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Auslandssemester – was du von der Steuer absetzen kannst

Ein Auslandsstudium kann deine beruflichen Chancen deutlich verbessern. Die Kosten dafür kannst du von der Steuer absetzen.

Egal ob du für dein Skandinavistikstudium ein Auslandssemester in Norwegen verbringst oder für dein MBA-Studium ein Jahr in den USA studierst – werden die Prüfungen in Deutschland voll anerkannt, kannst du deine Studienkosten beim Finanzamt geltend machen. 

Folgende Kosten sind beispielsweise absetzbar:

  • Kosten für die Bewerbung
  • Kosten für Sprachtests z. B. TOEFL-Test
  • Studiengebühren / Semesterbeiträge
  • Fachliteratur und Schreibmittel
  • Reisekosten
  • Unterkunftskosten
  • Verpflegungsmehraufwand (Tabelle für Auslandspauschalen)
  • Zinsen für einen Studienkredit
  • Kosten der Auslandskrankenversicherung

Diese Ausgaben solltest du belegen können. Das Finanzamt benötigt zudem entsprechende Nachweise über erfolgreiche Abschlüsse oder Prüfungen im Ausland.

Übrigens:

Erhältst du für den Auslandsaufenthalt ein Stipendium für den normalen Lebensunterhalt, musst du das nicht mit den anfallenden Kosten verrechnen. Die Unterstützung durch BAföG hingegen muss verrechnet werden, wenn es beispielsweise speziell für die Unterkunft im Ausland gewährt wurde.

Auch Unterkunftskosten lassen sich absetzen

Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass du einen Teil des Studiums an einer anderen Hochschule als Auslandssemester absolvieren kannst beziehungswiese sogar musst, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte begründet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), deutschlands höchstes Gericht für Steuern, in einem Urteil 2020 bestätigt (Aktenzeichen VI R 3/18). Das hört sich kompliziert an, heißt aber lediglich, dass du die Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule entstanden sind, steuerlich geltend machen kannst. 

Interessant ist das für alle Studierenden, für die das Studium keine Erstausbildung mehr ist und die dementsprechend die Kosten als vorab entstandene Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen können. Siehe dazu den nächsten Absatz. 

Übrigens:

Das Gleiche gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen.

Hintergrundinfo: Das Finanzgericht Münster hatte zwischenzeitlich entschieden, dass man die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während eines Auslandssemesters nur dann als Werbungskosten geltend machen darf, wenn man im Inland einen eigenen Hausstand unterhält und somit eine doppelte Haushaltsführung vorliegt (Aktenzeichen 7 K 1007/17 E). Mit der Entscheidung des BFHs wurde dieses Urteil aufgehoben.

Ausbildung im Ausland: Erstes oder zweites Studium?

Genau wie bei den Ausbildungskosten im Inland unterscheidet das Finanzamt auch bei Kosten für ein Auslandsstudium, ob es sich um eine Erstausbildung oder um eine zweite Ausbildung handelt:

1. Kosten für eine Erstausbildung sind nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro im Jahr abzugsfähig. Das gilt für die meisten Bachelorstudierenden.

Nur wenn du bereits vor deinem Studium eine Ausbildung gemacht hast oder dein Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvierst, kannst du die Kosten für dein Auslandstudium als Werbungskosten unbegrenzt von der Steuer absetzen. Mehr dazu in unserem Artikel Steuererklärung als Student kann sich lohnen.

2. Die Kosten für die zweite Ausbildung oder eine Fortbildung gelten immer als Werbungskosten, also auch wenn man ein Auslandssemester einlegt. Dazu zählen ein Masterstudium ebenso wie der MBA (Master of Business Administration) oder der LL.M. (Master of Law), und natürlich eine Promotion.

Wichtig:

Das Finanzamt prüft besonders genau, ob bei der Fortbildung im Ausland wirklich die beruflichen Chancen verbessert werden. Will man sich den Auslandsaufenthalt anrechnen lassen, sollte man daher als Vollzeitstudent/in eingeschrieben sein und einen regulären Semesterstundenplan vorweisen können.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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