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Dienstwagen wird auf Elterngeld angerechnet

In Elternzeit gehen und weiterhin mit dem eigenen Dienstwagen fahren – das kann das Elterngeld kürzen.

Es ist eigentlich ganz einfach: Ein Dienstwagen ist und bleibt ein geldwerter Vorteil  – also so etwas ähnliches wie Gehalt –, auch während der Elternzeit. Und ein geldwerter Vorteil bzw. ein zusätzliches Gehalt kann bedeuten, dass das Elterngeld gekürzt wird. 

Ob und wie viel, das hängt davon ab, wie viel sich eine Mutter oder ein Vater nebenher hinzu verdient bzw. wie hoch der geldwerte Vorteil durch den Dienstwagen ist.

Baden-Württemberg schlägt Stuttgart

2012 hatte das Sozialgericht Stuttgart noch geurteilt, dass der geldwerte Vorteil nicht auf das Elterngeld angerechnet werden dürfe. Auch wenn Arbeitnehmer/innen mit Dienstwagen finanziell im Vorteil seien, dürfe sich ihr Elterngeld deshalb nicht verringern (Az. S 17 EG 6737/10).

Das sah das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anders: "Die Überlassung eines Pkw (Dienstwagen) durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung während des Bezugs von Elterngeld stellt einen geldwerten Vorteil dar, der im und für den Elterngeldbezugszeitraum erarbeitet wird und daher zum nachgeburtlichen Einkommen zählt" (Az. L 11 EG 1721/12).

Das Stuttgarter Urteil war damit aufgehoben.

Für Sie als Mutter oder Vater kurz vor oder schon in Elternzeit bedeutet das: Rechnen Sie sich den geldwerten Vorteil für Ihren Dienstwagen lieber noch mal durch. Selbst wenn Sie keine Möglichkeit haben, einen privaten Pkw zu nutzen, wissen Sie dann immerhin, was auf Sie zukommt. So können Sie besser kalkulieren. Und wenn Sie den Dienstwagen während der Elternzeit fahren möchten, sollten Sie diese private Nutzung im Elterngeldantrag angeben.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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