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Einbürgerung: Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Die Kosten für eine Einbürgerung können Sie nicht absetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen aber den Integrationskurs.

Ob Türkin oder Spanier, Engländerin oder Grieche, wer schon lange in Deutschland lebt, kann sich einbürgern lassen. Was das genau bedeutet? Nun, mit einer Einbürgerung bekommt man die deutsche Staatsangehörigkeit – samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Im Jahr 2022 wurden rund 168.500 Menschen in Deutschland eingebürgert. Das ist der höchste Wert seit 2002, so das Statistische Bundesamt (Destatis). Den mit Abstand deutlichsten Anstieg gab es bei Einbürgerungen von Syrerinnen und Syrern, gefolgt von ukrainischen, irakischen und türkischen Staatsangehörigen.

Kann ich die Kosten für die Einbürgerung von der Steuer absetzen?

Nein, die Einbürgerungskosten in Höhe von 255 Euro sind Kosten der sogenannten allgemeinen Lebensführung und können deshalb nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuersachen in Deutschland, bereits 1984 entschieden.

Übrigens:

Für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind nur 51 Euro zu bezahlen.

Und die Kosten für Integrationskurse?

Der allgemeine Integrationskurs dauert in der Regel 700 Unterrichtsstunden à 45 Minuten und besteht aus einem Sprach- und einem Orientierungskurs. Je nach Ausrichtung des Kurses, kann die Gesamtdauer auch bis zu 1.000 Unterrichtsstunden betragen. Personen mit guten Lernvoraussetzungen können den Integrationskurs als Intensivkurs mit 430 Unterrichtseinheiten absolvieren.

Jede/r Teilnehmer/in muss pro Unterrichtsstunde 2,20 Euro zahlen – also bei 700 Stunden insgesamt 1.540 Euro. Den Rest übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ist die Teilnahme an einem solchen Integrationskurs verpflichtend, können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Übrigens:

Als Spätaussiedler/in dürfen Sie, Ihr/e Ehepartner/in und Ihre Kinder einmalig kostenlos am Integrationskurs teilnehmen.

Sind die Kosten auch bei einer freiwilligen Teilnahme absetzbar?

Nein, denn bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Integrationskurs sind die Kosten aus rechtlichen Gründen nicht zwangsläufig entstanden – also auch nicht absetzbar. Erst durch eine Verpflichtung ist die Teilnahme am Kurs zwangsläufig, also unvermeidlich, und deshalb eine außergewöhnliche Belastung. Als Nachweis dient die Bestätigung des Kursanbieters, in dem die Verpflichtung vermerkt ist. Fügen Sie den Nachweis einfach Ihrer Steuererklärung bei.

Ist ein zusätzlicher Deutschkurs eine außergewöhnliche Belastung?

Auch hier ein klares Nein. Aufwendungen für einen Deutschkurs können ebenfalls nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Wer sein Deutsch aufpolieren will, tut das freiwillig. Der BFH entschied 2007, dass das Erlernen der deutschen Sprache zu den "nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung" gehöre. Sie wollen mehr dazu erfahren? Hier das Aktenzeichen: VI R 14/04.

Bezahlt Ihr/e Arbeitgeber/in den Deutschkurs, weil für Ihr zukünftiges Arbeitsgebiet gute Deutschkenntnisse nötig sind, ist das kein geldwerter Vorteil. Das heißt: Die gesparten Kosten sind für Sie kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt allerdings nur, wenn der Deutschkurs im "überwiegend betrieblichen Interesse" des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin besucht wurde, so das Bundesfinanzministerium 2017.   

Übrigens:

Die Beraterinnen und Berater der VLH helfen Ihnen gerne dabei, Ihnen alle Steuervorteile zu sichern, die Ihnen zustehen. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Quellen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Integrationskurse. (Gesehen am 07.09.2022)

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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