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Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Viele Bürger/innen werden äußerst ungern an die Steuererklärung erinnert. Wann Sie zur Abgabe verpflichtet sind und warum sich eine freiwillige Abgabe lohnt, erklären wir hier.

Die Nachricht klingt erstmal gut: Nicht jede/r muss eine Steuererklärung abgeben. Sind Sie beispielsweise ledig und Arbeitnehmer/in, so behält der Staat automatisch jeden Monat einen Teil Ihres Lohns als Einkommensteuer ein. Das heißt: Ihre Einkünfte sind zu diesem Zeitpunkt bereits versteuert und Sie können sich unter Umständen die Formulare für das Finanzamt sparen. Dennoch besteht für viele Arbeitnehmer/innen die gesetzliche Pflicht eine Steuererklärung abzugeben, die sogenannte Veranlagungspflicht.

Unser Video gibt Ihnen in Sekundenschnelle einen Überblick:

Bei der Veranlagungspflicht nimmt das Finanzamt an, dass es den Arbeitnehmern nicht genug Steuern abgezogen hat. Das trifft beispielsweise auf folgende Fälle zu:

  • Wenn Sie über ihren Arbeitslohn hinaus zusätzliche Einkünfte von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr haben. Das können zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten sein.
  • Wenn Sie und Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in Arbeitslohn bezogen haben und eine/r von Ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wird oder wenn Sie und Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben.
  • Wenn das Finanzamt bei Ihnen einen Freibetrag eingetragen hat, beispielsweise für die Fahrtkosten zur Arbeit oder für Kinderbetreuungskosten, und Ihr Arbeitslohn als Single gleichzeitig mehr als 12.144 für 2023 beziehungsweise 12.870 für 2024 beträgt.
  • Wenn Sie von mehreren Arbeitgeberinnen gleichzeitig Lohn erhalten haben.
  • Wenn Sie steuerfreie Entgeltersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr bekommen haben.
  • Wenn Sie geschieden wurden und Sie oder Ihr/e Ex-Partner/in im gleichen Jahr wieder geheiratet haben.

Eine anschauliche Zusammenfassung bietet Ihnen unsere Infografik:

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Pflichtveranlagung bei Kapitalerträgen mit Kirchensteuer

Wer Kapitalerträge – also zum Beispiel Zinsen oder Dividenden – hat, muss Abgeltungssteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer bezahlen. Die Bank behält die Kirchensteuer seit 2015 in der Regel automatisch ein. Sie müssen deswegen also keine Steuererklärung machen.

Behält die Bank aber keine Kirchensteuer ein, weil Sie ausdrücklich dagegen widersprochen haben, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben – denn dann müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen.

Übrigens:

Seit der Rentenreform im Jahr 2005 müssen auch immer mehr Rentner Steuern zahlen und unter Umständen eine Steuererklärung abgeben. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel: Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen? Und wie viel?

Die freiwillige Steuererklärung lohnt sich

Selbst wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen – Sie dürfen eine abgeben! Und das lohnt sich. Oftmals können gerade diejenigen Steuerzahler/innen, die nicht zu einer Abgabe verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen und sich zu viel gezahltes Geld vom Staat zurückholen.

ÜBrigens:

Egal ob Arbeitnehmer/in, Rentner/in oder Auszubildende/r – die Expertinnen und Experten der VLH empfehlen generell jedem, eine Steuererklärung abzugeben.

Eine Steuererklärung abzugeben lohnt sich vor allem, wenn Sie

  • hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben.
  • Steuerermäßigungen beispielsweise für haushaltsnahe Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse geltend machen möchten.
  • wenig verdienen und beispielsweise eine zweite Berufsausbildung machen. Dann können Sie einen sogenannten Verlustvortrag machen und ihr Minus steuersenkend verrechnen.
  • als Arbeitnehmer/in während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben.
  • im Laufe des Kalenderjahres einen in der Höhe variierenden Arbeitslohn hatten.
  • Ihre Steuerklasse im Laufe des Jahres geändert haben.

Übrigens:

Wenn Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, obwohl Sie das nicht müssen, nennt sich das im Steuerrecht Antragsveranlagung. Wenn dabei eine Nachzahlung herauskommt, können Sie die Steuererklärung sogar zurückziehen.

Sie fragen sich, mit welcher Steuerrückerstattung Sie bei einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung rechnen können? Die Expertinnen und Experten der VLH helfen Ihnen gerne weiter. Hier geht es zur Beratersuche

Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben

Geben Sie ihre Steuererklärung freiwillig ab, so sind Sie nicht an die üblichen Abgabefristen gebunden. Sie können sich wesentlich mehr Zeit lassen und Ihre Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben. Das bedeutet: Die Steuererklärung für 2023 können Sie bis zum 31. Dezember 2027 ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln. Früher nannte man die freiwillige Steuererklärung übrigens auch Lohnsteuerjahresausgleich.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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