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Kindergeld: Antworten auf die häufigsten Fragen

Kindergeld 2024: Seit Januar 2023 liegt das Kindergeld einheitlich bei 250 Euro pro Kind. Es gibt keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängt.

In den ersten sechs Lebensjahren kostet ein Kind durchschnittlich 679 Euro pro Monat. Je älter das Kind wird, desto höher werden auch die monatlichen Kosten. Für Kinder ab 12 Jahren nehmen Eltern bereits durchschnittlich 953 Euro pro Monat in die Hand. Das hat das Statistische Bundesamt zuletzt 2021 ermittelt.

Um Familien zu fördern und Eltern unter die Arme zu greifen, gibt es vom Staat eine monatliche Finanzspritze: das Kindergeld. Der Staat möchte dadurch sicherstellen, dass Eltern immer genug Geld für lebenswichtige Dinge wie Essen oder Kleidung für ihr Kind haben.

Wer bekommt Kindergeld?

Grundsätzlich haben Eltern minderjähriger Kinder – also Kinder unter 18 Jahren – einen Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings auch darüber hinaus, nämlich auf Antrag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes bekommen Sie Kindergeld, wenn ...

  • ... Ihr Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert – auch bei der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium.
     
  • ... Ihr Kind auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten muss.
     
  • ... Ihr Kind einen Freiwilligendienst wie das freiwillige soziale Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet.
     
  • ... Ihr Kind eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungen macht. Die Familienkasse spricht hier von einer „Zwangspause“ oder einer "Übergangszeit".

Übrigens:

Besondere Regelungen gibt es für Kinder mit Behinderung.

Der staatliche Zuschuss wird immer an die Person ausgezahlt, die das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen hat. Das können neben den leiblichen Eltern auch die Stiefeltern, die Großeltern oder die Pflegeeltern sein.

Für Großeltern gibt es eine Sonderregelung: Auch wenn das Kind nicht im Haushalt der Großeltern lebt, sie dem Enkelkind aber eine Unterhaltsrente zahlen, steht Ihnen unter Umständen das Kindergeld zu. Damit das Kindergeld auf das Konto der Großeltern überwiesen wird, sollte der Elternteil, der bisher das Kindergeld bekommen hat, einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Oder aber die Großeltern stellen den Antrag selbst und der Elternteil stimmt in einem formlosen Schreiben zu.

ÜBRIGENS:

Ein adoptiertes Kind unterscheidet sich – rein rechtlich gesehen – nicht vom leiblichen Nachwuchs. Also steht Ihnen auch für ein adoptiertes Kind das monatliche Kindergeld zu.

Bekomme ich Kindergeld auch wenn ich im Ausland lebe?

Um als deutsche Staatsbürger bzw. deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland Anspruch auf Kindergeld zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
  • Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig in Deutschland angestellt.

Übrigens:

Was mit Ihrem Anspruch auf Kindergeld passiert, wenn Sie in Deutschland leben, aber zum Arbeiten ins benachbarte Ausland pendeln, erfahren Sie in unserem Artikel Arbeiten im Nachbarland – was für Grenzgänger steuerlich gilt.

Wie viel Kindergeld gibt es?

Egal ob Tellerwäscher/in oder Millionär/in, jede/r bekommt in gleicher Höhe Kindergeld. Denn der staatliche Zuschuss richtet sich nur nach der Anzahl der Kinder, nicht nach der Höhe des Einkommens. Seit 2023 heißt das: Für jedes Kind erhalten Sie einheitlich 250 Euro pro Monat. 

Noch 2022 gab für das erste Kind und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und erst ab dem vierten Kind 250 Euro.

Nach der Kindergelderhöhung wird das Kindergeld automatisch auf die neuen Beiträge angepasst, als Kindergeldberechtigte/r müssen Sie sich um nichts kümmern.

Übrigens: 

Wenn Ihre Familie nicht mit Ihnen in Deutschland lebt, haben Sie möglicherweise in mehreren Ländern Anspruch auf Familienleistungen. Die zuständigen nationalen Behörden verschaffen sich dann einen Überblick über die Situation beider Elternteile und entscheiden, welches Land für die Erbringung der Leistungen hauptverantwortlich ist. Mehr dazu erfahren Sie auf den Internetseiten der Europäischen Union.

