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Rentenzahlungen ins und aus dem Ausland: Steuerliche Konsequenzen

Sie verbringen den Ruhestand unter Palmen? Oder haben Anspruch auf Rente aus dem Ausland? Hier bekommen Sie alle wichtigen Steuerinfos.

In diesem Artikel haben wir Ihnen alle steuerlich relevanten Informationen rund um Rentenzahlungen ins und aus dem Ausland zusammengestellt. Wir starten mit den Rentnern und Rentnerinnen, die den Ruhestand im Ausland verbringen und beantworten dabei unter anderem folgende Fragen: Wo wird die Rente versteuert, im Ausland oder in Deutschland? Gibt es einen Freibetrag? Was muss man bei der Steuererklärung beachten?

Danach widmen wir uns dem Themenkomplex ausländische Renten, also Rentenzahlungen aus dem Ausland. Auch hier gibt es Antworten auf die wichtigsten steuerlichen Fragen.

Rentenzahlungen ins Ausland: Ruhestand unter Palmen

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat nach eigenen Angaben (Rentenatlas 2023) an etwa 1,71 Millionen Rentner/innen im Ausland Geld überwiesen. Dabei handele es sich aber nicht ausschließlich um deutsche Versicherte. Vielmehr ist der Großteil der Renten in andere Staaten an ausländische Versicherte überwiesen worden. Lediglich bei rund 230.868 hat es sich um deutsche Versicherte mit Wohnsitz im Ausland gehandelt, teilt die Rentenversicherung mit.[1]

Ein Grund dafür ist, dass ausländische Staatsangehörige, die früher in Deutschland gearbeitet haben, nun vermehrt ins Rentenalter kommen und zurück in die alte Heimat ziehen. Und so ist es auch nicht verwunderlich, dass viele Bezieher/innen einer deutschen Rente in Italien und Spanien leben. Aber auch beispielsweise Österreich, Griechenland und die Türkei stehen hoch im Kurs bei den Rentnerinnen und Rentnern.

Doch weit weg von deutscher Bürokratie denkt kaum eine/r daran, dass er oder sie vielleicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden allerdings sukzessive sämtliche Auslandsrentner/innen erfasst und angeschrieben.

Übrigens:

Wer im Ruhestand in ein EU-Land umzieht oder in einen Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, erhält laut DRV die deutsche Rente auch im Ausland in voller Höhe.

Auslandsrenter sind „beschränkt steuerpflichtig“

Rentnerinnen und Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland „beschränkt steuerpflichtig“. Was im ersten Moment nach einer Vergünstigung klingt, beschreibt tatsächlich einen Nachteil: Deutschen Rentnern bzw. Rentnerinnen im Ausland steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu.

Sie müssen den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an versteuern – schon bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an. Zum Vergleich: 2024 darf eine allein lebende Rentnerin in Deutschland 11.604 Euro jährlich steuerfrei einnehmen, das sind immerhin 967 Euro im Monat. Doppelt so viel steht verheirateten oder verpartnerten Rentnern zu.

Auslandsrentner: Der lange Weg des Alterseinkünftegesetzes

Obwohl 2005 beschlossen, fehlten zunächst noch etliche Voraussetzungen, um das Alterseinkünftegesetz in die Praxis umzusetzen. So war das Bundeszentralamt für Steuern erst Ende 2008 in der Lage, jedem der 82 Millionen Bundesbürger eine Steueridentifikationsnummer  zuzuteilen. Ein weiteres Jahr dauerte es, bis alle deutschen Rentenzahlstellen anhand der Identifikationsnummer sämtliche Rentenzahlungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) meldeten. Alle Informationen über Auslandsrenten sendet die ZfA nun an das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern, wo seit 2009 die Besteuerung deutscher Auslandsrenten zentral verantwortet wird. Dem Finanzamt Neubrandenburg war es allerdings erst seit 2010 möglich, sämtliche Rentenbezieher im Ausland zu erfassen. Und erst seit 2011 wurden deshalb Auslandsrentner nach und nach zur Abgabe einer Steuererklärung für die Jahre ab 2005 aufgefordert.

Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ stellen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Auslandsrentner/in einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das Formular dazu finden Sie entweder bei ELSTER, auf den Internetseiten Ihres zuständigen Finanzamts zum Download oder Sie bitten das Finanzamt darum, Ihnen das Formular per Post zu schicken. Wenn dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stattgegeben wird, werden Sie vom Finanzamt genauso behandelt, als würden Sie in Deutschland leben – und Ihnen steht der Grundfreibetrag zu.

Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie Ihr Einkommen entweder zum weitaus größten Teil – nämlich zu 90 Prozent – in Deutschland besteuern und daneben nur kleine Einkünfte haben. Oder aber Ihre Einkünfte aus dem Ausland, die nicht in Deutschland versteuert werden, nicht über dem Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 (Stand 2024) liegen. In diesem Fall sollten Sie Ihrem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht einen Nachweis darüber beilegen, wie viele Einnahmen Sie außerhalb Deutschlands tatsächlich beziehen. Ist das zum Beispiel eine Rente aus dem Land, in dem Sie nun wohnen, muss dieser Nachweis von der Auszahlungsstelle dieses Landes kommen.

Aber Achtung: Das Bundesfinanzministerium hat die Staaten außerhalb der EU in sogenannte Ländergruppen eingeteilt. Je nach Ländergruppe wird der Grundfreibetrag angepasst, da das Finanzamt davon ausgeht, dass in anderen Ländern ein anderes Einkommensniveau herrscht und damit in der Regel auch die Lebenshaltungskosten nicht den deutschen Verhältnissen entsprechen. In welcher Höhe der Grundfreibetrag gekürzt wird, können Sie dem Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Finanzministeriums entnehmen.

Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten

Mit bestimmten Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, Rentnerinnen und Rentner nicht doppelt zu besteuern. Durch das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf.

Dem DBA zufolge müssen Bezieher einer gesetzlichen Rente in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie zum Beispiel in folgenden Ländern ihren neuen Wohnsitz haben:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Österreich
  • Polen
  • ...

Übrigens:

Insgesamt sind es rund 40 Länder, mit denen Deutschland ein Abkommen geschlossen hat.

Wer beispielsweise in den USA lebt, muss keine Steuern in Deutschland zahlen. Und Griechenland unterscheidet zwischen Renten und Beamtenpensionen: Wer den Wohnsitz in Griechenland hat, versteuert seine Rente nur in Griechenland. Bei Pensionen hat der Herkunftsstaat (also Deutschland) laut dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht.

Allerdings ist die deutsche Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.

Rentner im Ausland schicken ihre Steuererklärung nach Neubrandenburg

Das Finanzamt Neubrandenburg besitzt die zentrale Sonderzuständigkeit für die Veranlagung von deutschen Rentenempfängern im Ausland. Schicken Sie Ihre Steuererklärung – für alle steuerpflichtigen Rentner ist das mindestens die Anlage R – deshalb an folgende Adresse:

Finanzamt Neubrandenburg
Postfach 110 140
17041 Neubrandenburg

Das Finanzamt Neubrandenburg bietet außerdem auf seinen Internetseiten Informationen und Formulare zum Download rund um das Thema Auslandsrente.

Übrigens:

Sämtliche Steuereinnahmen aus den Auslandsrenten kommen den Bundesländern zu, in denen die ausgereisten Ruheständler/innen zuletzt gelebt haben. Können die Neubrandenburger den ehemaligen deutschen Wohnort eines Auslandsrentners bzw. Auslandsrentnerin nicht ermitteln, wird das Steuergeld nach einem bestimmten Schlüssel auf alle Bundesländer verteilt.

