Beratersuche starten
Berater suchen

Suchterkrankungen: Heilkosten absetzen

Wer unter Alkoholabhängigkeit, Drogensucht oder Spielsucht leidet, kann die Genesungskosten steuerlich absetzen – das gilt auch für die Raucherentwöhnung.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Aufwendungen zur Heilung gesundheitlicher und seelischer Schäden infolge des Missbrauches von Alkohol und sonstiger Drogen sind eine außergewöhnliche Belastung. Dies entschied der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern schon 1966 (BFH, VI R 108/66).

Hierunter fallen auch die Kosten für den Besuch einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker, wenn die Teilnahme an dem Gruppentreffen aus ärztlicher Sicht erforderlich ist. Als Nachweis hierfür ist ein amtsärztliches Gutachten nötig, das die Suchterkrankung bestätigt (BFH, III R 208/81).

Welche Kosten kann ich absetzen?

Suchterkrankungen gelten als reguläre Erkrankungen. Therapeutische Maßnahmen, die zur Heilung der Sucht nötig sind, können daher als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Arzt- und Heilpraktikerkosten - Krankenhauskosten
  • psychotherapeutische Behandlungen (Es gelten strenge Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit)
  • Fahrkosten zum Arzt (Pro gefahrenen Kilometer können 0,30 EUR angegeben werden)
  • Arzneimittel (Bei nicht rezeptpflichtigen, muss die Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden - beispielsweise bei Nikotinpflastern zur Raucherentwöhnung)
  • Aufwendungen für Heilkuren (Dieses gilt nur, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt, die Kur also zur Heilung und Linderung der Sucht notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg verspricht)

Die Beschaffung der Suchtmittel selbst, also die Kosten von Alkohol, Kokain oder Zigaretten, kann man nicht steuerlich geltend machen. Auch nicht, wenn man sich dafür verschuldet und einen Kredit aufnehmen muss (BFH, VI R 34/78). Gleiches gilt für überhöhte Lebensmittelkosten bei Esssucht oder die Kosten beim Besuch eines Casinos, selbst wenn die Sucht ärztlich nachgewiesen ist.

Mit anderen teilen

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(52.581 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen