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Brille als Werbungskosten absetzen?

Die Kosten für eine Brille sind leider nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Aber unter Umständen als außergewöhnliche Belastung.

Auch wenn Sie eine Brille ausschließlich am Arbeitsplatz tragen – die Kosten können Sie nicht als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung eintragen. Denn die Brille korrigiert Ihre Sehschwäche. Hätten Sie keine Sehschwäche, müssten Sie die Brille gar nicht erst tragen, so die Begründung des Bundesfinanzhofs in einem Urteil von 2005. Dementsprechend ist die Brille ein medizinisches Hilfsmittel, kein Arbeitsmittel.

Zwei Hintertürchen zum Abzug als Werbungskosten

Keine Regel ohne Ausnahme: In zwei Fällen können Sie die Kosten einer Brille doch als Werbungskosten absetzen.

  1. Ist klar bewiesen, dass Ihre Sehschwäche auf Ihre Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden kann, können Sie die Kosten für die Brille als Werbungskosten absetzen.
  2. Dient die Brille einem Schutzzweck, oder müssen Sie die Brille aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen tragen, ist auch ein Werbungskostenabzug auch möglich.

Übrigens:

Auch eine Brillenversicherung, die Kosten bei Beschädigungen, Bruch oder Verlust einer Brille übernimmt, kann nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.

Medizinische Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung absetzen

Immerhin kann man die Kosten für medizinische Hilfsmittel wie eine Prothese oder ein Hörgerät als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Gehört eine Brille auch zu den medizinischen Hilfsmitteln? Unser Video gibt in Sekundenschnelle eine Antwort auf diese Frage:

Die Antwort lautet also "Ja!". Es gibt allerdings einen Haken: Außergewöhnliche Belastungen können Sie nicht in voller Höhe absetzen. Erst die Kosten, die eine "zumutbare Belastungsgrenze" überschreiten, können in der Steuererklärung eingetragen werden. Diese Grenze berechnet das Finanzamt immer individuell, nämlich anhand der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Familienstands und der Anzahl der Kinder. 

Und warum nicht als Werbungskosten?

Viele Jahre ist es her, als der Fall eines Professors den Bundesfinanzhof, also das höchste Gericht für Steuern in Deutschland, beschäftigte. Der Mann arbeitete 1995 als Professor an einer Universität. Er kaufte für 1.461 DM eine sogenannte Bildschirm-Arbeitsbrille und gab die Kosten dafür in seiner Steuererklärung an – und zwar als Werbungskosten. Das Finanzamt ließ sich das nicht gefallen und lehnte den Werbungskostenabzug ab.

Auch eine augenärztliche Bescheinigung half nicht weiter

Der Professor legte eine augenärztliche Bescheinigung vor. Die Brille sei quasi eine Sonderanfertigung für den Computerarbeitsplatz und als gewöhnliche Korrekturbrille nicht zu gebrauchen. Denn der obere Teil der Brille berücksichtige die Distanz zum Bildschirm, der untere Teil die Distanz zur Tastatur. Dieses Argument überzeugte die Richter des Finanzgericht Baden-Württembergs, die mittlerweile für den Fall zuständig waren, zumindest teilweise. Das Finanzgericht entschied, dass die Kosten immerhin anteilig – 244 DM, um genau zu sein – als Werbungskosten in der Steuererklärung eingetragen werden dürfen. Das Finanzamt wollte das nicht akzeptieren und legte Revision ein.

Bundesfinanzhof stellt klar: Kosten sind keine Werbungskosten

Das rief Jahre später die Richter/innen des Bundesfinanzhofs auf den Plan, die nun als höchste richterliche Instanz eine endgültige Entscheidung treffen mussten. Und diese Entscheidung fiel nicht gut aus für den Professor: Die Kosten der Brille können seit der BFH-Entscheidung von 2005 nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Richter/innen begründeten das Urteil damit, dass die Kosten in erster Linie entstanden sind, um "körperliche Mängel" – also eine allgemeine Sehschwäche – zu beheben. In einem solchen Fall gehören die Ausgaben zur privaten Lebensführung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behebung des Mangels auch im beruflichen Interesse liegt.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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