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Reserveoffiziersanwärterausbildung ist Berufsausbildung

Die Ausbildung zum Reserveoffiziersanwärter ist eine Berufsausbildung. Entsprechend haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld – so der Bundesfinanzhof.

Die Richterinnen und Richter des höchsten Steuergerichts in Deutschland stellten in ihrem Urteil vom 8. Mai 2014 klar:  Reserveoffiziersanwärter/innen werden auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht abzusehen ist, ob sie

  • einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit
  • oder die Übernahme als Berufssoldat/in stellen
  • oder am Ende der Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden und einen anderen Beruf ergreifen.

Anspruch auf Kindergeld während der Berufsausbildung

Das Urteil hat folgende steuerliche Konsequenz: Eltern, deren volljähriges Kind bei der Bundeswehr die Ausbildung zum Reserveoffizier oder zur Reserveoffizierin macht, haben Anspruch auf Kindergeld

Der konkrete Fall

Die Richter/innen des Bundesfinanzhofs widmeten sich der Frage nach der Reserveoffiziersanwärterausbildung, weil ein betroffener Vater geklagt hatte. Die Details zum Fall: Sein Sohn hatte im Juni 2011 die Schule abgeschlossen. Direkt im Anschluss, nämlich am 1. Juli 2011, ging der Sohn zur Bundeswehr und wurde unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Reserveoffizier ausgebildet. Die Familienkasse stellte die Zahlungen des Kindergeldes daraufhin ein. Die Begründung: Die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter könne nicht als Berufsausbildung angesehen werden.

Klage wandert vor das Finanzgericht

Der Vater wollte sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben und klagte. Der Fall wanderte vor das Finanzgericht (FG). Die Richter kontaktierten daraufhin das Heeresamt und holten weitere Informationen ein. Sie kamen zu dem Schluss, dass es sich bei der Ausbildung zum Reserveoffizier tatsächlich um eine Ausbildung handle. Ob das Kind die Absicht habe, später im erlernten Beruf auch tatsächlich tätig zu werden, spiele keine Rolle.

Übrigens:

Das Gleiche gilt natürlich auch für Feldwebelanwärter/innen, bis sie mit Bestehen der Feldwebelprüfung diese Ausbildung abschließen.

Bundesfinanzhof als höchste Instanz bestätigt Urteil des FGs

Mit dieser Entscheidung war die Familienkasse nicht einverstanden, nun musste als höchste Instanz der Bundesfinanzhof entscheiden. Doch die Richter/innen aus München sahen es wie das Finanzgericht: Reserveoffiziersanwärter/innen werden für einen Beruf ausgebildet. Entsprechend besteht ein Anspruch auf Kindergeld, zumindest bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

Kenntnisse sind auch für andere Berufe nützlich

Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass sich die Ausbildung zum Reserveoffiziersanwärter als Grundlage für die Ausübung des Offiziersberufs eignet. Auch wenn der Sohn des Klägers diesen Beruf später nicht anstreben sollte, vermittle die Ausbildung doch Kenntnisse, Fähigkeiten oder Abschlüsse, die auch für andere Berufe nützlich sein können.

Sie interessieren sich für weitere Details des Urteils? Im Internet finden Sie unter dem Aktenzeichen III R 41/13 die ausführliche Urteilsbegründung.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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