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Pflegewohnheim: Miete von der Steuer absetzbar

Wer gesundheitsbedingt in ein Seniorenwohnheim ziehen muss, kann auch die Unterbringungskosten von der Steuer absetzen. Über die Höhe wird im Einzelfall entschieden.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

In einem tatsächlichen Fall war eine pflegebedürftige Frau zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment eines Seniorenwohnstifts untergebracht.

Dafür zahlte sie eine monatliche Pauschale – also für Wohnen, Verpflegung und auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie einer Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen).

Finanzamt: Wohnen geht extra

Einen Teil der Kosten übernahm die Krankenkasse, einen Teil übernahm die Frau selbst. Den Eigenanteil wollte sie dann bei der Steuer geltend machen. Doch das Finanzamt sowie das Finanzgericht haben der Klägerin den vollen Abzug der Unterbringungskosten nicht zugestanden.

Deren Argument: Pflege- und Therapie-Kosten seien angesichts der Gesundheit der alten Frau angemessen und damit von der Steuer absetzbar. Aber die Kosten fürs Wohnen hätten damit nichts zu tun.

BFH: Unterbringung absetzbar

Also landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof. Der entschied nicht nur zugunsten der Seniorin. Das oberste Gericht widersprach auch der grundsätzlichen Haltung des Finanzamtes. Demnach sind krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten auch dann zu berücksichtigen, wenn der Aufwand aus medizinischer Sicht vielleicht nicht mehr geboten ist.

Von der Steuer absetzbar sind demnach, neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten, auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift. Der Bundesfinanzhof sieht die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen.

In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird im Einzelfall entschieden. Dann sind solche Fragen entscheidend, ob die Größe und die damit verbundenen Kosten für die Wohnung angemessen sind. Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie am besten einen unserer Berater.

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