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Kontenabruf durch das Finanzamt

Kann das Finanzamt mein Konto einsehen? Diese Frage stellen sich viele Steuerzahler/innen. Die Antwort ist eindeutig: Ja, es hat die Möglichkeiten dazu.

Seit 2005 ist es den Finanzbehörden erlaubt, einen Kontenabruf zu starten, wenn beispielsweise ein/e Steuerpflichtige/r keine ausreichenden Angaben über seine/ihre Einkommensverhältnisse geben kann oder will. Beschlossen wurde das bereits 2003 mit dem „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“. Grund dafür war zum einen der Wunsch, Steuerhinterziehung zu erschweren, zum anderen sollte sichergestellt werden, dass staatliche Leistungen nur an diejenigen ausgezahlt werden, die auch wirklich Anspruch darauf haben.

Übrigens:

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach bestätigt, dass der Kontenabruf verfassungsmäßig ist. Daher hätte eine weitere Klage nicht viel Sinn.

Nur Behörden und Gemeinden haben Zugang

Die zentrale Informationsgewalt für den Kontenabruf liegt seit April 2003 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin gibt die Daten nur in genau gesetzlich geregelten Fällen weiter. Seit April 2005 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Anfragen für die Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden durch.

Außer den Finanzbehörden und in manchen Fällen auch Gemeinden, dürfen noch weitere Behörden einen Kontenabruf starten, beispielsweise:

  • Sozialdienststellen
  • Jobcenter
  • Gerichtsvollzieher
  • Staatsanwaltschaften
  • Zollbehörden

Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die Behörde, die den Kontenabruf benötigt. Das BZSt prüft nur, ob der Antrag plausibel ist.

Die Banken hingegen dürfen von der Durchführung eines Kontenabrufs nichts erfahren. Daher führt ein Kontenabruf auch nicht zu negativen Folgen für den Bankkunden bzw. die Bankkundin.

Keine Informationen über den Kontostand

Alle Banken beziehungsweise Kreditinstitute müssen eine besondere Datei pflegen, aus der die BaFin Informationen über Konten und Depots abrufen kann. In dieser Datei liegen die sogenannten Kontenstammdaten der Kunden und Kundinnen, das sind Angaben wie Name und Geburtsdatum, Anzahl und Nummern seiner geführten Konten und Depots sowie der Tag der Einrichtung und der Auflösung. Ebenso enthält die Datenbank die Namen aller Personen, die auch über das jeweilige Konto verfügen dürfen. Eine Speicherung von Kontoständen oder -umsätzen erfolgt nicht.

Fazit: Die Kontoabfrage gibt nur Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält. Es werden keine Informationen über den Kontostand oder die Kontobewegungen an das Finanzamt übermittelt.

Kontenabruf nur in bestimmten Fällen möglich

Seit 2009 ist ein Kontenabruf nur noch in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen möglich, zum Beispiel, wenn es für das Besteuerungsverfahren unbedingt notwendig ist:

Vor dem Kontenabruf wird der/die Betroffene in der Regel gebeten, den Sachverhalt selbst zu klären. Erst wenn diese Aufforderung keinen Erfolg hatte, wird der Stammdatenabruf durchgeführt. Ohne Wissen der Betroffenen wird also nur vorgegangen, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Daten gefährdet ist.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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