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Mittagessen im Altersheim von der Steuer absetzen

Die Kosten für das Mittagessen im Altersheim können Sie absetzen, auch wenn das Ganze in den Gemeinschaftsräumen stattfindet.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Schließlich zählen Gemeinschaftsräume wie der Speisesaal zum eigenen Haushalt eines Seniorenheim-Bewohners, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg am 12. September 2012 (Aktenzeichen: 3 K 3887/11). Sogar eine Gemeinschaftsfläche wie die Großraumküche zählt laut Gericht zum eigenen Haushalt, selbst wenn die Heimbewohner sie nicht betreten dürfen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen im eigenen Haushalt erbracht werden

Damit ermöglichte das Gericht einem Kläger, seine Kosten für das Zubereiten und Servieren seiner Mahlzeiten in einem Wohnstift als haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen. Denn die entscheidende Bedingung dieser Steuerbegünstigung ist, dass die entsprechende Dienstleistung im eigenen Haushalt stattgefunden hat. Nur dann lassen sich die Kosten laut Einkommensteuergesetz (EStG) § 35a Absatz 4 tatsächlich absetzen. Welche Leistungen dazu zählen und in welcher Höhe sie absetzbar sind, zeigt Ihnen unser Artikel zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen.

Der konkrete Fall

Geklagt hat ein Mann, der in einem 49 qm großen Zwei-Zimmer-Appartement mit Bad und Kochmöglichkeit innerhalb eines Wohnstiftes wohnt. In der Miete inbegriffen ist ein tägliches, in der wohnstifteigenen Küche zubereitetes Mittagessen mit Service im Speisesaal. In einer Ergänzungsvereinbarung ist festgehalten, dass der Speisesaal als  Gemeinschaftseinrichtung zählt.

In seiner Steuererklärung für das Jahr 2010 machte der Kläger sowohl die Kosten für die Reinigung von Küche und Speisesaal als auch die Kosten für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten. Das zuständige Finanzamt erkannte lediglich die Kosten für die Reinigung der Räume an. Begründung: Die Zentralküche und der gemeinsame Speiseraum gehörten nicht zum Haushalt des Klägers.

Die Urteilsbegründung

Das Gericht sah das anders: Sowohl der Speisesaal als auch die Küche des Wohnstifts zählen den Richtern zufolge zum eigenen Haushalt, auch wenn ein Bewohner zum Beispiel die Großküche nicht betreten darf und nur von den "Erzeugnissen" profitiert. Dementsprechend müssten die anteiligen Lohnkosten für die Zubereitung eines Mittagessens als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden.

Dasselbe gilt den Richtern zufolge für Dienstleistungen im Speisesaal, der Empfangslobby, der Bibliothek, einer Gymnastikhalle oder Kegelbahn und allen übrigen Gemeinschaftsräumen eines Seniorenheims, inklusive der Außenflächen wie Garten oder andere Außenanlagen. Nach Ansicht der Richter ist nämlich entscheidend, welche Funktion eine auf dem Grundstück gelegene Fläche erfüllt und nicht, wer sie betreten darf. Insofern spielt es keine Rolle, ob Gemeinschaftsräume oder –flächen über Öffnungs- bzw. Schließzeiten verfügten oder für die Bewohner zugänglich seien oder nicht.

Übrigens:

Das verantwortliche Finanzamt hatte Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: VI R 60/12). Doch nach Rücknahme der Revision wurde der Fall eingestellt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist demnach rechtskräftig.

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