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Arbeitskleidung: Kaufen, waschen und Steuern sparen

Ob Uniform oder Amtstracht: Die Kosten für Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung können von der Steuer abgesetzt werden. So geht’s!

Soldatinnen und Soldaten, Krankenpfleger/innen und Geistliche haben eines gemeinsam: Sie tragen Berufskleidung, auch Arbeitskleidung genannt. Das ist Kleidung, die in der Regel ausschließlich während der Arbeitszeit getragen wird – wie eine Uniform oder eine Amtstracht.

Nehmen wir an, Ihr Chef zahlt Ihnen weder einen steuerfreien Zuschuss für die Anschaffung von Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhen, noch stellt er Ihnen die benötigten Kleidungsstücke kostenlos zur Verfügung. Wenn das der Fall ist, können Sie alle Kosten rund um Ihre Berufskleidung und Berufsschuhe von der Steuer absetzen.

So setzen Sie die Kosten für die Arbeitskleidung ab

Wie gesagt können Sie alle Ausgaben rund um die Arbeitskleidung in Ihrer Steuererklärung eintragen – und zwar als Werbungskosten. Also nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Kosten für Reinigung und Instandhaltung. Addieren Sie alle Ausgaben und tragen Sie diese in der Anlage N als Arbeitsmittel ein. Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen zuhause gut auf, falls sich das Finanzamt mit Fragen bei Ihnen meldet.

Übrigens:

Erstattet Ihnen Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin einen Teil der Kosten, dürfen Sie nur den Teil der Kosten von der Steuer absetzen, den Sie selbst getragen haben.

Wichtig: Berufsbekleidung ist nur ein Kleidungsstück, bei dem es so gut wie ausgeschlossen ist, dass Sie dieses auch privat anziehen werden. Das heißt, dass zum Beispiel ein dunkler Anzug, den Sie als Banker oder Anwältin im Beruf tragen müssen, trotzdem nicht als Berufsbekleidung durchgeht. Schließlich könnten Sie diesen ebenso privat tragen – auch wenn Sie das vielleicht real noch nie getan haben. Es geht nur um die schlichte Möglichkeit und Üblichkeit.  

Reinigungskosten für Berufskleidung dürfen Sie schätzen

Sie waschen Ihre Arbeitskleidung in Ihrer privaten Waschmaschine zu Hause? Dann dürfen Sie die Kosten dafür schätzen und in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dafür müssen Sie vier Fragen beantworten:

  1. Wie viel wiegt Ihre Arbeitskleidung, die Sie waschen müssen? Bei Koch- und Buntwäsche geht der Fiskus von einer Waschmaschinenfüllung von fünf Kilogramm aus, bei Fein- oder Pflegeleichtwäsche von 2,5 Kilogramm.
     
  2. Wie waschen Sie Ihre Wäsche?
     
  3. Benutzen Sie einen Trockner und bügeln Sie?
     
  4. Wie viele Personen leben in Ihrem Haushalt?

Sie haben die Antworten auf alle diese Fragen? Dann können Sie in folgender Tabelle ablesen, wie viel Sie ein Waschmaschinenlauf kostet. Die Tabelle wurde nach Erfahrungswerten der Verbraucherzentralen aus 2002 befüllt. Die Werte sind bis heute gültig, allerdings haben sie keine Garantie, dass das Finanzamt die daraus errechnete Summe auch anerkennt:

  1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen
Wäsche waschen        
Kochwäsche 90 Grad 0,77 Euro/kg 0,50 Euro/kg 0,43 Euro/kg 0,37 Euro/kg
Buntwäsche 60 Grad 0,76 Euro/kg 0,48 Euro/kg 0,41 Euro/kg 0,35 Euro/kg
Pflegeleichte Wäsche 0,88 Euro/kg 0,60 Euro/kg 0,53 Euro/kg 0,47 Euro/kg
Wäsche trocknen        
Ablufttrockner 0,41 Euro/kg 0,26 Euro/kg 0,23 Euro/kg 0,19 Euro/kg
Kondenstrockner 0,55 Euro/kg 0,34 Euro/kg 0,29 Euro/kg 0,24 Euro/kg
Bügeln        
Dampfbügeleisen 0,07 Euro/kg 0,05 Euro/kg 0,05 Euro/kg 0,05 Euro/kg

Ein Rechenbeispiel macht die Schätzung leichter

Polizistin Christiane lebt mit ihrem Mann zusammen. Sie wäscht jede Woche drei Kilo ihrer Berufskleidung bei 60 Grad und drei Kilo als pflegeleichte Wäsche. Die gesamte Wäsche (sechs Kilo) trocknet sie mit einem Kondenstrockner und bügelt sie anschließend. Abzüglich ihres Urlaubs arbeitet Christiane 46 Wochen im Jahr. So errechnet sie sich die Reinigungskosten:

   46 Wochen x 0,48 € x 3 kg (60 Grad-Wäsche)
+ 46 Wochen x 0,60 € x 3 kg (pflegeleichte Wäsche)
+ 46 Wochen x 0,34 € x 6 kg (Kondenstrockner)
+ 46 Wochen x 0,05 € x 6 kg (Bügeleisen)
Gesamtkosten im Jahr: 256,68 Euro

Übrigens:

Natürlich können Sie Ihre Berufskleidung auch in die Wäscherei bringen und den Rechnungsbetrag in der Steuererklärung eintragen. Denken Sie in diesem Fall daran, unbedingt die Quittungen Zuhause aufzubewahren, falls das Finanzamt nachfragt.

Pauschbetrag bei fehlenden Belegen

Sie haben sich Arbeitskleidung gekauft, aber die Belege nicht gesammelt? Dann konnten Sie früher in Ihrer Steuererklärung für alle Arbeitsmittel pauschal einen Betrag von 110 Euro angeben. Diese 110-Euro-Pauschale war eine sogenannte Nichtaufgriffsgrenze. Das heißt: Wenn man nicht mehr als den Betrag erklärt hatte, dann haben die Finanzämter diesen durchgewunken. Mittlerweile wird das von vielen Finanzämtern nicht mehr gemacht. Wenn man also keine passenden Belege hat, ist eine Absetzbarkeit nicht mehr möglich.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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