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Flexirente: Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick

Sie wollen als Rentner/in etwas dazuverdienen? Wir erklären Ihnen die wichtigsten Regeln rund um die sogenannte Flexirente – für Altersrentner und Frührentner.

Die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. 2021 waren 1,05 Millionen Beschäftigte in Deutschland 67 Jahre oder älter (217.000 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und 835.000 als Minijobber/innen). Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linkspartei im Bundestag hervor.

Die Gründe für den Anstieg bei den Ü-67 sind vielfältig: Viele Rentnerinnen und Rentner brauchen einen Job, weil die monatlichen Rentenzahlungen nicht zum Leben reichen. Oder weil sie sich mit dem zusätzlichen Geld besondere Wünsche erfüllen möchten. Es gibt aber auch Rentner/innen, die einen Nebenjob haben, weil sie sich fit fühlen und gerne unter Menschen sind. Oder weil der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin noch nicht vollständig auf sie verzichten kann.

Wer sich als Rentner/in etwas hinzuverdienen möchte, sollte sich im Vorfeld informieren. Denn je nachdem, ob man Frührentner/in oder Altersrentner/in ist, gelten seit Einführung der sogenannten Flexirente unterschiedliche Regelungen.

Flexirente für einen flexibleren Renteneinstieg

Seit 1. Januar 2017 gibt es die Flexi-Rente. Das Flexirentengesetz schafft mehr Anreize für ältere Arbeitnehmer/innen, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten und sorgt dafür, dass Rentnerinnen und Rentner den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individueller gestalten können. Bis 2023 hatte die Flexi-Rente auch neue Hinzuverdienstgrenzen im Gepäck:

Vom 1. Juli 2017 bis Ende 2019 galt, dass Sie als Frührentner/in bis zu 6.300 Euro brutto pro Kalenderjahr ohne Rentenkürzung hinzuverdienen durften. Verdienten Sie in dieser Zeit im Nebenjob mehr als 6.300 Euro jährlich, wurde der darüber hinausgehende Verdienst zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das war dann eine Teilrente. Seit 2023 ist das allerdings Geschichte.

ÜBRIGENS:

Bis 2017 gab es keine jährliche Hinzuverdienstgrenze, sondern eine monatliche. Wer als Frührentner/in einen Nebenjob hatte, durfte höchstens 450 Euro pro Monat verdienen, zwei Mal pro Jahr auch bis zu 900 Euro. Das sind in Summe zwar auch 6.300 Euro pro Jahr, dank Flexirente konnte dieser Betrag ab 2017 aber auch innerhalb weniger Monate eingenommen werden. 

Frührentner/innen: Seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr

Sie entschließen sich dazu, vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen? Das können Sie natürlich tun, müssen aber lebenslange Abschläge in Kauf nehmen. Viele Frührentner/innen haben deshalb einen Nebenjob, um die Rente aufzubessern.

Das Gute: Seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Das heißt, dass Frührentner/innen beliebig viel hinzuverdienen können, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Diese neue Hinzuverdienstregelung gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns. Zudem müssen Sie durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten ab 2023 die Rentenversicherung nicht mehr über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst informieren. 

Corona-Regelung von 2020 bis 2022:

Für 2020 wurde die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro erhöht pro Jahr. Die vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenzen sollte Personalengpässen entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden waren.

Für 2021 und 2022 stieg die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten dann nochmal von 44.590 Euro auf 46.060 Euro an. Das heißt: Rentnerinnen und Rentner konnten bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr 2021 sowie im Kalenderjahr 2022 hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde.

Diese Anhebung der Hinzuverdienstgrenze war allerdings zunächst nur vorübergehend und galt lediglich für Neu- und Bestandsrentner/innen. Keine Änderungen gab es 2020 bis 2022 bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten. 

Quelle: Deutsche Rentenversicherung.

Natürlich können sich auch Witwen und Witwer etwas zu ihrer Hinterbliebenenrente hinzuverdienen, hier gilt allerdings nach wie vor eine Hinzuverdienstgrenze. Das heißt: Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder Altersrente werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Rentenversicherungspflicht für Frührentner/innen mit Nebenjob

Ein weiterer wichtiger Aspekt für Frührentner/innen: Wer eine vorgezogene Altersrente erhält und nebenbei noch arbeitet, hat im Nebenjob grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht. Allerdings können sich Minijobber/innen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Besteht Versicherungspflicht, zahlen Sie und Ihr/e Arbeitgeber/in weiterhin jeweils ihre Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung. Immerhin: Die gezahlten Beiträge werden dann mit Erreichen des regulären Rentenalters in einer Altersrente berücksichtigt. 

Zusammenfassung: Flexirente für Frührentner/innen

  • Frührentner/innen dürfen seit 2023 neben der Rente unbegrenzt hinzuverdienen.
  • Davor gab es eine Hinzuverdienstgrenze von zunächste 6.300 Euro pro Jahr.
  • Wer weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, erhöht die Altersrente.

Altersrentner: Unbegrenzt hinzuverdienen und Rente aufbessern

Generell gilt: Wenn Sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und eine volle gesetzliche Rente beziehen, dürfen Sie nebenbei so viel einnehmen wie Sie wollen. Sie müssen die Beschäftigung auch nicht Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Die Altersrente wird Ihnen voll ausgezahlt. Wenn Sie allerdings mehr als 520 Euro im Monat hinzuverdienen, sind Sie sozialversicherungspflichtig und müssen Ihre zusätzlichen Einnahmen versteuern.

Seit Einführung des Flexirentengesetzes gibt es zwei Neuerungen für Altersrentner/innen: Wer später in Rente geht, bekommt einen Rentenzuschlag. Wer Beiträge in die Rentenversicherung zahlt, erhöht ebenfalls die Rentenzahlungen. Aber der Reihe nach:

Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, bekommt Rentenzuschlag

Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihre Regelaltersgrenze erreicht. Die liegt aktuell je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren. Aufgrund des Fachkräftemangels bittet Sie Ihr/e Arbeitgeber/in, noch nicht in Rente zu gehen, sondern ein Jahr dranzuhängen. Das tun Sie – und profitieren auch davon. Denn dank Flexirentengesetz bekommen Sie für jeden Monat, den Sie über Ihre Regelaltersgrenze hinaus weiter arbeiten und keine Rente beziehen, einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Arbeiten Sie also ein Jahr länger, bekommen Sie einen Zuschlag von 6 Prozent.

Als Altersrentner durch Beiträge in die Rentenversicherung die Rente erhöhen

Sobald Sie die Regelaltersgrenze erreichen, haben Sie seit 1. Januar 2017 die Wahl: Arbeiten Sie neben Ihrer Rente weiter, sind Sie ab Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich versicherungsfrei. Sie können also auf Ihre Beiträge zur Rentenversicherung verzichten. Sie können aber auch die Versicherungsfreiheit nicht in Anspruch nehmen und weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Das hat den Vorteil, dass sich ein Mal jährlich Ihre Rente durch die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin gezahlten Beiträge weiter erhöht.

Altersrente und Flexirente: ein Beispiel

Christin hat im Dezember 2019 die Regelaltersgrenze erreicht. Sie bekommt zwar jetzt Rente, arbeitet aber weiterhin im Nebenjob auf 450 Euro Basis bei ihrem Arbeitgeber – und zwar das komplette Jahr 2020. Das ganze Jahr über zahlen sowohl Christin als auch ihr Chef die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das sind bei Christin insgesamt etwa 200 Euro. Dadurch erhöht sich Christins Rente ab 1. Juli 2021 um rund 4,80 Euro pro Monat.

Zusammenfassung: Flexirente für Altersrentner/innen

  • Altersrentner/innen dürfen neben der Rente unbegrenzt hinzuverdienen.
  • Wer die Regelaltersrente erst später in Anspruch nimmt, bekommt einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent pro Monat.
  • Wer weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, erhöht die Rente zusätzlich.

Fazit: Rente ist ein komplexes Thema und für jede Person individuell anders. Egal, ob Sie früher in Rente gehen möchten oder neben der Regelaltersrente zusätzlich Geld verdienen möchten, empfiehlt es sich, vorab von der Rentenversicherung beraten zu werden. Dort gibt es auch Informationen zu Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen.

Übrigens:

Wenn Sie Fragen rund um die Einkommensteuererklärung haben, stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Seite. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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