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Fernsehgeräte zählen nicht als außergewöhnliche Belastung

Kontraststarke Fernseher könne nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden - auch wenn eine Augenkrankheit vorliegt.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Den Richtern zufolge ist ein Fernsehgerät kein existenznotwendiger Grundbedarf. Ein Fernseher gehöre zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts.

Wer sich einen Fernseher kaufe, habe "übliche Kosten der Lebensführung". Egal, ob es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handle oder nicht. Wer mehr zum Urteil und der Urteilsbegründung wissen möchte, hier das Aktenzeichen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz: 2 K 1855/10.

VLH empfiehlt persönliche Beratung

Außergewöhnliche Belastungen

Der Staat definiert außergewöhnliche Belastungen so: Wer aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen gezwungen ist, für besondere Umstände zu bezahlen, kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung absetzen.

In unserem Steuer ABC Was sind außergewöhnliche Belastungen? können Sie nachlesen, wie das funktioniert.


Gerade beim Thema "außergewöhnliche Belastungen" bleiben häufig etliche Fragen offen. Der Grund: Was eine außergewöhnliche Belastung ist und wie viel davon Sie von der Steuer absetzen können, hängt stark von den individuellen Lebensumständen ab.

Wir von der VLH, dem größten Lohnsteuerhilfeverein in Deutschland, bieten Ihnen kompetente Beratung in einer Beratungsstelle ganz in Ihrer Nähe. Wir helfen Ihnen, sich die Steuervorteile zu sichern, die Ihnen zustehen. Ihre nächste Beraterin oder Ihren nächsten Berater finden Sie über unsere Beratersuche.

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