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Geld anlegen und Steuern sparen

Ob Sparbuch, Bausparen oder Aktien: Es gibt viele Formen der Geldanlage. Und jede hat steuerliche Besonderheiten. Wir geben einen Überblick.

Laut Statistischem Bundesamt lag 2022 die Sparquote der privaten Haushalte in Deutschland bei 11,1 Prozent – also fast wieder bei der Vor-Corona-Quote von 11 Prozent für das Jahr 2019. Zum Vergleich: Im 1. Halbjahr 2021 erreichte sie bedingt durch die Corona-Einschränkungen mit 18,2 Prozent einen historischen Höchstwert.

Doch egal ob viel gespart wird oder wenig, am Liebsten sparen die Deutschen ihr Geld auf einem Sparbuch oder dem Girokonto, dicht gefolgt vom Bausparen, Lebensversicherungen und Immobilien. Doch auch Investmentfonds, Aktien und festverzinsliche Wertpapiere spielen beim Geldanlegen eine wichtige Rolle. Wir zeigen Ihnen in einem kurzen Überblick, was Sie steuerlich bei den verschiedenen Formen der Geldanlage beachten müssen. Los geht’s:

Kapitalerträge müssen versteuert werden

Ganz grundsätzlich ist es in Deutschland so geregelt: Wer Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden hat, muss die sogenannte Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Der Sparerpauschbetrag hilft aber in Sachen Geldanlage beim Steuern sparen. Denn jährlich bleiben immerhin Kapitalerträge in Höhe von 801 Euro (ab 2023 sind es 1.000 Euro) – für Ehepaare gilt der doppelte Wert – steuerfrei. Dafür müssen Sie Ihrer Bank allerdings einen Freistellungsauftrag einräumen.

Bausparen ist staatlich gefördert

Wer einen Bausparvertrag abschließt, profitiert von einer staatlichen Förderung. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der Staat Bausparer/innen mit der sogenannten Wohnungsbauprämie in Höhe von 45 Euro pro Jahr für Singles und 90 Euro für Ehepaare. Für die Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag wird Abgeltungssteuer fällig – daher unbedingt auch bei der Bausparkasse an den Freistellungsauftrag denken!

Die Besteuerung von Lebensversicherungen ist komplex

Steuerlich gesehen richtig komplex wird es, wenn es um das Thema Lebensversicherung geht. Denn es kommt zuerst einmal darauf an, ob es sich um eine Kapitallebens- oder Risikolebensversicherung handelt. Dann ist noch entscheidend, in welchem Jahr der Vertrag abgeschlossen wurde. Für die unterschiedlichen Konstellationen, gibt es auch unterschiedliche Formen der Besteuerung.

Vermögenswirksame Leistungen helfen beim Sparen

In vielen Unternehmen gibt es vermögenswirksame Leistungen, kurz VL. Bei den VL unterstützt der Chef bzw. die Chefin beim Sparen – und vielleicht sogar der Staat. Denn wenn Sie zwei Bedingungen erfüllen, gibt Ihnen der Staat die sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage noch oben drauf. Um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen, müssen Sie eine Steuererklärung oder einen entsprechenden Vordruck beim Finanzamt abgeben.

Gold unterliegt der Spekulationsfrist

Wer die altersschwache Küche oder das klapprige Fahrrad verkauft, muss sich um das Finanzamt nicht kümmern. Denn in der Regel verkauft man solche Alltagsgegenstände mit Verlust. Anders sieht die Sachlage beispielsweise aus, wenn man sein Geld in Gold angelegt hat und das Gold mit Gewinn wieder verkauft. Steuerfachleute nennen so einen Handel privates Veräußerungsgeschäft.

Ob Steuern fällig werden oder nicht, entscheidet dabei die Spekulationsfrist und eine Freigrenze. Wer das Gold innerhalb eines Jahres kauft und wieder verkauft, muss Steuern zahlen, sofern der Gewinn die Freigrenze übersteigt. Die Freigrenze liegt bei 600 Euro pro Jahr. Bleibt ihr Gewinn unter dieser Grenze, ist er wiederum steuerfrei. Liegt er auch nur einen Euro darüber, müssen Sie den gesamten Gewinn versteuern.

Übrigens:

Sie haben Geld im Lotto gewonnen? Dann können Sie sich doppelt freuen, denn der Gewinn an sich ist steuerfrei. Nur auf die Zinsen werden Steuern fällig. Anders kann die Sache allerdings aussehen, wenn Sie erfolgreich Poker gespielt haben. Profispieler/innen müssen die Gewinne versteuern – bei Hobbyspielern und -spielerinnen liegen die Karten anders. Gewinnen Hobbyspieler/innen eher zufällig, bleibt der Gewinn steuerfrei.

Aktiengewinne und Anleihen müssen versteuert werden

Aktien versprechen, langfristig eine der besten Geldanlagen zu sein. Aber: Aktiengewinne und Dividenden müssen versteuert werden – und zwar mit der Abgeltungssteuer. Deutsche Anleger/innen zahlen bei Aktiengewinnen und Dividenden üblicherweise zwischen 26,38 Prozent und 27,99 Prozent Steuern. Doch Kleinanleger/innen können aufatmen, denn natürlich gilt auch bei Aktien der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr (ab 2023 sind es 1.000 Euro pro Jahr). Gleiches gilt auch für Zinsen und Kursgewinne aus Anleihen, zum Beispiel aus Staatsanleihen.

Die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 neu geregelt

Früher hat die Besteuerung von Investmentfonds vielen Anlegern und Anlegerinnen Kopfzerbrechen bereitet, denn es war ein extrem komplexes Thema. Seit Inkrafttreten der Reform der Investmentbesteuerung ist die Besteuerung dieser Geldanlage deutlich einfacher geworden:

Fondsgesellschaften zahlen ab nun 15 Prozent Körperschaftsteuer direkt aus dem Fondsvermögen. Letztlich bekommt der/die Anleger/in also einfach weniger Geld ausbezahlt. Als Ausgleich für die geringeren Kapitalerträge müssen Anleger/innen immerhin nicht für die gesamten Kapitalerträge Abgeltungssteuer zahlen, sondern nur noch auf einen Teil.

Augen auf beim Bitcoin-Kauf

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum sind im Trend und viele Anleger/innen springen auf den Zug auf. Aber: Der Handel mit Bitcoins ist ein privates Veräußerungsgeschäft. Wer erfolgreich handelt, muss also auch Steuern zahlen. Achtung: Wer beim sogenannten Mining, also dem Schürfen einer Kryptowährung, Gewinne macht, muss sogar ein Gewerbe anmelden.

Übrigens:

Geld anlegen und Steuern sparen – Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich an eine Beraterin oder einen Berater der VLH, wir unterstützen Sie gerne und machen Ihre Steuererklärung. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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