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Krankheitskosten: Was Sie wie von der Steuer absetzen können

Stellen Sie sich vor, Sie werden krank und die Krankenkasse übernimmt nicht alle Kosten. Und nun? Beteiligen Sie den Fiskus an Ihren Krankheitskosten!

Arztbesuch, Bewegungstherapie, Medikamente – in manchen Fällen übernehmen Krankenkassen nur einen Teil der anfallenden Kosten. Die Krankheitskosten beziehungsweise Gesundheitskosten, auf denen Sie als Versicherte/r sitzen bleiben, können Sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Aber Achtung: Das Finanzamt erkennt nur unmittelbare Krankheitskosten an. Das sind Krankheitskosten oder Gesundheitskosten, die Ihnen für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen entstehen. Ausgaben um eine Krankheit vorzubeugen, können Sie in der Regel nicht absetzen.

Kürzung um die "zumutbare Belastung"

Wenn Sie als Steuerzahler/in außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung eintragen, müssen Sie mit einer Einschränkung leben: Das Finanzamt rechnet eine zumutbare Eigenbelastung an. Dabei berücksichtigt der Fiskus die Höhe Ihres Jahreseinkommens, den Familienstand und die Anzahl der Kinder. Wie das genau funktioniert, erklärt Ihnen unser Artikel zum Thema außergewöhnliche Belastungen inklusive anschaulicher Infografik auf einen Blick. Kurz gesagt: Das Finanzamt geht davon aus, dass für einen Single höhere Krankheitskosten beziehungsweise Gesundheitskosten zumutbar sind als zum Beispiel für eine Familie mit zwei Kindern.

Medizinische Heilbehandlung muss zwangsläufig sein

Ob Ärztin oder Heilpraktiker – ist die behandelnde Person zur Heilbehandlung zugelassen, erkennen die Finanzbeamten die Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Wichtig: Die Heilbehandlung muss gezielt angeordnet worden sein. Ist das der Fall, können Sie Ihre Krankheitskosten in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen eintragen. 

Zu den anerkannten Kosten zählen zum Beispiel Ihre Ausgaben – auch Zuzahlungen – für:

Ebenso können Sie die Ausgaben für verschriebene Arzneimittel, wie beispielsweise Antidepressiva oder Antiallergika als Krankheitskosten in die Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt verlangt aber immer ein Rezept als Beleg. Auch ein Grünes Rezept kann unter gewissen Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden.

ÜbRigens:

Wenn Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse häufig Zuzahlungen zu Behandlungen und Arzneimitteln leisten müssen, können Sie sich davon befreien lassen, wenn zwei Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen überschritten wurden. Für chronisch Kranke gilt sogar ein Prozent. Die Zuzahlungsbefreiung können Sie bei der Krankenkasse beantragen. Vorlegen müssen Sie dafür allerdings die Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen.

Suchterkrankung: Heilkosten sind auch Krankheitskosten

Wer unter Alkoholabhängigkeit, Drogensucht oder Spielsucht leidet, kann die Genesungskosten absetzen. Denn Suchterkrankungen gelten als reguläre Erkrankungen. Das gilt auch für die Raucherentwöhnung. Das heißt: Haben Sie eine ärztliche Verordnung, können Sie sogar die Kosten für Nikotinpflaster als Krankheitskosten in die Steuererklärung eintragen.

Die Beschaffung der Suchtmittel selbst, also die Ausgaben für Alkohol, Kokain oder Zigaretten, kann man natürlich nicht steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für überhöhte Lebensmittelkosten bei Esssucht oder die Ausgaben beim Besuch eines Casinos – selbst wenn die Sucht ärztlich nachgewiesen ist.

Medizinische Hilfsmittel sind ebenfalls absetzbar

Kranke Menschen und Menschen mit Behinderung brauchen häufig medizinische Hilfsmittel, um ihren Alltag einfacher zu machen. Man nennt diese Gegenstände im Steuerrecht "Hilfsmittel im engeren Sinne". Dazu gehören beispielsweise ein Rollstuhl, eine Prothese oder ein Hörgerät. Die Kosten dafür können Sie als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuerklärung eintragen.

Darüber hinaus gibt es aber auch "Hilfsmittel im weiteren Sinne". Diese Gegenstände werden oft zur Vorsorge genutzt wie ein Spezialbett oder ein Massagegerät. Diese Krankheitskosten beziehungsweise Gesundheitskosten können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest des Amtsarztes bzw. der Amtsärztin oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde.

Chronische Erkrankung: Verordnung nur einmal vorlegen

Gerade chronisch kranke Menschen, wie zum Beispiel Diabetiker/innen, brauchen regelmäßig Medikamente. Die Kosten dafür können natürlich in der Steuererklärung eingetragen werden. Der Vorteil: Als chronisch kranke Person müssen Sie die Verordnung für die Medikamente nur einmal vorlegen.

Übrigens:

Bei Diabetes wird Ihnen – je nach Schwere Ihrer Krankheit – ein GdB (Grad der Behinderung) anerkannt. Damit haben Sie auch Anspruch auf einen weiteren Steuervorteil: den Behinderten-Pauschbetrag. 

