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Alte Rechnungen können nicht rückwirkend abgesetzt werden

Wer bei der Abgabe der Steuererklärung Kosten vergisst, darf keine Belege nachreichen.

In einem konkreten Fall hatte ein Ehepaar für das Jahr 2006 eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben. Ihr zuständiges Finanzamt prüfte alles und schickte dem Ehepaar einen Steuerbescheid zu.

Die Sache war erledigt.

Rechnungen rückwirkend einreichen? Das geht nicht!

Als das Paar nun im Jahr 2008 seine Steuererklärung für 2007 machen wollte, fanden sie eine alte Rechnung: Im Jahr 2006 hatten sie einer Firma viel Geld für Arbeiten am Haus gezahlt, ohne es in der Steuererklärung für 2006 unter haushaltsnahe Dienstleistungen anzugeben. Sie schickten die Rechnung an ihr Finanzamt mit der Bitte, das Geld nachträglich für das Jahr 2006 von der Steuer absetzen zu können.

Das Finanzamt lehnte ab. Es liege "grobes Verschulden" seitens des Ehepaares vor, zu gut deutsch: Wer seine Rechnungen falsch abheftet, ist selbst schuld und kann nicht Belege für eine alte Steuererklärung nachreichen.

Aber es sei doch nur ein Versehen gewesen und das könne jedem Mal passieren, wehrte sich das Paar und klagte. Ohne Erfolg, das Finanzgericht Münster lehnte die Klage ab, auch weil die Einspruchsfrist bereits vorbei war.

Fazit: Wer eine Rechnung findet, die er oder sie hätte absetzen können, darf diese nicht beim Finanzamt nachreichen. 

Übrigens:

Sie sind unsicher, ob Sie alle Kosten in Ihrer Steuererklärung richtig angegeben haben oder Sie wissen gar nicht, was Sie alles absetzen können? Für die Beraterinnen und Berater der VLH gehört diese Aufgabe zum Tagesgeschäft. Unsere Beratersuche hilft Ihnen, eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe zu finden.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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