie oder Kur können alle Kosten rund um die Heilbehandlung – dazu zählen die Behandlung selbst, Kosten für Medikamente und Fahrten – von der Steuer abgesetzt werden.

Eingetragen werden die Kosten für eine Heilbehandlung seit 2019 in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen (agB). Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen, wenden Sie sich an eine Beraterin oder einen Berater der VLH. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche

Übrigens:

Es spielt seit Ende 2010 keine Rolle mehr, ob die Ehefrau empfängnisunfähig oder der Mann zeugungsunfähig ist – die Kosten der Kinderwunschbehandlung können in beiden Fällen abgesetzt werden. Das war früher nicht so. War der Mann zeugungsunfähig, konnten die Kosten für eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines fremden Dritten nicht in die Steuererklärung eingetragen werden.

Künstliche Befruchtung bei unverheirateten Paaren

Auch wenn ein Paar nicht verheiratet ist, dürfen die Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden – das hat der Bundesfinanzhof 2007 entschieden. Wichtig: Paare müssen darauf achten, dass die Behandlungsmethode mit den Richtlinien der Berufsordnung für Ärzte in Einklang steht. Der oder die Mediziner/in muss demnach davon überzeugt sein, dass das Paar in einer „festgefügten Partnerschaft“ lebt und der Mann die Vaterschaft anerkennen wird. Es darf nur der Samen des Partners verwendet werden.

Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren

2015 hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Kosten für eine IVF nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen können. Die Richterinnen und Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Kinderlosigkeit der Frau maßgeblich darin begründet sei, „dass sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, in der die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen ist“. 

Diesem Urteil widersprach der Bundesfinanzhof 2017 und stellte klar, dass Aufwendungen einer unfruchtbaren Frau für eine IVF auch dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Begründung: Die „Empfängnisunfähigkeit einer Frau ist – unabhängig von Ihrem Familienstand – eine Krankheit“ und Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar. Zu diesen gehören, neben Kosten für Medikamente, Durchführung der IVF in einer Klinik und eventuelle Fahrten, auch Aufwendungen für die Bereitstellung und Aufbereitung der Spendersamen. (Aktenzeichen VI R 47/15)

Übrigens:

2020 entschied das Finanzgericht Münster, dass auch eine Single-Frau über 40 Jahre die Kosten einer künstlichen Befruchtung von der Steuer absetzen darf, wenn sie krankheitsbedingt unfruchtbar ist.

Künstliche Befruchtung im Ausland

Wer sich für die Kinderwunschbehandlung eine Klinik im Ausland – zum Beispiel Dänemark oder Tschechien – aussucht, kann die Kosten grundsätzlich auch als außergewöhnliche Belastung absetzen. Aber: Die Behandlung im Ausland darf nicht gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz verstoßen. Behandlungen, die nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten sind, können nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Das haben mehrere Finanzgerichte in den vergangenen Jahren immer wieder betont.

Beispiel: Nach deutschem Recht ist die künstliche Befruchtung mit Hilfe einer Eizellenspende, die nicht von der Frau stammt, deren Schwangerschaft mit der künstlichen Befruchtung herbeigeführt werden soll, unzulässig. Das hat zur Folge, dass die Kosten einer künstlichen Befruchtung unter Verwendung gespendeter Eizellen nicht abgesetzt werden können (BFH-Urteile vom 25.01.2022 VI R 34/19 und VI R 36/19).

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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