Wichtig: Erhalten Sie "Familienleistungen gleicher Art" aus verschiedenen Ländern, also beispielsweise Kindergeld aus Deutschland und polnische Kinderbeihilfe (500+), müssen Sie dies der Familienkasse mitteilen. Das gilt auch, wenn es sich um eine "nachträgliche Änderung der Verhältnisse" handelt, Sie also erst nach dem Kindergeldantrag die Mitteilung der ausländischen Behörde erhalten haben. Die polnische Familienleistung wird dann auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld angerechnet, so entschied der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, 2019.

Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?

Es gibt mehrere mögliche Auszahlungstermine für das Kindergeld. Die Auszahlung kann sowohl zu Beginn, Mitte oder Ende des Monats erfolgen.

So finden Sie heraus, wann Sie mit der Auszahlung rechnen können: Die Familienkasse, manchmal auch Kindergeldstelle genannt, teilt Familien schriftlich eine Kindergeldnummer zu. Die Endziffer dieser Zahlenkolonne zeigt Ihnen, zu welchem Zeitpunkt die Überweisung des Kindergeldes erfolgt. Endet die Kindergeldnummer auf 0 oder 1, bekommen Sie das Geld am Monatsanfang überwiesen. Bei den Endziffern 2 bis 7 geht das Geld Mitte des Monats bei Ihnen ein, endet die Zahl auf 8 oder 9, am Monatsende.

Auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie einen Überweisungsplan. Der dort angegebene Überweisungstag ist gleichzeitig auch der Buchungstag, an dem das Kindergeld auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird. 

Das Kindergeld wird grundsätzlich immer auf Ihr Konto überwiesen. Es gibt keine Möglichkeit der Barauszahlung. Außerdem kann das Kindergeld für ein Kind nicht auf mehrere Konten aufgeteilt werden.

Sie kennen Ihre Kindergeldnummer nicht?

Kein Problem. Die Familienkasse schickt Ihnen einen Bescheid zu, nachdem das Kindergeld bewilligt wurde. Auf diesem Bescheid finden Sie auch die Kindergeldnummer. Aber keine Panik, falls Sie den Bescheid nicht zur Hand haben: Ihre Kindergeldnummer können Sie auch auf Ihrem Kontoauszug ablesen.

Das Kindergeld und die Steuererklärung

Viele Dinge ändern sich im Leben von frischgebackenen Eltern – auch die Steuererklärung wird mit Kind etwas umfangreicher. Denn zusätzlich zu den Formularen, die Sie bisher ausgefüllt haben, müssen Sie als Eltern noch die Anlage Kind ausfüllen. Das Kindergeld ist zwar steuerfrei, Sie müssen es trotzdem in Ihrer Steuererklärung eintragen. Das Gleiche gilt für Auslandskindergeldzahlungen. Damit stellen Sie sicher, dass das Finanzamt die Günstigerprüfung machen kann.

Wo und wie muss ich das Kindergeld beantragen?

Das Kindergeld gibt es leider nicht automatisch ab der Geburt des Kindes. Sie müssen es in der Regel bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen. Die benötigten Formulare gibt es direkt bei der Familienkasse oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Ihr Anspruch auf Kindergeld endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Sie können zwar unter den oben genannten Voraussetzungen auch über den 18. Geburtstag Ihres Kindes hinaus Kindergeld bekommen, müssen dafür aber der Familienkasse einen Nachweis bringen und das Kindergeld erneut beantragen. Die Familienkasse schickt Ihnen dann einen schriftlichen Kindergeldbescheid zu.

Beim Beantragen des Kindergeldes sollten Sie Ihre Steuer-ID griffbereit haben. Denn diese Nummer ist für den Antrag zwingend erforderlich. Dadurch möchte die Familienkasse Doppelzahlungen vermeiden. Sie können Ihre Steuer-Identifikationsnummer nicht finden? Unser Artikel Was ist eine Steuer-ID und wo bekomme ich die her? erklärt Ihnen, wie Sie an Ihre Steuer-ID kommen.

Wer vor lauter Aufregung über das Baby vergessen hat, den Antrag zu stellen, kann das auch nachträglich tun. Doch Sie müssen sich beeilen: Seit 2018 kann das Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausbezahlt werden. Das gilt auch für die erforderliche Beantragung ab dem 18. Geburtstag des Kindes.

Für die meisten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfänger/innnen von Versorgungsbezügen gibt es eine Besonderheit beim Antrag auf Kindergeld. Zuständig ist in der Regel die mit der Festsetzung der Bezüge befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers beziehungsweise die Besoldungsstelle des jeweiligen Dienstherrn. Auch die Familienkassen des öffentlichen Dienstes zahlen Ihnen das Kindergeld monatlich aus.

