Hörgerät: Kosten von der Steuer absetzen
Die Kosten Ihres Hörgeräts können Sie in der Regel als außergewöhnliche Belastung absetzen – in Ausnahmefällen sogar als Werbungskosten.
Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.
Nach geltender Rechtsprechung, bestärkt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs von 2003 (Aktenzeichen BFH VI B 275/00), gehören die Kosten für ein Hörgerät in erster Linie zu den privaten Ausgaben. Die Hörhilfe diene der "Behebung eines körperlichen Mangels", so die Begründung des Fiskus‘. Aber: Sie können das Finanzamt an Ihren Krankheitskosten beteiligen.
Hörgeräte sind medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne
Hörgeräte zählen im Steuerrecht zu den medizinischen Hilfsmitteln im engeren Sinne. Die Kosten für ein Hörgerät können Sie deshalb als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Sie müssen allerdings mit einer Einschränkung leben: Ihre Krankheitskosten – dazu zählen neben den Ausgaben für Ihr Hörgerät, die Kosten für Medikamente, eine Brille, Physiotherapie und vieles mehr – müssen eine zumutbare Belastung überschreiten. Wie das im Detail funktioniert, erklärt Ihnen anschaulich unsere Artikel zum Thema außergewöhnliche Belastungen.
In Ausnahmefällen das Hörgerät als Werbungskosten absetzen
Auch wenn Sie das Hörgerät vor allem im Beruf brauchen, zählen die Kosten in der Regel zu den außergewöhnlichen Belastungen. Ausnahme: Sie können durch ein medizinisches Gutachten belegen, das
- Sie das Hörgerät aufgrund einer typischen Berufskrankheit brauchen, oder
- der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Ist das der Fall, können Sie die Kosten für das Hörgerät als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Werbungskosten vorteilhafter als außergewöhnliche Belastungen
Ein Abzug als Werbungskosten hat folgenden Vorteil für Sie: Bei Werbungskosten berücksichtigt das Finanzamt keine zumutbare Belastung. Sie können alle Kosten komplett in der Steuererklärung eintragen.