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Aktiengewinne versteuern: So geht’s

Aktiengewinne und Dividenden müssen Sie versteuern. Aber: Vor allem Kleinanleger/innen profitieren von einem Freibetrag.

Vor allem langfristig gesehen sind Aktien eine Geldanlage, die hohe Renditen verspricht. Zwar sind Aktien durch Kursschwankungen immer auch mit einem gewissen Risiko verbunden, legt man das Geld aber über 20 bis 30 Jahre an, bleibt am Ende trotz Schwankungen in der Regel ein ordentlicher Gewinn übrig.

Aber: Aktiengewinne und Dividenden müssen grundsätzlich versteuert werden – und zwar mit der Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Deutsche Anleger/innen zahlen bei Aktiengewinnen und Dividenden üblicherweise zwischen 26,38 Prozent und 27,99 Prozent Steuern. Denn es kommt darauf an, ob Sie als Anleger/in Mitglied einer Kirche sind und in welchem Bundesland Sie leben. Es gibt allerdings auch einen Freibetrag. Bleiben Ihre Aktiengewinne und Dividenden unter diesem Freibetrag, müssen Sie keine Steuern zahlen. Dazu gleich mehr.

Aktiengewinne werden direkt an der Quelle einbehalten

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer: Für Sie und alle anderen Aktien-Anleger/innen bedeutet das, dass Sie sich um die Besteuerung nicht selbst kümmern müssen. Das Kreditinstitut als Quelle Ihrer Kursgewinne übernimmt das automatisch für Sie. Ihr Kreditinstitut verrechnet auch direkt Gewinne und Verluste, so dass Sie nur auf die Differenz Steuern zahlen müssen.

Übrigens

Der Gesetzgeber hat Ende 2019 neue Regelungen zum steuerlichen Umgang bei der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften verabschiedet. Diese gelten teilweise bereits seit 01. Januar 2020 und bringen Anleger/innen Nachteile mit Blick auf die Steuer. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Verluste aus Termingeschäften: Das ändert sich.

Freibetrag hilft beim Steuern sparen

Die gute Nachricht für Kleinanleger/innen ist, dass Aktiengewinne und Dividenden bis 801 Euro für Singles (ab 2023 sind es 1.000 Euro) und 1.602 Euro für Verheiratete (ab 2023 sind es 2.000 Euro) steuerfrei bleiben. Das klappt aber nur, wenn Sie Ihrem Kreditinstitut einen sogenannten Freistellungsauftrag eingeräumt haben. Ansonsten werden die Steuern doch abgezogen. Ist es so weit gekommen, müssen Sie sich nicht ärgern. Über eine Steuererklärung können Sie sich Ihre zu viel gezahlten Steuern wieder zurückholen.

Liegt Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag, könnte auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung für Sie interessant sein. Vereinfacht gesagt, müssen Sie mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung keine Steuern zahlen, auch wenn Ihre Aktiengewinne und Dividenden 801 Euro übersteigen.

Übrigens:

Sie brauchen fachmännische Unterstützung in Sachen Aktiengewinne und Steuererklärung? Unsere Beraterinnen und Berater machen Ihre Steuererklärung und sichern Ihnen die Vorteile, die Ihnen zustehen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

Aktiengewinne: Verkauf von Altbeständen eventuell noch steuerfrei

Haben Sie die Aktien in Ihrem Depot bereits vor 2009 gekauft, besitzen Sie noch sogenannte Altbestände. Diese Altbestände können Sie mit Gewinn verkaufen und müssen keine Steuern zahlen. Aber Achtung: Bei Aktiengewinnen gilt das Prinzip „first in, first out“. Die zuerst gekauften Aktien, werden auch wieder zuerst verkauft.

Nehmen wir einmal an, Sie haben 2008 Aktien von Unternehmen X gekauft – und zwar genau 150 Stück. Ein Jahr später, also 2009, kaufen Sie weitere 150 Aktien. Diese insgesamt 300 Aktien bleiben in Ihrem Depot, bis Sie sich 2022 entscheiden, 200 davon zu verkaufen. Die Aktiengewinne der ersten 150 Aktien bleiben steuerfrei, weil Sie diese Aktien schon 2008 gekauft haben. Auf die Aktiengewinne der restlichen 50 Aktien müssen Sie Abgeltungssteuer zahlen, weil diese Aktien 2009 gekauft wurden.

Übrigens:

Bei Investmentfonds gibt es seit 2018 eine grundlegende Neuregelung in Sachen Besteuerung. Lesen Sie alles dazu in unserem Artikel Investmentfonds: Besteuerung bei Depots im In- und Ausland.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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