Was gibt es für Besonderheiten bei einem erwachsenen Kind?

Nehmen wir einmal an, Ihr Kind ist über 18 Jahre alt, steckt mitten im ersten Studium und jobbt nebenbei in einem Café, um sich etwas dazuzuverdienen. Gute Nachricht für Sie als Eltern: Ist das Studium die erste Berufsausbildung Ihres Kindes, ist es egal, wie viel Geld es im Nebenjob verdient. Sie haben auf jeden Fall Anspruch auf Kindergeld.

Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn Ihr Kind eine zweite Berufsausbildung macht. Wenn Sie als Eltern weiterhin Kindergeld erhalten wollen, darf der Nachwuchs nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Sonst gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit – damit entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

Übrigens:

Wenn Ihr Kind nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss noch ein passendes Masterstudium macht, gilt das in der Regel nicht als zweite Berufsausbildung sondern bleibt Teil der ersten. Das heißt: Es ist egal, wie viel Ihr Kind nebenbei arbeitet, sie haben weiter Anspruch auf Kindergeld.

Bis zum 21. Lebensjahr bekommen Sie auch für ein Kind, das arbeitslos ist, Kindergeld. Voraussetzung: Ihr Kind ist bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.

Und wenn das Kind auf einen Ausbildungsplatz wartet?

Aufpassen müssen Sie auch, wenn Ihr Kind erfolgreich eine Ausbildung abgeschlossen hat und ein paar Monate später eine weitere neu beginnt. Liegen zwischen dem Abschluss der ersten Ausbildung und dem Beginn der zweiten mehr als vier volle Monate, dann gilt diese Zeitspannen nicht mehr als Übergangszeit und Sie haben für diese Monate keinen Anspruch auf Kindergeld. Ein Beispiel, bei dem der Anspruch nicht erlischt: Die Schule endet Ende Juni, und die Ausbildung beginnt im November. Dazwischen liegen vier volle Monate (Juli bis Oktober).

Um die Länge der Übergangszeit zu berechnen, benötigt die Familienkasse zwei Zeitpunkte: den Abschluss der ersten Ausbildung und den Beginn der zweiten. In diesem Zusammenhang gilt eine Ausbildung als abgeschlossen, wenn das Zeugnis schriftlich vorliegt und beispielsweise über ein Online-Portal herunter geladen werden kann, und nicht, wenn Ihr Kind es tatsächlich abholt. Und für den Start der nächsten Ausbildung wird der tatsächliche Ausbildungsbeginn herangezogen. So ist beispielsweise bei einem Studium nicht der Zeitpunkt der Bewerbung oder die Immatrikulation entscheidend, sondern der ernsthafte und nachhaltige Start der Ausbildung - also der Besuch von Seminaren und Vorlesungen. Nur wenn diese Zeitspanne kürzer als vier Monate ist, gilt sie als Übergangszeit und Sie haben Anspruch auf Kindergeld.

Davon unabhängig ist, dass die Familienkasse Ihnen auch für den Zeitraum der Bewerbung um eine Ausbildung oder ein Studium dennoch Kindergeld bezahlen kann. Die Berechnung der Übergangszeit wird dadurch nicht verändert. Das hat der Bundesfinanzhof, Deuschlands höchstes Gericht für Steuern, 2021 entschieden (Aktenzeichen III R 40/19).

Und wenn das Kind heiratet?

Ist Ihr Kind unter 25 Jahren alt, erlernt gerade einen Beruf und heiratet, steht Ihnen trotzdem Kindergeld zu. Ob Ihr Kind verheiratet ist oder nicht, spielt keine Rolle. Das hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, entschieden. Doch hier gelten die gleichen Regeln wie oben: Ist das Kind in der ersten Ausbildung, kann es nebenbei so viel verdienen, wie es möchte – Sie bekommen weiterhin Kindergeld. Steckt das Kind allerdings in der zweiten Ausbildung und arbeitet mehr als 20 Wochenstunden, erlischt Ihr Anspruch auf Kindergeld.

Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag?

Wer Kindergeld bekommt, hat auch das Recht auf den sogenannten Kinderfreibetrag. Allerdings kann man nicht beides haben: Entweder Sie bekommen Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung, was für Sie finanziell günstiger ist. Das gilt auch für den Erziehungs- oder Betreuungsfreibetrag.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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