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Arbeitsmittel von der Steuer absetzen

Bürostuhl, Handy, Bücher: Sogenannte Arbeitsmittel können Sie von der Steuer absetzen.

Kaufen Sie Arbeitsmaterial für Ihren Beruf oder richten Sie sich Ihren Arbeitsplatz mit Büromöbeln ein, dann gelten alle diese Gegenstände im steuerlichen Sinne als Arbeitsmittel. Diese können Sie von der Steuer absetzen. Dafür müssen Sie einfach alle Kassenzettel sammeln und Ihre Ausgaben im Steuererklärungsformular "Anlage N" eintragen.

Übrigens:

Im Steuerrecht ist der Begriff Arbeitsmittel nicht genau definiert. Allgemein kann man sagen, dass Arbeitsmittel alle Hilfsmittel sind, die man zum Arbeiten braucht. Neben der Ausstattung des Büros, technischen Geräten und Lesematerial, gehören auch Werkzeuge und Arbeitskleidung dazu.

Spezieller Fall: Handy als Arbeitsmittel

Bei technischen Arbeitsmitteln wie Notebook, Tablet oder Handy müssen Sie nachweisen, in welchem Umfang Sie das Gerät tatsächlich für die Arbeit verwenden. Sie können nämlich nur den Teil der Anschaffungskosten von Smartphone oder Notebook absetzen, der dem Anteil des beruflichen Einsatzes entspricht. Das heißt: Bei 70 Prozent beruflicher Nutzung können Sie auch nur 70 Prozent der Kosten absetzen.

Um den Nutzungsumfang von Handy und Notebook nachzuweisen, hilft ein „Nutzungstagebuch“ oder eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachweisen, kann der Anteil geschätzt werden. Wie das genau funktioniert, erklären wir an einem konkreten Beispiel: Fiskus sponsert Laptop.

Nutzen Sie Ihr privates Handy auch für berufliche Gespräche, können Sie die entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Das gilt auch für Gespräche über das Festnetztelefon sowie für Internetkosten. Mehr dazu erfahren Sie hier: Telefonkosten und Internetkosten absetzen.

Spezieller Fall: Fachlektüre als Arbeitsmittel

Wenn Sie Bücher oder Fachzeitschriften als Arbeitsmittel absetzen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie diese vor allem aus beruflichen Gründen lesen. Am einfachsten geht das, wenn Ihre Berufsbezeichnung zur angegeben Lektüre passt: Sie arbeiten beispielsweise als Physiker und wollen das Taschenbuch der Physik absetzen. Zudem sollten auf der Quittung der genaue Name sowie Autor/in und Verlag notiert sein, die pauschale Angabe „Fachbuch“ reicht nicht aus. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Steuer-Tipp Fachliteratur von der Steuer absetzen.

Teure Anschaffungen über mehrere Jahre abschreiben

Kostet etwas mehr als 800 Euro netto (410 Euro bis 2018), müssen Sie die Kosten über einen längeren Zeitraum abschreiben. Das bedeutet, Sie tragen die Kosten des Gegenstands nicht nur in die aktuelle Steuererklärung ein. Stattdessen teilen sie den Gesamtbetrag und geben die einzelnen Teile über mehrere Jahre an. Der Gesetzgeber hat für viele Arbeitsmittel genau festgelegt, wie lange sie von der Steuer abgeschrieben werden müssen. Ein Kopiergerät, das Sie beruflich nutzen, müssen Sie zum Beispiel über sieben Jahre abschreiben. Das heißt, jedes Jahr dürfen sie ein Siebtel des Anschaffungspreises in die Steuererklärung eintragen. Mehr dazu in unserem Artikel Was bedeutet AfA, also Absetzung für Abnutzung?

Übrigens:

Wenn Sie keine Quittungen für Ihre Arbeitsmittel gesammelt hatten, konnten Sie früher in der Regel pauschal 110 Euro pro Jahr als Arbeitsmittel-Pauschale in die Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen. Da es dafür allerdings keinen Rechtsanspruch gibt, gilt diese Regel als veraltet.  

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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