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Führerschein: Kosten von der Steuer absetzen

Führerschein von der Steuer absetzen? Das geht – in immerhin zwei Fällen. Wir zeigen Ihnen, was Sie beachten müssen.

Eins steht fest: Den Führerschein zu machen, ist ein teures Vergnügen. Stadt oder Land, das ist hier die Frage. Denn je nach Region variieren die Kosten für einen Führerschein sehr stark. Und natürlich kommt es auch darauf an, wie viele Fahrstunden man braucht, bis man die Fahrerlaubnis in den Händen hält. Im Schnitt müssen Sie aber mit etwa 2.000 Euro für den Autoführerschein rechnen – eine Stange Geld. Da stellt sich schnell die Frage: Führerschein – kann ich das von der Steuer absetzen? Unser Video gibt in Sekundenschnelle eine Antwort:

Sie möchten lieber weiterlesen? Nun, in immerhin zwei Fällen können Sie den Fiskus an den Kosten für den Führerschein beteiligen. Wir geben Ihnen einen Überblick:

Führerschein ist wichtig für den Beruf

Es gibt Jobs, da kommt man ohne Fahrerlaubnis nicht weit. Zum Beispiel wenn man Busfahrer/in oder Lkw-Fahrer/in werden möchte. Deshalb können die Kosten für den Führerschein in solchen Fällen als Werbungskosten abgesetzt werden. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg bereits 2006 entschieden. Die Richter/innen waren sich einig, dass man einen Busführerschein oder Lkw-Führerschein nicht aus privaten, sondern aus rein beruflichen Gründen macht. Damit können die Kosten in der Steuererklärung eingetragen werden.

Übrigens:

Ist ein Führerschein eine Voraussetzung für die Einstellung – zum Beispiel bei einer Krankenschwester, die für eine Sozialstation arbeitet – können die Kosten unter Umständen auch abgesetzt werden.

Führerschein sorgt für Mobilität bei Menschen mit Behinderung

Menschen, die geh- und stehbehindert sind, können die Kosten für den Führerschein von der Steuer absetzen – und zwar als außergewöhnliche Belastung. Wie Sie außergewöhnliche Belastungen richtig absetzen, zeigt Ihnen unser Artikel Was sind außergewöhnliche Belastungen? 

Dass die Kosten absetzbar sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 1993 entschieden. Die Richter/innen begründeten ihr Urteil damit, dass stark gehbehinderte Menschen aufgrund ihrer Einschränkung auf eine Fahrerlaubnis dringend angewiesen sind. Denn sie können oft nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen und brauchen daher ein eigenes Auto – zum Beispiel für Fahrten zum Arzt oder zur Therapeutin, zum Einkaufen oder zu Behörden. Übernehmen die Eltern die Kosten der Fahrerlaubnis, können sie die Kosten in ihrer Steuererklärung eintragen. Der BFH ist nämlich davon überzeugt, dass die Eltern aus sittlichen Gründen zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind.

Übrigens:

Menschen mit Behinderung können neben den Kosten für den Führerschein auch die Kosten für Privatfahrten und die Kosten für eine Umrüstung des Autos von der Steuer absetzen. Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da und sichern Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Zahlt der Chef den Führerschein, zählt das als geldwerter Vorteil

Manchmal übernimmt der/die Arbeitgeber/in die Kosten für den Führerschein – dann zählt das steuerlich gesehen als geldwerter Vorteil. Der Fiskus unterstellt Arbeitnehmer/innen nämlich grundsätzlich ein privates Eigeninteresse am Erwerb des Führerscheins.

Anders sieht die Sache aus, wenn Ihr/e Chef/in die Kosten für Ihren Führerschein aus „eigenbetrieblichem Interesse“ übernimmt. Dann hat das Ganze keinen Arbeitslohncharakter und ist damit für Sie steuerfrei. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als Polizeianwärter/in den Führerschein der Klasse C (Lkw) machen und Ihr/e Dienstherr/in übernimmt die Kosten. Hier überwiegt das betriebliche Interesse. Gleiches gilt übrigens für Feuerwehrleute und Straßenwärter/innen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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