Nicht zuständig sind die Neubrandenburger Finanzbeamten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Sie als Auslandsrentner/in aus Deutschland beziehen. Hierfür müssen Sie die Anlage V ausgefüllt an das Finanzamt schicken, in dessen Bereich die Immobilie liegt.

Altersversorgung aus dem Ausland: ausländische Renten

Damit wären wir beim zweiten Themenkomplex angekommen: ausländische Renten. In Zeiten der Globalisierung kommt es immer häufiger vor, dass deutsche Arbeitnehmer/innen für einen oder mehrere Arbeitgeber/innen im Ausland arbeiten. In der Regel ist es so, dass jeder EU-Mitgliedsstaat, in dem Sie gearbeitet haben und versichert waren, eine Rente zahlt – wenn Sie die dortigen Voraussetzungen erfüllen. Eine Voraussetzung kann beispielsweise ein bestimmtes Renteneintrittsalter oder eine vorgeschriebene Mindestversicherungszeit sein. Die Vorschriften sind je nach Land unterschiedlich.

Ausländische Zeiten werden in Deutschland berücksichtigt

Wenn alle Voraussetzungen im Rentenalter erfüllt sind, zahlt Ihnen jeder EU-Mitgliedstaat, in dem Sie versichert waren, ein eigene Rente. Das ist die sogenannte anteilige Leistung. Die ausländische Rente ist nach dem Welteinkommensprinzip grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig – außer ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schreibt eine andere Besteuerung vor.

Übrigens:

Seit 2020 gibt es für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen eine eigene Anlage R-AUS, die Sie bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung ausfüllen müssen.

DBA regelt die Besteuerung der ausländischen Rente

Jeder Rentner und jede Rentnerin, der oder die eine ausländische Rente bezieht, sollte prüfen, ob ein DBA zwischen Deutschland und dem Staat, der die Rente auszahlt, vorliegt. In der Regel gibt es drei mögliche Fälle:

1. Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat des Rentners

In vielen DBA ist geregelt, dass die ausländische Rente im Ansässigkeitsstaats des Rentners bzw. der Rentnerin zu versteuern ist, also in Deutschland. Sollten Sie trotz dieser Regelung eine Steuer im Ausland bezahlt haben, müssen Sie sich diese dort erstatten lassen.

2. Steuerpflicht im Quellenstaat der Rente

Schreibt die Regelung eine Besteuerung im Quellenstaat – auch Kassenstaat genannt – der Rente vor, sind die ausländischen Renten in Deutschland grundsätzlich steuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet stark vereinfacht: Die ausländische Rente ist zwar steuerfrei, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Das wiederum erhöht Ihren persönlichen Steuersatz, Sie müssen also höhere Steuern auf Ihre deutsche Rente zahlen.

3. Steuerpflicht in beiden Staaten

Ist die Rente sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Quellenstaat steuerpflichtig, rechnet Deutschland zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung die nachgewiesene und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer an.

Achtung: Jedes DBA hat eigene Regelungen. Entsprechend empfiehlt es sich, genau zu lesen und zu prüfen. Es gibt keine pauschalen Antworten zum Thema ausländische Rente, eine Besteuerung muss immer individuell geprüft werden.

Übrigens:

Seit dem 1. Juli 2011 sind Renten, die von ausländischen Rentenversicherungsträgern gezahlt werden, beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt nicht nur für Renten aus der EU, sondern auch für Renten aus Drittstaaten.

Beratung und Hilfe durch die VLH

Da es viele verschiedene Rentenarten gibt und auch die Doppelbesteuerungsabkommen mit jedem Land gesondert vereinbart werden, kann Ihnen unser Artikel nur einen groben Überblick liefern. Unsere Beraterinnen und Berater in Ihrer Nähe unterstützen Sie gerne und beraten Sie - individuell auf Ihre aktuelle Situation zugeschnitten. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.
 

Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung, Rentenatlas 2023, Rentenzahlungen ins Ausland. (Gesehen am 15.01.2024)
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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