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Schweigegeld keine außergewöhnliche Belastung

Um Kuriositäten ist Steuer-Deutschland nicht verlegen, wie das Beispiel zweier Teppich-Touristen zeigt. Hier die Hintergründe.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass "Erpressungsgelder" nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Einkommensteuergesetz steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Richter begründeten ihr Urteil (Aktenzeichen 5 K 1989/12) mit dem vordringlichen Ziel des Paragrafen 33 des Einkommensteuergesetzes: Außergewöhnliche Belastungen seien zwangsläufige Ausgaben, die nicht über die pauschalen Steuervorteile abgesetzt werden könnten.

Was "zwangsläufig" im steuerlichen Sinne heißt, ist unter Steuerexperten im konkreten Fall immer wieder strittig. Aber die grundsätzliche Haltung der Finanzgerichte ist klar: Die Ursache für die Ausgaben entscheidet, und die Ursache muss einen Zwang begründen. Kann der Steuerzahler die Zahlung vermeiden, ist es keine außergewöhnliche Belastung.

Sind Erpressungsgelder nun zwangsläufig oder nicht? Die Richter machten zu dieser Frage folgende Unterscheidung:

  • Hat sich der Steuerpflichtige falsch verhalten und dadurch die Erpressung erst möglich gemacht?
  • Oder ist der Steuerzahler unverschuldet zum Erpressten geworden?

Der konkrete Fall

2005 hatte ein Ehepaar einen Teppich im Ausland gekauft und sich die Ware nach Hause liefern lassen. 2011 bekamen die Eheleute Post vom damaligen Teppich-Verkäufer. Darin stand, dass bei der Lieferung der Zoll umgangen worden sei. Damit hätten sich die Touristen einer Straftat schuldig gemacht. Er wolle die Gaunerei bei der Zollbehörde anzeigen, es sei denn, die beiden würden für sein Schweigen zahlen, so der Verkäufer.

Die beiden Eheleute überwiesen einen nicht konkret bekannten Betrag. Bekannt ist lediglich, dass sie insgesamt 14.500 Euro in ihre Steuererklärung eintrugen als Kosten für ein "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung". Sie hatten neben den Ausgaben für den erpresserischen Teppichhändler unter anderem auch noch einen Anwalt bezahlt.

Das Finanzamt lehnte die geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2011 ab. Auch der dagegen eingelegte Einspruch und die nachfolgende Klage blieben erfolglos.

Richter: Es gab Alternativen

Die Pfälzer Finanzrichter argumentierten, dass die Erpressung letztlich auf einen Fehler der Eheleute fuße. Sie hätten nach dem Kauf die Einfuhrumsatzsteuer für den Teppich nicht entrichtet. Zudem hätten sie auch durch eine Selbstanzeige bei der zuständigen Zollbehörde reagieren können. Damit hätten sie die "Erpressungsgelder ohne Not abwenden können", so die Richter.

Ob Sie Ihre Kosten tatsächlich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen können, richtet sich oft nach ganz individuellen Fakten. Bei der Beurteilung hilft Ihnen auch gern einer unserer VLH-Berater. Eine VLH-Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.

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