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Bußgeld: Übernahme durch Chef ist Arbeitslohn

Ob nur Knöllchen oder richtige Geldstrafe: Wenn Ihr/e Arbeitgeber/in die Kosten für Sie übernimmt, dann ist das in der Regel steuerpflichtig.

Übernimmt ein/e Arbeitgeber/in die Zahlung von Bußgeldern während einer Dienstfahrt, müssen die Mitarbeiterenden diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuersachen in Deutschland (Aktenzeichen VI R 36/12). 

Gezahlte Bußgelder sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

Der konkrete Fall: Die Lkw-Fahrer einer Spedition hatten sich nicht an ihre Lenk- und Ruhezeiten gehalten und Bußgelder kassiert. Doch die Lkw-Fahrer mussten die Bußgelder nicht selbst bezahlen, ihr Arbeitgeber übernahm die Rechnung. Das Finanzamt entschied, dass in diesem Fall den Lkw-Fahrern ein Vorteil entsteht, der bares Geld wert ist und daher wie normaler Arbeitslohn versteuert werden muss. Die Spedition klagte. Doch der BFH stimmte dem Finanzamt zu: Übernommene Bußgelder sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Lenk- und Ruhezeiten

Jede/r Lkw-Fahrer/in in Deutschland muss sich an sogenannte Lenk- und Ruhezeiten halten. Das bedeutet: Es ist gesetzlich genau geregelt, wie viele Stunden ein/e Fahrer/in pro Tag hinter dem Steuer sitzen darf, wann Pausen fällig sind und wie lange diese sein müssen. Hält sich ein/e Fahrer/in nicht an diese Regeln und wird von der Polizei kontrolliert, werden Bußgelder fällig.


Neues Urteil wirft Fragen auf

Im November 2016 kam das Finanzgericht Düsseldorf zu einem anderen Urteil als der BFH (Aktenzeichen 1 K 2470/14 L): Ein Paketzusteller hatte diverse Knöllchen bekommen, weil er im Halteverbot oder in der Fußgängerzone geparkt hatte, um seine Ware schnell ausliefern zu können. Sein Arbeitgeber zahlte die Verwarnungsgelder, weil es auch in seinem Interesse lag, dass die Kunden ihre Pakete zeitnah und reibungslos erhalten.

Diese Übernahme der Bußgelder wollte das Finanzamt als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn des Fahrers versteuern. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte sich dagegen. Begründung: Zum einen hätte der Paketzusteller im Interesse seines Arbeitgebers gehandelt und nur deshalb die Knöllchen erhalten, zum anderen waren die Schreiben direkt an den Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge gegangen und nicht an den Fahrer.

Weil dieses Urteil die aktuelle Rechtslage verändern konnte, musste der BFH entscheiden (Aktenzeichen VI R 1/17), und dieser bestätigte im August 2020 das Urteil des FG Düsseldorf: Im konkreten Streitfall sei die Zahlung der Verwarnungsgelder auf Schuld der Arbeitgeberin hin erfolgt und daher die Übernahme des Bußgelds kein Arbeitslohn für den Paketzusteller.

Allerdings musste danach das FG Düsseldorf in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob den betroffenen Fahrern, nicht auf anderem Weg ein geldwerter Vorteil entstanden ist. Denn die Arbeitgeberin hatte ihren Arbeitnehmern gegenüber eigentlich einen Regressanspruch, auf den sie verzichtet hat.

Die Richter/innen entschieden im November 2021, dass in diesem Fall kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, weil diese Handhabung auf einer unveränderten langjährigen betrieblichen Praxis beruht (Aktenzeichen 1K 2470/14 L). 

Wichtig: Dass es sich bei den Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im Bagatellbereich handelt, spielt laut BFH für die Beurteilung der Sachlage keine Rolle.

Einschätzung der VLH:

Das Urteil des BFH schafft rechtliche und tatsächliche Risiken für Arbeitgeber/innen und erhöht deren Haftungsrisiko. Unternehmen sollten daher weiterhin den geldwerten Vorteil, der durch die Übernahme des Knöllchens entsteht, als Lohn behandeln, wenn sie die Bußgelder ihrer Mitarbeiter/innen übernehmen.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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