Beratersuche starten
Berater suchen

Leibrente und Steuern: Das müssen Sie wissen

Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente, Waisenrente und Erziehungsrente – sie alle gehören zu den Leibrenten. Doch was ist das eigentlich?

Der Begriff Leibrente klingt nicht nur alt, er ist es auch tatsächlich. Die Leibrente gibt es seit dem Mittelalter. Sie war eine Möglichkeit für Christen, das von der Kirche erlassene Zinsverbot zu umgehen. Gläubiger/innen, die Geld an andere verliehen, verlangten keine Zinsen von den Schuldnern, sondern eine Rente – die sogenannte Leibrente. So konnten sie weiterhin geschickt Geld verdienen, ohne das Zinsverbot der Kirche zu verletzen.

Ganz allgemein und verkürzt gesagt, ist die Leibrente eine gleichbleibende und regelmäßige Zahlung, die an eine Person geleistet wird. In der Regel wird sie bis zum Tod des Empfängers gezahlt. Zu den von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Leibrenten gehören neben der Altersrente auch die Erwerbsminderungsrente, die Witwenrente, die Waisenrente und die Erziehungsrente.

So werden gesetzliche Leibrenten besteuert

Egal welche Leibrente Sie beziehen – steuerlich gesehen gilt für alle seit der Rentenreform 2005 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Was man darunter versteht, erklären wir Ihnen in unserem Artikel zur Rentenbesteuerung.

Unbedingt merken sollte man sich: Erst wenn man als Rentner/in ein Einkommen von mehr als 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro) im Jahr hat – das ist der Grundfreibetrag –, muss man Steuern zahlen. Wie viele Steuern Sie tatsächlich auf ihre Rente zahlen müssen, hängt maßgeblich vom Jahr des Renteneintritts ab. Denn der Gesetzgeber hat in der Rentenreform 2005 festgelegt, dass die Besteuerung schrittweise bis zum Jahr 2040 angehoben wird. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch hier Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen und wie viel?.

Ganz konkret bedeutet das: Wer ab Januar 2024 eine Leibrente bezieht, der muss 84 Prozent seiner Rente versteuern. Ein Jahr später, ab dem Jahr 2025, liegt der steuerpflichte Anteil bereits bei 85 Prozent. Ab dem Jahr 2040 muss die Leibrente dann zu 100 Prozent versteuert werden.

Bei jeder Leibrente eines neuen Rentnerjahrgangs wird ein persönlicher Rentenfreibetrag ermittelt, der nicht versteuert werden muss. Das sind im Beispiel aus dem Jahr 2024 genau 16 Prozent (2023: 17 Prozent), die zeitlebens unverändert steuerfrei bleiben. Die Basis für die Berechnung des Rentenfreibetrages ist generell das erste volle Rentenjahr, also meist das zweite Jahr, in dem man Rente bekommt und mit diesem Betrag darf man dann jährlich bei der Erstellung seiner Steuererklärung rechnen.

Übrigens:

Die Beraterinnen und Berater der VLH unterstützen Sie gerne in allen steuerlichen Fragen rund um die Erwerbsminderungsrente, die Hinterbliebenenrenten, wie die Witwenrente oder Waisenrente und die Erziehungsrente. Über unsere Beratersuche finden Sie eine Beratungsstelle in ihrer Nähe.

Die Erwerbsminderungsrente – Unterstützung für chronisch Kranke

Depressionen, Herzprobleme oder Rückenschmerzen: Wer dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt ist und nicht mehr voll arbeiten kann, bekommt von der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. Diese Rente soll zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen.

Welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wer Anspruch auf eine teilweise oder eine volle Erwerbsminderungsrente hat, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung nachlesen.

Die Erwerbsminderungsrente wird nur für eine bestimmte Dauer gewährt. Sie endet automatisch, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und geht dann in eine Altersrente über. Das heißt: Bis 67 gibt es die Erwerbsminderungsrente, dann die "normale" Rente.

Übrigens:

Mit der Rentenreform von 2005 hat sich vor allem bei der Erwerbsminderungsrente viel geändert. Betroffene müssen wesentlich mehr Steuern zahlen als nach altem Recht.

Die Witwenrente und Witwerrente – Sicherheit für den Partner

Der Tod eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin ist ein schwerer Schicksalsschlag und löst viele Ängste aus. Der Staat steht einem in solchen Notsituationen zur Seite: Hinterbliebene haben einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn der/die verstorbene Partner/in gesetzlich rentenversichert war. Ziel der staatlichen Rente ist es, die Existenz des Hinterbliebenen zu sichern und die finanziellen Einbußen durch den Tod des Partners oder der Partnerin aufzufangen.

Hat der bzw. die Verstorbene zuvor bereits eine Altersrente bezogen, handelt es sich bei der Witwenrente um eine sogenannte Folgerente. In diesem Fall ist für den Besteuerungsanteil das Jahr maßgeblich in dem der bzw. die Verstorbene in den Ruhestand gegangen ist und nicht das Jahr, in dem er bzw. sie verstorben ist.

Die Waisenrente – plötzlich ohne Eltern

Stirbt ein Elternteil oder sogar beide, unterstützt der Staat die Kinder oder Jugendlichen finanziell: Sie erhalten eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – die sogenannte Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente.

Waisenrenten sind in der Regel nicht sehr hoch – sie bleiben deshalb in den meisten Fällen unter dem Grundfreibetrag und sind somit steuerfrei. Ist die Waisenrente höher, können aber unter Umständen doch Steuern anfallen, da sie steuerlich wie die anderen Leibrenten behandelt werden.

Erziehungsrente – was versteht man darunter?

Die Wenigsten wissen: Geschiedene bekommen für ihr minderjähriges Kind eine gesetzliche Rente, wenn der/die unterhaltspflichtige Ex-Ehepartner/in stirbt. Die Erziehungsrente soll die finanziellen Einbußen durch den ausbleibenden Unterhalt abmildern. Die Rente endet, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Während die Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung der/des Verstorbenen gezahlt werden, wird die Erziehungsrente aus der Versicherung der/des Überlebenden finanziert. Wer die Erziehungsrente beantragt, muss daher vor allem eine Voraussetzung erfüllen: Er bzw. Sie muss selbst gesetzlich rentenversichert sein, und zwar mindestens fünf Jahre lang. Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie hoch die zu erwartende Rente ist, können Sie in unserem Artikel zur Erziehungsrente nachlesen.

 

 

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen