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Doppelbesteuerungsabkommen: Das müssen Sie wissen

Doppelbesteuerungsabkommen – kurz DBA – sorgen für mehr Steuergerechtigkeit. Wie? Das erklären wir Ihnen.

Deutsche Steuerzahler/innen, die in Deutschland arbeiten, werden nach deutschem Recht besteuert – ein einfaches Prinzip. Doch sobald man im Ausland arbeitet, den Ruhestand in Übersee genießt oder Geld in fernen Ländern anlegt, wird es komplizierter. Denn nun sind zwei Länder an der Besteuerung beteiligt.

Das "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" soll in solchen Fällen eine mehrfache Besteuerung vermeiden und den Steuerzahler/innen damit Geld sparen. Und so funktioniert’s: Bei einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schließen zwei Staaten einen völkerrechtlichen Vertrag. Dieser Vertrag regelt genau, ob und wie viele Steuern dem jeweiligen Staat zustehen. Das nennt sich Besteuerungsrecht. Aber Achtung: Deutschland handelt diese Verträge mit jedem Land individuell aus. Das bedeutet, dass jeder Vertrag auch unterschiedliche Regeln zur Besteuerung beinhaltet.

DBA sind für folgende Personen interessant

In der Regel sind Doppelbesteuerungsabkommen steuerlich für vier Personengruppen besonders relevant:

  1. Grenzgänger/innen, die im benachbarten Ausland wie Österreich, Schweiz oder Frankreich arbeiten.
     
  2. Arbeitnehmer/innen, die befristet im Ausland arbeiten und ihren Wohnsitz in Deutschland behalten.
     
  3. Rentner/innen im Ausland, die den Ruhestand zum Beispiel in Spanien unter Palmen genießen.
     
  4. Anleger/innen, die ausländische Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden haben.

In all diesen Fällen ist immer entscheidend, um welches Land es sich handelt und wie genau das DBA ausgestaltet ist.

Vier Prinzipien beim Doppelbesteuerungsabkommen

Grundsätzlich liegen den Verträgen zwischen Deutschland und vielen Ländern vier Prinzipien zugrunde.

  • Das Welteinkommensprinzip: Man ist mit dem weltweiten Einkommen steuerpflichtig – egal, in welchem Land man das Geld verdient hat.
  • Das Quellenlandprinzip: Eine Person ist in dem Land steuerpflichtig, aus dem das Einkommen stammt.
  • Das Wohnsitzlandprinzip: Hier entscheidet der Wohnsitz über die Steuerpflicht.
  • Das Territorialprinzip: Nur das Einkommen, das auf dem Territorium des betreffenden Staates verdient wird, wird versteuert.

In Deutschland gilt für Inländer/innen übrigens sowohl das Wohnsitzlandprinzip, als auch das Welteinkommensprinzip. Für Ausländer/innen gilt das Quellenland- und Territorialprinzip.

Die wichtigsten Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die vier Prinzipien sind sehr theoretisch, jetzt wird es konkreter: Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gibt es im Endeffekt eine Handvoll Methoden. Die beiden wichtigsten Methoden sind die Freistellungsmethode und die Anrechnungsmethode.

1. Freistellungsmethode im Überblick

Bei der Freistellung werden nur in dem Staat Steuern fällig, in dem die Einkünfte erwirtschaftet wurden. Ein Beispiel: Sie arbeiten in Staat A, wohnen aber in Staat B. Dank Freistellungsmethode, zahlen Sie für Ihren Arbeitslohn also nur in Staat A Steuern, in Staat B werden keine Steuern dafür fällig – eine Doppelbesteuerung wird damit vermieden.

Das klingt nach einer fairen Regelung, doch unter Umständen kann die Sache auch einen Haken haben. Denn bei einer Freistellung mit Progressionsvorbehalt ist der Arbeitslohn aus Staat A zwar in Staat B steuerfrei, wird aber rein rechnerisch auch in Staat B berücksichtigt. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz in Staat B und es werden auf Einnahmen in Staat B mehr Steuern fällig. Bedeutet: So ganz steuerfrei ist das Ganze in Staat B eben doch nicht…

2. Anrechnungsmethode kurz erklärt

Die Anrechnungsmethode ist ein wenig komplizierter. Wir bleiben dabei: Sie arbeiten in Staat A, wohnen aber in Staat B. Bei der Anrechnungsmethode müssen Sie in beiden Staaten Steuern zahlen. Aber: Die in Staat A, also im Ausland, bereits gezahlte Steuer wird in Staat B angerechnet, reduziert also die anfallende Steuer in Staat B.

Neben der Freistellungsmethode und der Anrechnungsmethode gibt es auch noch die Abzugsmethode, Pauschalierungsmethode und Erlassmethode, die aber alle seltener Anwendung finden. Welche Methode der Fiskus benutzt, ist im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgeschrieben.

Übrigens:

Das Thema Doppelbesteuerungsabkommen ist durch die vielen, individuellen Regelungen sehr komplex. Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich aus und unterstützen Sie gerne. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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