Mehrkosten für Diät-Nahrungsmittel nicht abzugsfähig

Wer an einer Lebensmittelunverträglichkeit leidet, muss häufig Diät halten. Das kann ziemlich teuer werden, beispielsweise wenn Sie nur glutenfreie Produkte kaufen dürfen, weil bei Ihnen eine Zöliakie festgestellt wurde. Leider können diese Mehrkosten zurzeit nicht steuerlich abgesetzt werden, so entschied das Finanzgericht Köln. Begründung: Kosten einer Diät müssen immer selbst getragen werden und sind keine Krankheitskosten. Und auch der Bundesfinanzhof, das höchste Gericht für Steuern in Deutschland, bestätigte dieses Urteil in einem Revisionsverfahren (Aktenzeichen VI R 48/18).

Krankheitsbedingte Fahrtkosten nicht vergessen

Was viele nicht wissen: Wer zum Arzt bzw. Ärztin, Psychotherapeut/in oder Heilpraktiker/in fährt oder aber sich für eine Anwendung einer therapeutischen Maßnahme – wie Krankengymnastik – auf den Weg macht, kann die Fahrtkosten ebenfalls als Krankheitskosten in der Steuererklärung eintragen. Dazu zählen auch die Fahrten zur Apotheke, zum Sanitätshaus oder zum Optiker bzw. Optikerin. Ein Beispiel dazu finden Sie in unserem Artikel Krankentransport-Kosten von der Steuer absetzen.

Krankenhausaufenthalt von der Steuer absetzen

Auch bei einem medizinisch notwendigen Krankenhaus- oder Fachklinikaufenthalt können Sie sich Geld vom Fiskus zurückholen, denn diese Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Allerdings nur, wenn die Krankheitskosten nicht von dritter Seite – zum Beispiel der Krankenkasse – erstattet werden. Nicht anerkannt werden:

  • Kosten für Telefon oder TV im Zimmer
  • Kosten für Obst, Zeitungen und Zeitschriften usw.
  • Trinkgelder an das Personal

Übrigens:

Wenn Sie während des Urlaubs krank werden und Krankheitskosten hatten, können Sie auch diese in die Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt will hier in der Regel Ihre Kreditkartenabrechnung sehen sowie eine Rechnung des Arztes bzw. der Ärztin oder der Krankenhauses.

Manche Krankheitskosten werden nur unter zwei Bedingungen anerkannt

Behandlungsmaßnahmen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, wie zum Beispiel die Frischzellen- oder Eigenbluttherapie, sind nur unter zwei Bedingungen als Krankheitskosten absetzbar:

  1. Sie haben ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, das die medizinische Notwendigkeit nachweist.
  2. Das Attest muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden.

Das Gleiche gilt für:

  • Bade- und Heilkuren
  • Betreuung durch eine Begleitperson
  • Massagen
  • Psychotherapeutische Behandlungen
  • Umbaumaßnahmen aufgrund von gesundheitsgefährdenden Stoffen, wie zum Beispiel Asbest oder aufrund einer Allergie
  • Unterbringung eines Kindes mit Behinderung
  • Therapie von Legasthenie

Übrigens:

Als amtsärztliches Attest genügen auch eine einfache Bescheinigung oder ein Vermerk des Amtsarztes bzw. der Amtsärztin auf dem Attest des Hausarztes oder der Hausärztin. Ein umfangreiches Gutachten ist für die steuerliche Absetzbarkeit nicht erforderlich. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 4. Juli 2018 in einem Urteil.

IGeL sind nur selten als Krankheitskosten absetzbar

Ob zusätzliche, jährliche Gesundheitsuntersuchungen oder die Glaukomfrüherkennung, nehmen Sie individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch, zahlt die Krankenkasse nichts und zudem sind die Kosten nur selten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Daher besorgen Sie sich vor der Behandlung unbedingt eine ärztliche Verordnung oder sogar ein amtsärztliches Attest, sonst streicht das Finanzamt alle IGeL rigoros aus ihrer Steuererklärung. Das gilt auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden wie die Tomatis-Therapie.

Berufskrankheit oder Arbeitsunfall zählen zu den Werbungskosten

Blechschaden, Gehirnerschütterung und ein ordentlicher Schreck – passiert Ihnen während einer Dienstfahrt ein Unfall, können Sie alle Krankheitskosten als Werbungskosten absetzen. Gleiches gilt für Kosten, die Ihnen durch einen Arbeitsunfall oder eine typische Berufskrankheit wie Lärmschwerhörigkeit oder Bandscheibenvorfälle entstehen. Der Vorteil: Sie können tatsächlich alle Krankheitskosten beziehungsweise Gesundheitskosten von der Steuer absetzen, der Fiskus kürzt Werbungskosten nicht um eine zumutbare Belastung.

Wichtig: Wenn Sie eine beruflich verursachte Krankheit haben, setzen Sie sich mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt bzw. Amtsarzt in Verbindung. Sie erhalten dort ein Attest, das Sie brauchen, um die Krankheitskosten entweder von Ihrer Krankenkasse zahlen zu lassen, oder – sollte Ihre Kasse die Kosten nicht übernehmen – um alles als Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen zu können.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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