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Scheidungskosten: Wertgutachten nicht absetzbar

Wie hoch ist der Wert des gemeinsamen Hauses? Ein Gutachten gibt im Fall einer Scheidung Antwort. Die Kosten dafür sind nicht absetzbar.

Viele Paare, die sich scheiden lassen, besitzen ein Haus oder eine Eigentumswohnung. Um den gemeinsamen Besitz gerecht untereinander aufzuteilen, wird häufig ein/e Gutachter/in beauftragt: Diese/r ermittelt den Wert einer Immobilie, festgehalten im sogenannten Wertgutachten.

Die Rechnung für ein solches Wertgutachten kann mehrere hundert bis weit über 1.000 Euro betragen. Genaue Zahlen legt die Honorarordnung für Architekten bzw. Architektinnen und Ingenieure bzw. Ingenieurinnen (HOAI) fest. Auch der Wert einer Immobilie spielt dabei eine Rolle. Hinzu kommen oft weitere Kosten für den Einsatz von Messinstrumenten, Kilometergeld, eine Foto-Dokumentation und ähnliche Dinge.

Unabhängig davon, wie viel das Wertgutachten kostet, die Rechnung können Sie nicht von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Hessen im Sommer 2013 geurteilt. Die Begründung der Richter/innen aus Kassel: Die Kosten entstehen nicht zwangsläufig, deshalb können sie nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden (Aktenzeichen 13 K 985/13).

Der konkrete Fall

Die ehemalige Ehefrau des Klägers forderte Auskunft über das Vermögen ihres Ex-Mannes, um den ihr zustehenden Zugewinnausgleich ermitteln zu können. Daraufhin beauftragte ihr Ex-Mann einen Sachverständigen, der ein kostenpflichtiges Wertgutachten zu seinem Grundbesitz anfertigte.

Er gab die Gutachter-Kosten in seiner Steuererklärung an und wollte die Kosten absetzen, doch das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung. Der Mann klagte mit der Begründung, dass er sich den Kosten aus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können. Schließlich sei die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden.

Die Finanzrichter/innen lehnten die Klage ab. Sie begründeten ihr Urteil unter anderem damit, dass der Kläger nicht zur Erstellung des Wertgutachtens verpflichtet gewesen sei. Seine ehemalige Frau habe die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverständigen zwar als sinnvoll erachtet, nicht aber als zwingend. Es hätte ausgereicht, ihr alle notwendigen Unterlagen zur Wertermittlung vorzulegen.

Übrigens:

Es gibt allerdings andere Kosten, die Sie von der Steuer absetzen können. Unsere Berater/innen kennen sich damit aus und machen Ihnen gerne die Steuererklärung. Suche Sie einfach eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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